Kein Ermessen hinsichtlich der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen der von Art 193 MwStSyst-RL aufgestellten allgemeinen Regel
Im vorliegenden Fall ist die in Art 193 MwStSyst-RL aufgestellte allgemeine Regel anwendbar, und daher wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses von den Steuerpflichtigen geschuldet, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht haben.