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Erlass des BMF vom 22. 6. 2021, 2021-0.431.416.
Der Erlass gibt den Inhalt einer zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf Basis von Art 25 Abs 3 DBA Deutschland abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung wieder. Die Konsultationsvereinbarung dient der Klärung der Wirkungsweise des Art 5 Abs 1, des Art 15 Abs 1 und des Art 15 Abs 6 (Grenzgängerregelung) sowie des Art 19 Abs 1 des Abkommens in Bezug auf Sonderfälle von Arbeitstagen, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden. Weiters wurde im Rahmen der Konsultationsvereinbarung Einvernehmen erzielt über die Anwendung des Art 18 Abs 2 des Abkommens auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden. Die Konsultationsvereinbarung dient dabei nur als vorübergehende Maßnahme, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern angesichts der COVID-19-Pandemie möglichst gering zu halten.
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 17. 6. 2021 tritt die Konsultationsvereinbarung vom 15. 1. 2020 (Erlass des BMF vom 22. 1. 2021, 2021-0.035.212) außer Kraft. Der Erlass ergänzt den Erlass des BMF vom 30. 4. 2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019, BMF-AV 2019/68, betreffend „b. Sonderfälle inkl. Heimarbeit (Home Office)“.