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Art 87 Abs 8 VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die VO (EG) 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Person, die zum Geltungsbeginn der VO (EG) 883/2004 eine abhängige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat und eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübte und damit gleichzeitig den im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten unterlag, keinen ausdrücklichen Antrag stellen musste, um den nach der VO (EG) 883/2004 in der durch die VO (EG) 988/2009 geänderten Fassung anwendbaren Rechtsvorschriften unterworfen zu werden.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.