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Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht bezahlter Versicherungsprämien unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, sie verjähren aber analog § 1480 ABGB in drei Jahren.
Die Verjährung von Kondiktionsansprüchen ist analog der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion tritt. Nur wenn keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar ist, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
So wurde die dreijährige Verjährungsfrist etwa für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für vom Netzbetreiber zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte bejaht.
Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht bezahlter Versicherungsprämien sind damit vergleichbar und unterliegen daher ebenfalls der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.
Entscheidung: OGH 24. 4. 2019, 7 Ob 137/18z.
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