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Die in zwei vereinzelten Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, wonach ein im Sinne des § 33 Abs 3 lit a Fall 2 FinStrG vollendetes Finanzvergehen ins Versuchsstadium zurücktritt, wenn die Behörde die in Rede stehenden Abgaben in der Folge in richtiger Höhe festsetzt, wird ausdrücklich verworfen.
Der OGH schloss sich dabei den im wissenschaftlichen Diskurs ins Treffen geführten dogmatischen Überlegungen an, wonach die verworfene Lösungsvariante aufgrund der dadurch bewirkten Abhängigkeit von zeitlichen Zufälligkeiten zu rechtlich problematischen Ergebnissen führe. Überdies sei dieses Zurücktreten mit Lehre und Rechtsprechung zu den allgemeinen Regeln über die Deliktsstadien einschließlich der diesbezüglichen Scheinkonkurrenzverhältnisse nicht in Einklang zu bringen.
Zudem bestünde ein Spannungsverhältnis zwischen der verworfenen Sicht und den Intentionen des AbgÄG 1998. Mit dieser Novelle wurde der Fall 2 des § 33 Abs 3 lit a FinStrG nach den Gesetzesmaterialien nämlich gezielt im Sinne der nach wie vor geltenden Fassung geändert, um bei Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben infolge Unterlassung der Abgabenerklärung im Falle der amtswegigen Abgabenfestsetzung nach Ende der Erklärungsfrist Zweifel über das Deliktsstadium auszuräumen und für diese Fälle stets den Ablauf der Erklärungsfrist als Vollendungszeitpunkt zu definieren (OGH 11. 10. 2017, 13 Os 79/17t).