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Bei der Umsatzsteuerpauschalierung bzw Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (hier: Gartenbetrieb) stellt die Bestimmung des § 30 Abs 9 BewG darauf ab, dass der Einkaufswert der zugekauften Waren nicht mehr als 25 % des Umsatzes beträgt.
Bei der Abgrenzung der für den Weiterverkauf bestimmten Erzeugnisse von den für die Herstellung der eigenen Produkte erforderlichen Materialien und Hilfsmitteln, also jenen, die in die Herstellungskosten eingehen, ist zu berücksichtigen, dass der Landwirt oder der Forstwirt nach § 21 Abs 1 EStG die Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft im Regelfall auf eigenem oder gepachtetem Grund mithilfe der Naturkräfte unter Einsatz der erforderlichen Arbeit und der erforderlichen Hilfsmittel selbst gewinnt.
Der Betrieb verliert die Eigenschaft einer Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn er Saatgut zukauft. Dies gilt auch für den Zukauf von halbfertigen Jungpflanzen, wenn aus den Jungpflanzen fertige Pflanzen und damit Produkte einer anderen Marktgängigkeit herangezogen („hergestellt“) werden. Soweit allerdings Pflanzen eingekauft und später als Produkt gleicher Marktgängigkeit wieder verkauft werden, sind sie in die Berechnung nach § 30 Abs 9 Satz 1 BewG einzubeziehen (VwGH 14. 9. 2017, Ro 2015/15/0038).