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Eine Privatstiftung ist nicht vertretungslos, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.
Entscheidung: OGH 24. 1. 2019, 6 Ob 4/19k.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.