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Nur selbstberechnungsbefugte Parteienvertreter können gemäß § 10 Abs 2 GrEStG eine Abgabenerklärung elektronisch vorlegen. Selbstberechnungsbefugte Parteienvertreter sind nur Rechtsanwälte und Notare, nicht aber Wirtschaftstreuhänder.
Hintergrund dieser Regelung in § 11 GrEStG ist, dass die Selbstberechnung eingeführt wurde, um Grundbuchseintragungen rascher vornehmen zu können, weswegen GrESt und Grundbuchseintragungsgebühr in einem selbstberechnet und entrichtet werden sollen.
Das Grundbuchsverfahren ist vom Berechtigungsumfang der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht umfasst (§§ 3 und 4 WTBG; BFG 9. 2. 2018, RV/7103078/2017), sondern nur Rechtsanwälte und Notare sind sowohl bei den Abgabenbehörden, als auch vor dem Grundbuchsgericht vertretungsbefugt (1625 BlgNR 18. GP, zu BGBl 1994/682).
Eine Verfassungswidrigkeit konnte in dieser Regelung nicht erkannt werden, selbst wenn sich die Selbstberechnung auf wirtschaftliche oder mittelbare Grundstückserwerbe bezieht, die idR nicht zu einer Grundbuchseintragung führen. Da § 10 Abs 2 GrEStG bloß eine Mitwirkungspflicht Dritter vorsieht, konnte auch ein Verstoß gegen Art 6 EMRK nicht erkannt werden.
Gibt ein Wirtschaftstreuhänder die grunderwerbsteuerliche Anzeige in Papierform ab und kommt er der Anordnung des Finanzamtes nicht nach, die Abgabenerklärung durch einen Rechtsanwalt oder Notar elektronisch vorlegen zu lassen, kann eine Zwangsstrafe zur Befolgung der Anordnung verhängt werden.
Stattgabe: Mit dem Grunderwerbsteuerbescheid ist das „Steuerberechnungsverfahren“ abgeschlossen und eine erzwingbare Verpflichtung zur elektronischen Vorlage der Abgabenerklärung besteht nicht mehr (VwGH 26. 3. 2014, 2013/13/0022).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.