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Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG, weil ein Tun, Dulden bzw Unterlassen gegen Entgelt vorliegt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird. Das nicht übertragbare Verbot ist kein Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung den Tatbestand der §§ 30 und 31 EStG (in der Fassung vor dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22) erfüllen könnte.