Kesen Ayse | Winkler Harald
Im Kontext des österreichischen Steuerrechts ist der Begriff der Verfolgungshandlung gem. § 29 FinStrG von entscheidender Bedeutung für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten. Eine Verfolgungshandlung umfasst dabei sämtliche Maßnahmen, die von den Finanzbehörden ergriffen werden, um mögliche steuerliche Verfehlungen zu identifizieren, zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanktionieren. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Ermittlungen, Überprüfungen und Kontrollen eine wesentliche Rolle. Im weiteren Verlauf dieser Ausführungen wird genau erläutert, was konkret unter einer Verfolgungshandlung iSd § 29 FinStrG zu verstehen ist und welche Konsequenzen sie für Steuerpflichtige nach sich ziehen kann.
Eine rechtzeitige Selbstanzeige entfaltet nur dann ihre strafbefreiende Wirkung, wenn sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt. Wesentlich für die Rechtzeitigkeit ist nicht der Zeitpunkt, an dem die Selbstanzeige an den Postversand gegeben wird, sondern der Zeitpunkt, an dem die Behörde die Selbstanzeige tatsächlich erhält.[1]
§ 29 Abs. 3 FinStrG legt insgesamt vier Ausschlussgründe fest. Diese sind:
- Verfolgungshandlung gegen den Anzeiger, andere an der Tat Beteiligte oder den Hehler,
- Die Entdeckung einer Straftat oder eine unmittelbare bevorstehende Entdeckung in Fällen von Zollvergehen, die dem Täter bekannt ist,
- Der Beginn einer abgabenrechtlichen Prüfungsmaßnahme bei Selbstanzeigen für vorsätzliche Finanzvergehen,
- Eine bereits für denselben Abgabenanspruch erstattete Selbstanzeige
Wir befassen uns im Folgenden insbesondere mit dem ersten Punkt, um zu erfahren, was alles unter eine Verfolgungshandlung fällt.
1. Verfolgungshandlung
Eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG ist:
- jede nach außen erkennbare Amtshandlung
- eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzbehörde, des BFG oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs,
- die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet,
- und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Indem die die Selbstanzeige betreibende Person nicht zwangsläufig Kenntnis von der Strafverfolgung erhalten muss, ergibt sich häufig die Ungewissheit, inwieweit eine effektive Selbstanzeige noch fristgerecht vorgenommen werden kann. Das wirft verfassungsrechtliche Sorgen auf, schließlich sollte der Person, die eine freiwillige Offenlegung beabsichtigt, bereits zu diesem Zeitpunkt Klarheit darüber verschafft werden, im Zusammenhang mit der angezeigten Selbstanzeige aufgrund des eigenen Schuldbekenntnisses Straffreiheit zu erlangen oder ob sie in eine rechtliche Falle tappt.[2]
1.1 Nach außen erkennbare Amtshandlungen
Als nach außen erkennbare Amtshandlung werden Handlungen genannt, die den inneren Bereich der Verfolgungsbehörde verlassen haben. Behördeninterne Vorgänge stellen keine Verfolgungshandlungen dar. Die Aufnahme einer Anzeige als rein interner Vorgang innerhalb der Behörde gilt noch nicht als eine Verfolgungshandlung[3].
Wenn die Finanzstrafbehörde ein Finanzamt um Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung von Steuerstraftaten bittet, wird dies als eine Verfolgungshandlung betrachtet, da hierbei die interne Arbeit der ermittelnden Behörde überschritten wird[4].
Wenn Betriebsprüfer während einer Prüfung zusätzliche Nachforschungen anstellen, beispielsweise um die steuerlichen Angelegenheiten genauer zu überprüfen, wird dies nicht als Verfolgungshandlung kategorisiert[5].
1.2 Handlung eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzbehörde, des BFG oder eines im § 89 Abs 2 genannten Organs
Gem. § 89 Abs 2 FinStrG kann auch durch die Abgabenbehörden eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, welches bedeutet, dass diese aktive Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten ergreifen können. Dies schließt einen strafbefreienden Rücktritt aus, da durch die Handlung der Behörden die Möglichkeit für den Täter, freiwillig von seiner Tat zurücktreten, vereitelt wird.
Es ist wichtig anzumerken, dass eine Verfolgungshandlung auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden kann, insbesondere wenn ein sofortiges Eingreifen der örtlichen Behörden erforderlich ist.[6] In solchen Fällen haben die zuständigen Organe das Recht und die Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die mögliche Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu unterbinden. Bei der Durchführung solcher Verfolgungshandlungen sollten jedoch die Kriterien des § 14 Abs. 3 berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen der Abgabenbehörden klar und eindeutig auf die Ermittlung und Verfolgung eines spezifischen Verdachts hin ausgerichtet sein müssen und nicht allgemein oder willkürlich gegen irgendwelche Personen gerichtet sein dürfen.
