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Die §§ 131 ff UGB regeln die Auflösung der OG und das Ausscheiden von Gesellschaftern und somit die zentralen Fragen bei der Beendigung der Gesellschaft. Der folgende Beitrag soll die Abläufe und Stolpersteine, die im Zuge der Auflösung zu beachten sind darstellen und damit ein Grobschema für die Auflösung skizzieren.

Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Schritt-für-Schritt-Abbildung der Stadien, die im

Zuge der Beendigung einer OG zu absolvieren sind. Diese gliedern sich iSe Stufenplanes wie folgt:

  • Vorliegen eines Auflösungsgrundes
  • Eintragung der Auflösung ins Firmenbuch
  • Liquidation
  • Vermögensverteilung
  • Anmeldung des Erlöschens zum Firmenbuch
  • Eintragung der Löschung ins Firmenbuch

1. Auflösungsgründe

§ 131 UGB regelt zunächst jene Gründe, die ex lege, dh nach dem Gesetz, zur Auflösung der OG führen. Diskutiert wird, ob es sich um eine taxative oder eine demonstrative Aufzählung handelt, wobei jener Ansicht der Vorzug zu geben ist, die an eine demonstrative Aufzählung anknüpft.

„Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:

  • 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  • 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
  • 3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  • 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
  • 5. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  • 6. durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung“.

Siehe nachfolgend zu den Auflösungsgründen im Detail und beachte, dass außer im Fall der Insolvenz der Gesellschaft den Gesellschaftern trotz Auflösung der Gesellschaft ex lege die Möglichkeit eines einstimmigen Fortsetzungsbeschlusses iSd § 141 UGB zukommt.

1.1. Zeitablauf (Z 1)

Die OG kann qua Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses von Beginn an oder auch nachträglich zeitlich befristet sein, sie endet mit Zeitablauf ex lege.

1.2. Gesellschafterbeschluss (Z 2)

Der Gesellschafterbeschluss erfordert Einstimmigkeit gemäß § 119 Abs 1 UGB, wobei auch eine konkludente Beschlussfassung nach § 863 ABGB ausreicht.

1.3. Konkurs / Insolvenz der Gesellschaft (Z 3)

Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens reicht nicht aus, es muss das Konkursverfahren eröffnet werden.

1.4. Tod des Gesellschafters (Z 4)

Der Tod des Gesellschafters führt zwingend zur Auflösung der OG, es sei denn es wurde im Gesellschaftsvertrag vorgesorgt und ein Passus aufgenommen, der den dispositiven § 131 Z 4 abbedingt. Ebenso ist im Todesfall ein einstimmiger ad-hoc-Beschluss der lebenden Gesellschafter auf Fortführung der Gesellschaft möglich; eine Zustimmung der Erben ist nicht erforderlich.

1.5. Konkurs des Gesellschafters (Z 5)

Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens reicht nicht aus, es muss das Konkursverfahren eröffnet werden.

1.6. Kündigung oder gerichtliche Entscheidung (Z 6)

Die Kündigung kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten durch einen Gesellschafter (§ 132 UGB) oder durch einen privaten Gläubiger eines Gesellschafters (§ 135 UGB) erfolgen.

Damit es zu einer Auflösung durch das Gericht kommt, bedarf es eines wichtigen Grundes. Das zwingende Kündigungsrecht steht jedem Gesellschafter zu, die Auflösung tritt mit Rechtskraft des Urteiles ein (§§ 133, 140 UGB).

2. Eintragung der Auflösung ins Firmenbuch

Mit Verwirklichung eines Auflösungsgrundes gilt die Gesellschaft als aufgelöst und ändert sich der Gesellschaftszweck von einer unternehmerischen Tätigkeit in die Abwicklung. Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden, sofern die Auflösung nicht Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die OG ist.

3. Liquidation

Mit der Auflösung ändert die OG ihren Gesellschaftszweck. Sie tritt vom Stadium einer unternehmerisch tätigen OG in jenes der Abwicklung (Liquidation) (§ 145 UGB). An Stelle der geschäftsführenden Gesellschafter übernehmen grds die Liquidatoren die Liquidation. Liquidatoren können geboren sein, dh gemäß § 146 UGB sind weiterhin sämtliche Gesellschafter für die Liquidation zuständig; im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters tritt an seine Stelle der Insolvenzverwalter, oder gekoren, dh die Gesellschafter beschließen im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss die Liquidatoren. Gekorene Liquidatoren können auch Dritte, dh Nicht-Gesellschafter sein.

Die Liquidation findet aber nur statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Masseverwalters unterbleiben.

Ebenso findet das Stadium der Liquidation nur dann statt, wenn die OG noch über Vermögen bzw Vermögenswerte verfügt, die verkauft werden können. Im Stadium der Abwicklung geht es demnach nach Erstellung einer Eröffnungsbilanz um die Verwertung des Unternehmens und um die Beendigung der laufenden Geschäfte.

4. Vermögensverteilung

Nach Abschluss der Liquidation und Erstellung einer Schlussbilanz erfolgt die Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder –verlustes an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile. Die spätere Vermögensverteilung an die Gesellschaftererfolgt nach der Berichtigung der Gesellschaftsschulden und unter Berücksichtigung der Guthaben und Verbindlichkeiten der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile.

Mit der Verteilung des Vermögens ist die Gesellschaft vollbeendigt.

5. Anmeldung des Erlöschens zum Firmenbuch

Nach Abschluss der Liquidation und der Vermögensverteilung haben die Liquidatoren das Erlöschen der OG zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

6. Eintragung der Löschung ins Firmenbuch

Das Eintragen der Löschung hat bloß deklarative Wirkung, da die OG bereits mit der Verteilung des Vermögens vollbeendigt ist und ihre Rechtsfähigkeit verliert.


Zum Autor:

Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.



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