Konsultationsvereinbarung über die Quellensteuerentlastung für nach Großbritannien ausgeschüttete Dividenden
Erlass des BMF vom 9. 9. 2020, 2020-0.573.510, BMF-AV 2020/133.
Der nachfolgende Erlass gibt den Inhalt einer zwischen Österreich und Großbritannien auf Basis von Art 23 Abs 3 DBA Großbritannien, BGBl III 2019/32, abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung betreffend die Quellensteuerentlastung in Österreich im Zusammenhang mit Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, wieder.
Im Rahmen eines nach Art 23 Abs 3 DBA Großbritannien, BGBl III 2019/32, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit Großbritannien für Zwecke der Quellensteuerentlastung in Österreich im Zusammenhang mit Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, folgendes Einvernehmen erzielt.
Mit dieser Konsultationsvereinbarung soll vor dem Hintergrund des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union die Anwendung ähnlicher Verwaltungsvorschriften, wie sie die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. 11. 2011) vorsieht, sichergestellt werden.
„1. Das nachstehende Verfahren findet Anwendung zur Geltendmachung einer Entlastung an der Quelle von der österreichischen Abzugsteuer auf Dividenden gemäß Art 10 Abs 2 lit b (i) des Abkommens, die von im Vereinigten Königreich im Sinne des Art 4 des Abkommens ansässigen Gesellschaften gestellt werden.
2. Eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft Dividenden ausschüttet, welche nach österreichischem innerstaatlichen Recht (§ 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG in Verbindung mit § 93 Abs 2 Z 1 EStG) zwar der österreichischen Abzugsteuer unterliegen, jedoch gemäß Art 10 Abs 2 lit b (i) des Abkommens von dieser Abzugsteuer entlastet werden, hat für Zwecke der Entlastung an der Quelle die im österreichischen innerstaatlichen Recht und in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck ist das für die Quellensteuerentlastung bei juristischen Personen vorgesehene österreichische Formular zu verwenden (siehe Formular ZS-QU2 in Anhang I). Zusätzlich zu den allgemeinen Informationen über den Einkünfteempfänger und die bezogenen Einkünfte beinhaltet das Formular:
a) eine Erklärung des Einkünfteempfängers, mit der bestätigt wird, dass der Empfänger eine betriebliche Betätigung ausübt, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, dass der Empfänger eigene Arbeitnehmer beschäftigt und dass der Empfänger zur Betriebsausübung über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt; und
b) eine Bestätigung, dass der Einkünfteempfänger im Vereinigten Königreich ansässig ist. Zu diesem Zweck füllt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs (Her Majesty’s Revenue and Customs/HMRC) Abschnitt IV des Formulars ZS-QU2 aus.
3. Wenn der Einkünfteempfänger nicht alle der unter Absatz 2 angeführten Kriterien erfüllt, ist die ausschüttende Gesellschaft verpflichtet, die Abzugsteuer auf Dividenden einzubehalten und diesen Betrag an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dessen ungeachtet kann eine Rückzahlung der Abzugsteuer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, wenn der Einkünfteempfänger Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen hat und deshalb nachweisen kann, dass alle Voraussetzungen für eine Abkommensvergünstigung erfüllt sind.
4. Ungeachtet des Absatzes 3 dieser Vereinbarung kann das Quellensteuerentlastungsverfahren angewendet werden, wenn der Empfänger der Dividenden, der selbst nicht alle der unter Absatz 2 a) dieser Vereinbarung angeführten Voraussetzungen erfüllt, unmittelbar und zur Gänze einer Gesellschaft (jedoch keiner Personengesellschaft) gehört, die im Vereinigten Königreich ansässig ist und alle die in Absatz 2 a) angeführten Voraussetzungen erfüllt, und dies von HMRC bestätigt wird. Ein Entwurf für eine solche Bestätigung ist dieser Vereinbarung angeschlossen (Anhang II). Darüber hinaus sind Ansässigkeitsbescheinigungen des Empfängers der Dividenden und seiner Muttergesellschaft erforderlich, wobei das für das Quellensteuerentlastungsverfahren vorgesehene österreichische Formular (ZS-QU2) zu verwenden ist.
5. Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Österreichs diese Vereinbarung unterzeichnet haben, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, und findet Anwendung, solange das Abkommen in Kraft bleibt. Wenn einezuständige Behörde wünscht, diese Vereinbarung zu kündigen, erfolgt die Kündigung durch eine schriftliche Mitteilung an die andere zuständige Behörde. Diese Vereinbarung endet ein Kalendermonat nach Erhalt dieser Mitteilung.“
Die Konsultationsvereinbarung gilt ab 2. September 2020.
