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In Begutachtung: Konjunkturstärkungsgesetz 2020

(Bild: © AndreyPopov) (Bild: © AndreyPopov)

Seit 22. 6. 2020 befindet sich das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Meldepflichtgesetz und das Flugabgabegesetz geändert werden (Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020), in Begutachtung.

Die Begutachtungsfrist läuft bis 26. 6. 2020.

Laut den Materialien sind Schwerpunkte dieses Gesetzes Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen. Demnach soll der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer rückwirkend ab 1. 1. 2020 auf 20% gesenkt werden. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, sollen mit einer Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden.

Für Unternehmen sollen ein Verlustrücktrag und eine degressive AfA eingeführt sowie Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen verlängert werden.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden ebenfalls Entlastungsmaßnahmen wie zB die Einführung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne oder die Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht gesetzt.

Weiters soll die Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen geschaffen werden.

Schließlich soll ein weiterer Teil der im Regierungsübereinkommen 2020-2024 beschlossenen ökosozialen Steuerreform durch die Erhöhung der Flugabgabe bei Kurz- und Mittelstrecken umgesetzt werden.

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