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Start-up Paket – neues Modell der Mitarbeiterbeteiligung ab 01.01.2024 – in Begutachtung!

(Bild: © iStock/FotografieLink)

Die Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups soll im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets allgemein vereinfacht werden. Bisher waren solche Unternehmensbeteiligungen steuerpflichtig, sobald diese gewährt wurden. Die geplante Neuerung sieht vor, dass die Steuerpflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. beim Verkauf der Anteile eintritt. Dies bedeutet eine deutliche steuerliche Erleichterung in der Praxis.

Mitarbeiterbeteiligung bis 01.01.2024

Nach geltender Rechtslage bestehen grundsätzlich Steuerbefreiungen für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000. Allerdings werden in der Praxis diese Begünstigungen von Start-ups kaum genutzt, da Start-ups anfangs kaum Gewinne und in der Regel nur begrenzte liquide Mittel zur Verfügung haben; denn entsprechende Gewinnbeteiligungen sind in Cash zu leisten. Als Alternative sind aktuell Phantom Shares sehr beliebt, da diese zunächst zu keinem Geldfluss und auch zu keiner sofortigen Besteuerung führen, im Endeffekt fällt jedoch eine hohe Steuerbelastung an.

Neuerungen bei der Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups ab 01.01.2024

Das geplante steuerliche Modell von „Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups“ soll eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen (zum Nominale; bis zu 10%) im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmer ab dem 1.1.2024 ermöglichen. Diesfalls fällt daher unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer an, wenn der Dienstnehmer die Beteiligung erhält (Vermeidung der „dry-income-Thematik“). Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Eintritt sonstiger Umstände (siehe unten) gilt der dann aktuelle Wert der Anteile als zugeflossen, womit die Steuerpflicht ausgelöst wird.

Welche Voraussetzungen für Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups wird es geben?

Das Unternehmen des Arbeitsgebers muss in dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangenem Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 100 Arbeitnehmer,
  • Nicht mehr als EUR 40 Mio. Umsatz,
  • Keine Konzernzugehörigkeit und auch keine > 25% Beteiligung von Gesellschaftern, die in einem Konzernabschluss einzubeziehen sind.

Weitere generelle Voraussetzung der Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups sind:

  • Die Anteile müssen innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens an den Mitarbeiter gewährt werden.
  • Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weniger als 10% (mittelbar oder unmittelbar) und hat davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten.
  • Veräußerung oder Übertragung der Anteile ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (Vinkulierung)
  • Schriftliche Erklärung, dass die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ in Anspruch genommen wird und Aufnahme der Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung in das Lohnkonto;
  • Gewährung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen – wobei jedenfalls die besonderen Kompetenzen und Erfahrungen eines Dienstnehmers als sachliches, betriebsbezogenes Kriterium anzusehen ist, selbst wenn ein weiterer Arbeitnehmer im selben Tätigkeitsbereich keine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung erhalten soll;

Der Zufluss des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Abgabe und der für die Besteuerung relevante Zeitpunkt soll zu folgenden „Trigger-Events“ erfolgen:

  • Soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert;
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses – Ausnahme: Unternehmenswertanteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im selben Kalenderjahr keine Veräußerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet;
  • Sobald die Beteiligung des Arbeitnehmers unmittelbar oder mittelbar 10 % am Kapital übersteigt;
  • Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers;
  • Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich (= insb. Wegzug des Arbeitgebers oder Wegzug des Arbeitsnehmers).

Wie werden Mitarbeiterbeteiligungen versteuert?

Für die Besteuerung der Einkünfte soll Folgendes gelten:

  • Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist
    • bei Veräußerung der Veräußerungserlös;
    • in allen anderen Fällen der gemeine Wert (objektiver Unternehmenswert).
  • Der geldwerte Vorteil unterliegt
    • grundsätzlich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (= eine Haltefrist der Anteile von zumindest fünf Jahre und Dauer des Dienstverhältnisses von zumindest drei Jahren) pauschal zu 75 % mit einem festen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (und Befreiung von Lohnnebenkosten Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag) und zu 25 % dem progressiven Steuersatz;
    • ansonsten vollständig dem regulären Steuertarif (progressiver Tarif).

Werden die oben angeführten Voraussetzungen zur Haltedauer erfüllt, soll es im Ausmaß von 75 % auch zu einer Befreiung von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) kommen sowie sollen weiteren Begünstigungen im Sozialversicherungsrecht vorgesehen werden.

Vereinfachtes Beispiel – Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups

Dienstnehmer A erhält bei Beginn seines Dienstverhältnisses am 1.1.2024 eine „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ von der B-GmbH in Höhe von 5 % unter Einzahlung des Nominalwertes iHv EUR 1.750 in die B-GmbH. Die B-GmbH erfüllt alle Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung. Zum 31.12.2030 wird das Dienstverhältnis beendet.

Der gemeine Wert zum 31.12.2030 der 5%igen Beteiligung an der B-GmbH beträgt EUR 101.750. Progressiver Steuersatz von Dienstnehmer A: 50%.

Lösung
Besteuerung geldwerter Vorteil zum 31.12.2030.
Bemessungsgrundlage: EUR 101.750 – EUR 1.750 Anschaffungskosten = EUR 100.000 Überschuss
Steuerlast: EUR 33.125 (= 100.000 x 75% x 27,5% + 100.000 x 25% x 50%)

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Christian Oberkleiner

Christian Oberkleiner

Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Der Steuerberater verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Konzernsteuerrecht, M&A und Due Diligence.

Christoph Rommer

Christoph Rommer

Steuerberater | Senior Manager Steuerberater bei TPA Österreich mit den Schwerpunkten Due Diligence, Unternehmensbesteuerung, Krypto-Assets und Start-ups

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