In der Regel stellt ein Ergänzungs- oder Auskunftsersuchen keine Verfolgungshandlung dar. Die entscheidende Rolle spielt hierbei konkret die Formulierung des Ersuchens[7]. Selbst wenn Belege nachzubringen sind, ist dennoch grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Verfolgungshandlung handelt.
Durch die stRSp des OGH[8] werden als Verfolgungshandlungen jene Handlungen definiert, die einen spezifischen Verdacht gem. den Verfahrensvorschriften prüfen. Somit kann jegliches informelles Handeln seitens des ausführenden Organs, das nicht in den Verwaltungsvorschriften festgehalten ist, nicht als Verfolgungshandlung betrachtet werden.
Die effektive Durchführung einer Prüfung gem. § 99 Abs 2 aufgrund eines präzisen schriftlichen Prüfungsauftrages wird tatsächlich als Verfolgungshandlung betrachtet. Diese Handlung entfaltet eine Sperrwirkung gem. § 14 Abs 2 lit a, welches bedeutet, dass der Rücktritt vom Versuch einer Straftat in diesem Kontext ausgeschlossen ist.[9] Hingegen stellt die telefonische Ankündigung einer Prüfung keine Verfolgungshandlung dar. Sie kann daher nicht als Maßnahme betrachtet werden, die darauf abzielt, eine Straftat zu verfolgen.
Als Verfolgungshandlungen gelten ebenso:
- Vorladung
- Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung iSd § 99 Abs 1
- Anordnung einer Festnahme
- Verhängung einer Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Beschlagnahme
- Amts- und Rechtshilfeersuchen
- Bestellung eines Sachverständigen
- Versenden eines Bescheids betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
1.3 Handlung gegen eine bestimmte Person
Damit die Verfolgungshandlung eine Wirkung erzielt, muss sie sich explizit gegen eine bestimmte Person richten. Dies bedeutet, dass die Handlung klar darauf abzielt, eine spezifische Person wegen einer konkreten strafbaren Handlung zu untersuchen oder zu verfolgen. Diese Ausrichtung auf eine individuelle Person und eine bestimmte Tat ist entscheidend, um eine Handlung als Verfolgungshandlung zu klassifizieren. Ohne diese spezifische Zielsetzung kann eine Handlung, selbst wenn sie im Rahmen einer Strafverfolgung erfolgt, nicht als Verfolgungshandlung betrachtet werden.
Eine wirksame Verfolgungshandlung tritt nicht auf, wenn aus einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung weder die betroffenen Steuerarten noch die relevanten Zeiträume in Verbindung mit dem vorgeworfenen Finanzdelikt ersichtlich sind.[10] Diese behördliche Maßnahme muss sich gezielt gegen eine individuell identifizierte Person richten, die aufgrund solcher Informationen eindeutig erkennbar ist, auch wenn ihr Name möglicherweise nicht explizit genannt wird. Es genügt nicht, dass die Person lediglich bestimmbar ist. Eine Ladung, die sich gegen den „verantwortlichen Vertreter“ einer Gesellschaft richtet, ohne dass eine spezifische Person als Beschuldigter identifiziert wird, gilt daher nicht als eine Handlung, die sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten richtet.[11]
FAZIT
Zusammenfassend sind Verfolgungshandlungen iSd § 29 FinStrG Maßnahmen und Handlungen, die darauf abzielen, eine bestimmte Person wegen eines spezifischen Finanzdelikts zu untersuchen oder zu verfolgen. Es ist jedoch wichtig zu erkennen und zu wissen, dass nicht jede behördliche Maßnahme automatisch als eine Verfolgungshandlung betrachtet werden sollte.
Für weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel
[1] Schrottmeyer in Schrottmeyer, Selbstanzeige § 29 FinStrG 3. Auflage (2016) Rz 873.
[2] Schrottmeyer in Schrottmeyer, Selbstanzeige § 29, 3. Auflage (2016) Rz 931.
[3] VwGH 22.03.1973.747/72 VwSlg 4521 F/1973.
[4] VwGH 29.4.199, 98/16/0038.
[5] OGH 15.05.1986, 13 Os 75/86 RdW 1987, 32
[6] Erlass des BMF 31.03.2024, BMF-280000/0061-IV/2/2014, Pkt 9.5.
