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Mitarbeiterbeteiligung für junge Unternehmen ab 2024

(Bild: © iStock/Urbanscape)

Für Start-Ups und junge Unternehmen ist es oft herausfordernd, marktkonforme Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld aufzubringen. Gleichzeitig sind die aktuellen Möglichkeiten, Mitarbeitern Vergütungen in Form von Unternehmensbeteiligungen zu gewähren, in der Praxis nur wenig attraktiv: Zum einen aufgrund der sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils und des damit verbundenen Liquiditätsbedarfs bei den empfangenden Mitarbeitern („dry income“-Problematik) und zum anderen aufgrund der sehr eingeschränkt nutzbaren steuerlichen Begünstigung.

Am 24. November wurde die Regierungsvorlage für ein ab 2024 geplantes Mitarbeiterbeteiligungsmodell im Rahmen des Start-Up Förderungsgesetzes vorgestellt. Durch eine Verlagerung des Zuflusszeitpunkts wird eine steuerliche Erleichterung geschaffen, indem die Besteuerung bei den Mitarbeitern erst bei bestimmten „Trigger-Events“ erfolgt. Gegenüber dem Ministerialentwurf vom 26. Mai 2023 kam es nur zu geringfügigen Änderungen.

Welche Voraussetzungen muss das Arbeitgeberunternehmen erfüllen?

Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg durch die ab 2024 geplante Mitarbeiterbeteiligung umfasst die unentgeltliche Abgabe von Anteilen an Mitarbeiter, wobei auch die Abgabe zum Nennwert als unentgeltlich gilt. Die Abgabe kann auch an einzelne Mitarbeiter aus sachlichen betriebsbezogenen Gründen erfolgen. Die Erfüllung eines Gruppenkriteriums ist nicht erforderlich.

Das Arbeitgeberunternehmen muss im Wirtschaftsjahr vor der Abgabe der Anteile kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt haben:

  • Beschäftigung von nicht mehr als 100 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt,
  • Umsatzerlöse von nicht mehr als 40 Millionen Euro (aliquotiert bei einem nicht 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahr),
  • keine vollständige Einbeziehung des Unternehmens in einen Konzernabschluss,
  • eine Beteiligung von weniger als 25 % am Unternehmen durch Unternehmen, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind,
  • die Abgabe der Anteile erfolgt innerhalb der ersten 10 Jahre nach Gründung des Unternehmens.

Eine Einschränkung der Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung für junge Unternehmen auf bestimmte Rechtsformen oder Branchen des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen und erstreckt sich daher auf sämtliche Anteile an Kapitalgesellschaften (zB Aktien, Gesellschaftsanteile, Unternehmenswert-Anteile iSd § 9 FlexKapGG – vgl Beitrag zu Unternehmenswertanteilen vom 28. November 2023), sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe kann durch den Arbeitgeber selbst oder einen seiner Gesellschafter erfolgen. Damit steht die geplante Mitarbeiterbeteiligung grundsätzlich auch ausländischen Arbeitgebern offen (dies ist insbesondere auch aus unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten). Die Abgabe durch den Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens erhöht die Anschaffungskosten der bestehenden Anteile beim abgebenden Gesellschafter. Allfällig gezahlte Gegenleistungen bis zur Höhe des Nennwerts senken die Anschaffungskosten der bestehenden Anteile. Bei den Mitarbeitern stellt die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar.

Welche Voraussetzungen müssen Mitarbeiter erfüllen?

Die Abgabe der Anteile an Mitarbeiter fällt nur dann unter die Regelungen der Mitarbeiterbeteiligung für junge Unternehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Mitarbeiter hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten; bei einer erstmaligen Beteiligung von über 10 % iRd unentgeltlichen Abgabe liegt bis zum Ausmaß der 10 %-Grenze weiterhin eine Mitarbeiterbeteiligung vor.
  • Der Mitarbeiter und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Mitarbeiter unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
  • Der Mitarbeiter gibt eine schriftliche Erklärung ab, die Regelung der Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kommen die Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c nicht zur Anwendung.

Wann erfolgt die Besteuerung?

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt erst bei Eintritt eines „Trigger-Events“, dh bei Veräußerung der Anteile, bei Beendigung des Dienstverhältnisses (ausgenommen bei Anteilen, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder im Anteilsbuch oder einem vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile iSd § 9 FlexKapGG – vgl Beitrag zu Unternehmenswertanteilen vom 28. November 2023), bei Aufhebung der Vinkulierung, bei Liquidation des Arbeitgebers, bei Tod des Arbeitnehmers und wenn der Arbeitgeber seine Pflichten iZm der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nicht mehr wahrnimmt.

Wie hoch ist die Steuer?

Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist im Fall der Veräußerung der Verkaufserlös (inkl nachträgliche Anpassungen des Veräußerungserlöses in den Folgejahren im Rahmen von „earn-out“-Klauseln) und in allen anderen Fällen der gemeine Wert im Zuflusszeitpunkt abzüglich allfälliger Gegenleistungen bis zur Höhe des Nennwerts.

Unter der Voraussetzung, dass das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und dass bei Eintreten eines Trigger-Events im aufrechten Dienstverhältnis mindestens drei Jahre seit der ersten Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung vergangen sind, erfolgt eine vereinfachte „Mischbesteuerung“. Demnach unterliegen nur 25 % des geldwerten Vorteils der Besteuerung zum progressiven Einkommensteuertarif. Die verbleibenden 75 % des geldwerten Vorteils werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert. Sind diese qualifizierten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der gesamte geldwerte Vorteil zum progressiven Einkommensteuertarif besteuert.

Bei Eintritt eines Trigger-Events während eines aufrechten Dienstverhältnisses oder anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Einkommensteuer iRd Lohnsteuer durch den Arbeitgeber zu erheben. Tritt der Trigger-Event erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein (im Fall von Unternehmenswert-Anteilen iSd § 9 FlexKapGG – vgl Beitrag zu Unternehmenswertanteilen vom 28. November 2023), hat die Besteuerung iRd Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters zu erfolgen. Den Arbeitgeber trifft aber eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt und eine Haftung für die Entrichtung der Steuer.

Auch in der Sozialversicherung entsteht die Beitragspflicht erst bei Eintritt eines Trigger-Events. Beitragsgrundlage ist der Veräußerungserlös, wenn die Anteile verkauft werden, in allen anderen Fällen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.

Geldwerte Vorteile, die mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert werden, sind von den Lohnnebenkosten, der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag befreit.

Wann treten die Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung für junge Unternehmen in Kraft?

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Bestimmungen der geplanten Mitarbeiterbeteiligung auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, zur Anwendung kommen.

In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner LeitnerLaw Rechtsanwälte:

Autor:innen

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Claudia Anzinger

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Thomas Kiesenhofer

Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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Andrea Rieser-Fruhmann

Steuerberaterin | Partnerin

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Antonia Wohlmuth

Steuerberaterin | Managerin

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