Konsultationsvereinbarung mit Chile betreffend Ansässigkeitsbestätigungen
Erlass des BMF vom 8. 9. 2020, 2020-0.549.140.
Die Konsultationsvereinbarung betrifft die Beweisführung für die Ansässigkeit von Personen in Chile im Sinne des Art 4 des Abkommens zwischen Österreich und Chile. Sie gilt im Verfahren zur Entlastung an der Quelle bzw zur Rückerstattung von österreichischen Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht.
Im Rahmen eines nach Art 25 Abs 3 DBA Chile, BGBl III 2015/140, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Chiles in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich folgendes Einvernehmen erzielt:
„1. Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer, die von in Chile im Sinne des Art 4 des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.
2. Eine Person, welche der österreichischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in Chile ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle oder eine Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer beantragt, hat die im österreichischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck sind die dafür vorgesehenen österreichischen Formulare zu verwenden (für genauere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/en.html). Ist hierfür im österreichischen innerstaatlichen Verfahren eine Ansässigkeitsbestätigung erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass Österreich die von der chilenischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung, wie nachstehend dargelegt, anerkennt. Das Formular ist den österreichischen Formularen beizulegen.
3. Die Ansässigkeit einer Person in Chile gemäß Art 4 des Abkommens wird durch eine Ansässigkeitsbestätigung auf dem Formular 3463 oder einem anderen Formular, welches Formular 3463 ersetzt und von der chilenischen Steuerverwaltung ausgestellt wird, bestätigt. Eine Kopie des Formulars ist dieser Konsultation im Anhang angeschlossen.
4. Das Verfahren zur Beantragung einer chilenischen Ansässigkeitsbestätigung ist voll automatisiert und steht online auf www.sii.cl zur Verfügung.
5. Die österreichische Steuerverwaltung kann die Gültigkeit einer von der chilenischen Steuerverwaltung online ausgestellten Ansässigkeitsbestätigung durch ein Login auf der Webseite der chilenischen Steuerverwaltung (www.sii.cl) überprüfen, indem der auf der vorgelegten Ansässigkeitsbestätigung angegebene Überprüfungscode unter Servicios online –> Peticiones Administrativas y otras solicitudes -> Certificados a presentar ante Administraciones Tributarias Extranjeras –> English Version –> Verificacion de Certificados Emitidos eingegeben wird. Stimmt die vorgelegte Ansässigkeitsbestätigung mit der ordnungsgemäß ausgestellten Bestätigung überein, wird dies sofort auf dem Bildschirm angezeigt; andernfalls erscheint eine Nachricht, die darauf hinweist, dass die vorgelegte Ansässigkeitsbestätigung nicht von der chilenischen Steuerbehörde ausgestellt wurde.
6. Sollte sich das Formular oder das Verfahren für die Überprüfung chilenischer Ansässigkeitsbestätigungen ändern, wird die chilenische Steuerverwaltung die österreichische Steuerverwaltung davon in Kenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars übermitteln.
7. Die chilenische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, der gleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden. Die Ansässigkeitsbestätigung ist nur gültig, wenn sie auf ihre Echtheit überprüft werden kann; diese Überprüfung kann nur nach dem in Absatz 5 dieser Konsultation erläuterten Verfahren erfolgen.
8. Ungeachtet der Absätze 4 bis 7 dieser Konsultation ist eine von der chilenischen Steuerverwaltung auf dem Formular 3463 ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung nicht nur online, wie in Absatz 4 angegeben, sondern auch in Papierform verfügbar. Um eine Ansässigkeitsbescheinigung in Papierform zu beantragen und zu erhalten, muss sich der Steuerpflichtige an die chilenische Steuerverwaltung wenden.
9. Um etwaige Zweifel auszuräumen und die Ansässigkeit einer bestimmten Person zu überprüfen, kann die österreichische Steuerverwaltung aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Art 26) die chilenische Steuerverwaltung um die notwendigen Informationen ersuchen.
10. Diese Konsultation findet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, Anwendung auf alle offenen und künftigen Anträge. Wurde ein Antrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den österreichischen Formularen zurückgewiesen, so kann der chilenische Steuerpflichtige gemäß Art 25 des Abkommens ein Verständigungsverfahren beantragen.“
Die Konsulationsvereinbarung gilt ab 11. August 2020.
