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Ministerialentwurf zum Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021

(Bild: © iStock/illustration) (Bild: © iStock/illustration)

Am 16. 2. 2021 hat das BMAFJ einen Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz ua geändert werden, zur Begutachtung versandt. Ziel der Änderungen ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Arbeiten aus dem Homeoffice.

Dafür sollen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen geschaffen werden. Wesentlich ist, dass Homeoffice auch weiterhin nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet werden kann. Während auch im Homeoffice die meisten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zur Anwendung kommen sollen, sollen die arbeitsstättenbezogenen Arbeitsschutzvorschriften entfallen.

Auch das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) sollen uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Im AZG soll ferner ausdrücklich festgehalten werden, dass die Beschäftigung in der eigenen Wohnung oder sonst außerhalb des Betriebs als Arbeitszeit gilt.

Die Kosten des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice sollen durch steuerliche Regelungen Berücksichtigung finden. Insbesondere soll vorgesehen werden:

1. Im Wege eines Homeoffice-Pauschales sollen Zahlungen der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei sein. Wird das Höchstausmaß des Pauschales nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in entsprechender Höhe geltend machen.

2. Zudem sollen Arbeitnehmer Ausgaben von bis zu 300 Euro pro Jahr für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes als Werbungskosten absetzen können. Diese Regelung soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten; in diesem Fall gilt die Grenze von 300 Euro jedoch für die Jahre 2020 und 2021 zusammen.

3. Klargestellt soll auch werden, dass die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug ist.

Die Begutachtungsfrist endet am 19. 2. 2021.

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