[7] Seiler in Seiler, FinStrG § 14 Rz 12.
[8] OGH 15.5.1986, 13 Os 75/86; OGH 9.11.2000, 15 Os 121/100
[9] Leitner/Brandl/Kert in Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Aufl 2017, S 143 Rz 372.
[10] BFG 11.10.2022, RV/7300029/2022.
[11] Köck, Schmitt, Djakovic, Kommentar FinStrG § 14 Rz 10, VwGH 29.11.1967, 105/66.
Kesen Ayse | Winkler Harald
Im Kontext des österreichischen Steuerrechts ist der Begriff der Verfolgungshandlung gem. § 29 FinStrG von entscheidender Bedeutung für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten. Eine Verfolgungshandlung umfasst dabei sämtliche Maßnahmen, die von den Finanzbehörden ergriffen werden, um mögliche steuerliche Verfehlungen zu identifizieren, zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanktionieren. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Ermittlungen, Überprüfungen und Kontrollen eine wesentliche Rolle. Im weiteren Verlauf dieser Ausführungen wird genau erläutert, was konkret unter einer Verfolgungshandlung iSd § 29 FinStrG zu verstehen ist und welche Konsequenzen sie für Steuerpflichtige nach sich ziehen kann.
Eine rechtzeitige Selbstanzeige entfaltet nur dann ihre strafbefreiende Wirkung, wenn sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt. Wesentlich für die Rechtzeitigkeit ist nicht der Zeitpunkt, an dem die Selbstanzeige an den Postversand gegeben wird, sondern der Zeitpunkt, an dem die Behörde die Selbstanzeige tatsächlich erhält.[1]
§ 29 Abs. 3 FinStrG legt insgesamt vier Ausschlussgründe fest. Diese sind:
Wir befassen uns im Folgenden insbesondere mit dem ersten Punkt, um zu erfahren, was alles unter eine Verfolgungshandlung fällt.
1. Verfolgungshandlung
Eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG ist:
Indem die die Selbstanzeige betreibende Person nicht zwangsläufig Kenntnis von der Strafverfolgung erhalten muss, ergibt sich häufig die Ungewissheit, inwieweit eine effektive Selbstanzeige noch fristgerecht vorgenommen werden kann. Das wirft verfassungsrechtliche Sorgen auf, schließlich sollte der Person, die eine freiwillige Offenlegung beabsichtigt, bereits zu diesem Zeitpunkt Klarheit darüber verschafft werden, im Zusammenhang mit der angezeigten Selbstanzeige aufgrund des eigenen Schuldbekenntnisses Straffreiheit zu erlangen oder ob sie in eine rechtliche Falle tappt.[2]
1.1 Nach außen erkennbare Amtshandlungen
Als nach außen erkennbare Amtshandlung werden Handlungen genannt, die den inneren Bereich der Verfolgungsbehörde verlassen haben. Behördeninterne Vorgänge stellen keine Verfolgungshandlungen dar. Die Aufnahme einer Anzeige als rein interner Vorgang innerhalb der Behörde gilt noch nicht als eine Verfolgungshandlung[3].
Wenn die Finanzstrafbehörde ein Finanzamt um Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung von Steuerstraftaten bittet, wird dies als eine Verfolgungshandlung betrachtet, da hierbei die interne Arbeit der ermittelnden Behörde überschritten wird[4].
Wenn Betriebsprüfer während einer Prüfung zusätzliche Nachforschungen anstellen, beispielsweise um die steuerlichen Angelegenheiten genauer zu überprüfen, wird dies nicht als Verfolgungshandlung kategorisiert[5].
1.2 Handlung eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzbehörde, des BFG oder eines im § 89 Abs 2 genannten Organs
Gem. § 89 Abs 2 FinStrG kann auch durch die Abgabenbehörden eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, welches bedeutet, dass diese aktive Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten ergreifen können. Dies schließt einen strafbefreienden Rücktritt aus, da durch die Handlung der Behörden die Möglichkeit für den Täter, freiwillig von seiner Tat zurücktreten, vereitelt wird.
Es ist wichtig anzumerken, dass eine Verfolgungshandlung auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden kann, insbesondere wenn ein sofortiges Eingreifen der örtlichen Behörden erforderlich ist.[6] In solchen Fällen haben die zuständigen Organe das Recht und die Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die mögliche Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu unterbinden. Bei der Durchführung solcher Verfolgungshandlungen sollten jedoch die Kriterien des § 14 Abs. 3 berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen der Abgabenbehörden klar und eindeutig auf die Ermittlung und Verfolgung eines spezifischen Verdachts hin ausgerichtet sein müssen und nicht allgemein oder willkürlich gegen irgendwelche Personen gerichtet sein dürfen.