Konsultationsvereinbarung über die Quellensteuerentlastung für nach Großbritannien ausgeschüttete Dividenden
Erlass des BMF vom 9. 9. 2020, 2020-0.573.510, BMF-AV 2020/133.
Der nachfolgende Erlass gibt den Inhalt einer zwischen Österreich und Großbritannien auf Basis von Art 23 Abs 3 DBA Großbritannien, BGBl III 2019/32, abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung betreffend die Quellensteuerentlastung in Österreich im Zusammenhang mit Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, wieder.
Im Rahmen eines nach Art 23 Abs 3 DBA Großbritannien, BGBl III 2019/32, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit Großbritannien für Zwecke der Quellensteuerentlastung in Österreich im Zusammenhang mit Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, folgendes Einvernehmen erzielt.
Mit dieser Konsultationsvereinbarung soll vor dem Hintergrund des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union die Anwendung ähnlicher Verwaltungsvorschriften, wie sie die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. 11. 2011) vorsieht, sichergestellt werden.
„1. Das nachstehende Verfahren findet Anwendung zur Geltendmachung einer Entlastung an der Quelle von der österreichischen Abzugsteuer auf Dividenden gemäß Art 10 Abs 2 lit b (i) des Abkommens, die von im Vereinigten Königreich im Sinne des Art 4 des Abkommens ansässigen Gesellschaften gestellt werden.
2. Eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft Dividenden ausschüttet, welche nach österreichischem innerstaatlichen Recht (§ 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG in Verbindung mit § 93 Abs 2 Z 1 EStG) zwar der österreichischen Abzugsteuer unterliegen, jedoch gemäß Art 10 Abs 2 lit b (i) des Abkommens von dieser Abzugsteuer entlastet werden, hat für Zwecke der Entlastung an der Quelle die im österreichischen innerstaatlichen Recht und in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck ist das für die Quellensteuerentlastung bei juristischen Personen vorgesehene österreichische Formular zu verwenden (siehe Formular ZS-QU2 in Anhang I). Zusätzlich zu den allgemeinen Informationen über den Einkünfteempfänger und die bezogenen Einkünfte beinhaltet das Formular:
a) eine Erklärung des Einkünfteempfängers, mit der bestätigt wird, dass der Empfänger eine betriebliche Betätigung ausübt, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, dass der Empfänger eigene Arbeitnehmer beschäftigt und dass der Empfänger zur Betriebsausübung über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt; und
b) eine Bestätigung, dass der Einkünfteempfänger im Vereinigten Königreich ansässig ist. Zu diesem Zweck füllt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs (Her Majesty’s Revenue and Customs/HMRC) Abschnitt IV des Formulars ZS-QU2 aus.
3. Wenn der Einkünfteempfänger nicht alle der unter Absatz 2 angeführten Kriterien erfüllt, ist die ausschüttende Gesellschaft verpflichtet, die Abzugsteuer auf Dividenden einzubehalten und diesen Betrag an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dessen ungeachtet kann eine Rückzahlung der Abzugsteuer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, wenn der Einkünfteempfänger Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen hat und deshalb nachweisen kann, dass alle Voraussetzungen für eine Abkommensvergünstigung erfüllt sind.
4. Ungeachtet des Absatzes 3 dieser Vereinbarung kann das Quellensteuerentlastungsverfahren angewendet werden, wenn der Empfänger der Dividenden, der selbst nicht alle der unter Absatz 2 a) dieser Vereinbarung angeführten Voraussetzungen erfüllt, unmittelbar und zur Gänze einer Gesellschaft (jedoch keiner Personengesellschaft) gehört, die im Vereinigten Königreich ansässig ist und alle die in Absatz 2 a) angeführten Voraussetzungen erfüllt, und dies von HMRC bestätigt wird. Ein Entwurf für eine solche Bestätigung ist dieser Vereinbarung angeschlossen (Anhang II). Darüber hinaus sind Ansässigkeitsbescheinigungen des Empfängers der Dividenden und seiner Muttergesellschaft erforderlich, wobei das für das Quellensteuerentlastungsverfahren vorgesehene österreichische Formular (ZS-QU2) zu verwenden ist.
5. Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Österreichs diese Vereinbarung unterzeichnet haben, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, und findet Anwendung, solange das Abkommen in Kraft bleibt. Wenn einezuständige Behörde wünscht, diese Vereinbarung zu kündigen, erfolgt die Kündigung durch eine schriftliche Mitteilung an die andere zuständige Behörde. Diese Vereinbarung endet ein Kalendermonat nach Erhalt dieser Mitteilung.“
Die Konsultationsvereinbarung gilt ab 2. September 2020.
