Eine nachträgliche Forderungsanmeldung führt im Schuldenregulierungsverfahren zu keiner Umgehung der Insolvenzwirkungen
Werden Forderungen überhaupt nicht angemeldet, sieht § 197 der IO vor, dass die Insolvenzgläubiger in diesem Fall einen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit haben, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.