In der Regel stellt ein Ergänzungs- oder Auskunftsersuchen keine Verfolgungshandlung dar. Die entscheidende Rolle spielt hierbei konkret die Formulierung des Ersuchens[7]. Selbst wenn Belege nachzubringen sind, ist dennoch grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Verfolgungshandlung handelt.
Durch die stRSp des OGH[8] werden als Verfolgungshandlungen jene Handlungen definiert, die einen spezifischen Verdacht gem. den Verfahrensvorschriften prüfen. Somit kann jegliches informelles Handeln seitens des ausführenden Organs, das nicht in den Verwaltungsvorschriften festgehalten ist, nicht als Verfolgungshandlung betrachtet werden.
Die effektive Durchführung einer Prüfung gem. § 99 Abs 2 aufgrund eines präzisen schriftlichen Prüfungsauftrages wird tatsächlich als Verfolgungshandlung betrachtet. Diese Handlung entfaltet eine Sperrwirkung gem. § 14 Abs 2 lit a, welches bedeutet, dass der Rücktritt vom Versuch einer Straftat in diesem Kontext ausgeschlossen ist.[9] Hingegen stellt die telefonische Ankündigung einer Prüfung keine Verfolgungshandlung dar. Sie kann daher nicht als Maßnahme betrachtet werden, die darauf abzielt, eine Straftat zu verfolgen.
Als Verfolgungshandlungen gelten ebenso:
1.3 Handlung gegen eine bestimmte Person
Damit die Verfolgungshandlung eine Wirkung erzielt, muss sie sich explizit gegen eine bestimmte Person richten. Dies bedeutet, dass die Handlung klar darauf abzielt, eine spezifische Person wegen einer konkreten strafbaren Handlung zu untersuchen oder zu verfolgen. Diese Ausrichtung auf eine individuelle Person und eine bestimmte Tat ist entscheidend, um eine Handlung als Verfolgungshandlung zu klassifizieren. Ohne diese spezifische Zielsetzung kann eine Handlung, selbst wenn sie im Rahmen einer Strafverfolgung erfolgt, nicht als Verfolgungshandlung betrachtet werden.
Eine wirksame Verfolgungshandlung tritt nicht auf, wenn aus einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung weder die betroffenen Steuerarten noch die relevanten Zeiträume in Verbindung mit dem vorgeworfenen Finanzdelikt ersichtlich sind.[10] Diese behördliche Maßnahme muss sich gezielt gegen eine individuell identifizierte Person richten, die aufgrund solcher Informationen eindeutig erkennbar ist, auch wenn ihr Name möglicherweise nicht explizit genannt wird. Es genügt nicht, dass die Person lediglich bestimmbar ist. Eine Ladung, die sich gegen den „verantwortlichen Vertreter“ einer Gesellschaft richtet, ohne dass eine spezifische Person als Beschuldigter identifiziert wird, gilt daher nicht als eine Handlung, die sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten richtet.[11]
FAZIT
Zusammenfassend sind Verfolgungshandlungen iSd § 29 FinStrG Maßnahmen und Handlungen, die darauf abzielen, eine bestimmte Person wegen eines spezifischen Finanzdelikts zu untersuchen oder zu verfolgen. Es ist jedoch wichtig zu erkennen und zu wissen, dass nicht jede behördliche Maßnahme automatisch als eine Verfolgungshandlung betrachtet werden sollte.
Für weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel
[1] Schrottmeyer in Schrottmeyer, Selbstanzeige § 29 FinStrG 3. Auflage (2016) Rz 873.
[2] Schrottmeyer in Schrottmeyer, Selbstanzeige § 29, 3. Auflage (2016) Rz 931.
[3] VwGH 22.03.1973.747/72 VwSlg 4521 F/1973.
[4] VwGH 29.4.199, 98/16/0038.
[5] OGH 15.05.1986, 13 Os 75/86 RdW 1987, 32
[6] Erlass des BMF 31.03.2024, BMF-280000/0061-IV/2/2014, Pkt 9.5.
[7] Seiler in Seiler, FinStrG § 14 Rz 12.
[8] OGH 15.5.1986, 13 Os 75/86; OGH 9.11.2000, 15 Os 121/100
[9] Leitner/Brandl/Kert in Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Aufl 2017, S 143 Rz 372.
[10] BFG 11.10.2022, RV/7300029/2022.
[11] Köck, Schmitt, Djakovic, Kommentar FinStrG § 14 Rz 10, VwGH 29.11.1967, 105/66.