Konsultationsvereinbarung mit Chile betreffend Ansässigkeitsbestätigungen
Erlass des BMF vom 8. 9. 2020, 2020-0.549.140.
Die Konsultationsvereinbarung betrifft die Beweisführung für die Ansässigkeit von Personen in Chile im Sinne des Art 4 des Abkommens zwischen Österreich und Chile. Sie gilt im Verfahren zur Entlastung an der Quelle bzw zur Rückerstattung von österreichischen Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht.
Im Rahmen eines nach Art 25 Abs 3 DBA Chile, BGBl III 2015/140, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Chiles in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich folgendes Einvernehmen erzielt:
„1. Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer, die von in Chile im Sinne des Art 4 des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.
2. Eine Person, welche der österreichischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in Chile ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle oder eine Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer beantragt, hat die im österreichischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck sind die dafür vorgesehenen österreichischen Formulare zu verwenden (für genauere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/en.html). Ist hierfür im österreichischen innerstaatlichen Verfahren eine Ansässigkeitsbestätigung erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass Österreich die von der chilenischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung, wie nachstehend dargelegt, anerkennt. Das Formular ist den österreichischen Formularen beizulegen.
3. Die Ansässigkeit einer Person in Chile gemäß Art 4 des Abkommens wird durch eine Ansässigkeitsbestätigung auf dem Formular 3463 oder einem anderen Formular, welches Formular 3463 ersetzt und von der chilenischen Steuerverwaltung ausgestellt wird, bestätigt. Eine Kopie des Formulars ist dieser Konsultation im Anhang angeschlossen.
4. Das Verfahren zur Beantragung einer chilenischen Ansässigkeitsbestätigung ist voll automatisiert und steht online auf www.sii.cl zur Verfügung.
5. Die österreichische Steuerverwaltung kann die Gültigkeit einer von der chilenischen Steuerverwaltung online ausgestellten Ansässigkeitsbestätigung durch ein Login auf der Webseite der chilenischen Steuerverwaltung (www.sii.cl) überprüfen, indem der auf der vorgelegten Ansässigkeitsbestätigung angegebene Überprüfungscode unter Servicios online –> Peticiones Administrativas y otras solicitudes -> Certificados a presentar ante Administraciones Tributarias Extranjeras –> English Version –> Verificacion de Certificados Emitidos eingegeben wird. Stimmt die vorgelegte Ansässigkeitsbestätigung mit der ordnungsgemäß ausgestellten Bestätigung überein, wird dies sofort auf dem Bildschirm angezeigt; andernfalls erscheint eine Nachricht, die darauf hinweist, dass die vorgelegte Ansässigkeitsbestätigung nicht von der chilenischen Steuerbehörde ausgestellt wurde.
6. Sollte sich das Formular oder das Verfahren für die Überprüfung chilenischer Ansässigkeitsbestätigungen ändern, wird die chilenische Steuerverwaltung die österreichische Steuerverwaltung davon in Kenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars übermitteln.
7. Die chilenische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, der gleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden. Die Ansässigkeitsbestätigung ist nur gültig, wenn sie auf ihre Echtheit überprüft werden kann; diese Überprüfung kann nur nach dem in Absatz 5 dieser Konsultation erläuterten Verfahren erfolgen.
8. Ungeachtet der Absätze 4 bis 7 dieser Konsultation ist eine von der chilenischen Steuerverwaltung auf dem Formular 3463 ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung nicht nur online, wie in Absatz 4 angegeben, sondern auch in Papierform verfügbar. Um eine Ansässigkeitsbescheinigung in Papierform zu beantragen und zu erhalten, muss sich der Steuerpflichtige an die chilenische Steuerverwaltung wenden.
9. Um etwaige Zweifel auszuräumen und die Ansässigkeit einer bestimmten Person zu überprüfen, kann die österreichische Steuerverwaltung aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Art 26) die chilenische Steuerverwaltung um die notwendigen Informationen ersuchen.
10. Diese Konsultation findet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, Anwendung auf alle offenen und künftigen Anträge. Wurde ein Antrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den österreichischen Formularen zurückgewiesen, so kann der chilenische Steuerpflichtige gemäß Art 25 des Abkommens ein Verständigungsverfahren beantragen.“
Die Konsulationsvereinbarung gilt ab 11. August 2020.