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Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

(Bild: © iStock/Syuzanna Guseynova)

Seit dem 24. November 2023 liegt die Regierungsvorlage zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 vor. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist am 14. Dezember 2023 erfolgt, die Neuerungen sind mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

In der Folge dürfen wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Highlights geben:

Änderungen iZm der Spendenbegünstigung

Die in der Praxis wohl bedeutendste Änderung ist die Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke auf alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Damit erfolgt eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereiches und die Spendenbegünstigung kommt zukünftig unter anderem auch für die Bereiche Bildung, Sport, Kunst und Kultur, sowie die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und den Konsumentenschutz in Frage. Weiterhin nicht spendenbegünstigt ist die Förderung kirchlicher Zwecke.

In Zusammenhang mit der Beantragung der Spendenbegünstigung sind wesentliche Erleichterungen vorgesehen. Zum einen kommt es zu einer Verkürzung der Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen der Spendenbegünstigung. Die bisherige Drei-Jahres-Frist, in der die Körperschaft (oder ihre Vorgängerorganisation) ununterbrochen und im Wesentlichen unmittelbar dem in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zweck dienen musste, wurde auf ein mindestens zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr verkürzt.

Für kleine NPO wird es zudem eine Erleichterung bei der Antragstellung geben. Statt einer jährlichen Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer genügt die einmalige elektronische Antragstellung durch den Steuerberater. Die Erteilung sowie auch der Widerruf der Begünstigung erfolgen durch Bescheid. Für alle prüfungspflichtigen Organisationen ergeben sich keine Änderungen. Hier ist weiterhin eine jährliche Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer notwendig.

Ein Ausschluss von der Spendenbegünstigung ist zukünftig dann vorgesehen, wenn über eine Körperschaft oder ihre Vorgängerorganisation innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre eine Verbandsgeldbuße wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens rechtskräftig verhängt wurde. Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter wegen strafbaren Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Körperschaft zuzurechnen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein. Dies gilt für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden. Des Weiteren darf die Körperschaft nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen fördern. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Körperschaft dafür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen einsetzt.

§ 4a EStG

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung an gemeinnützige spendenbegünstigte Stiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe/Sonderausgabe abzugsfähig sein. Bisher waren diese Vermögenszuwendungen mit EUR 500.000,00 begrenzt. Diese Grenze entfällt mit 1. Jänner 2024 und Zuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinnes bzw des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Wird diese Grenze überstiegen, besteht eine Vortragsmöglichkeit in die folgenden neun Jahre.

Die Regelungen zur Mittelverwendung in den ersten Jahren sollen zudem flexibler gestaltet werden. Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke war bisher erst frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres möglich. Nunmehr ist eine teilweise Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte für die begünstigten Zwecke bereits in den ersten beiden Jahren möglich (wobei maximal 50 % der zugewendeten Vermögenswerte im genannten Zeitraum für die begünstigten Zwecke verwendet werden dürfen).

Auch im Zusammenhang mit der zeitnahen Mittelverwendung der Erträge erfolgen Erleichterungen. Die Verwendung hat spätestens sieben Jahre nach dem Jahr des Zuflusses der Erträge zu erfolgen, wobei in den ersten fünf Jahren nach der Gründung auch die Einstellung der Jahreserträge von max 80 % (in sonstigen Fällen von max 50 %) in eine Rücklage als zeitnahe Mittelverwendung anzusehen ist.

Um die Neugründung von gemeinnützigen Stiftungen zu fördern, wird die bisher befristete Regelung als Dauerrecht ausgestaltet.

Betreffend Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung kommt es zu korrespondierenden Anpassungen in § 4c EStG.

§§ 4b und 4c EStG

Freiwilligenpauschale

Es wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür geschaffen, dass Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei sind.

Es sind nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die von der Körperschaft freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses, einer kollektivvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann soll laut den Gesetzesmaterialien auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG vorliegen.

Obergrenze für das sogenannte „kleine Freiwilligenpauschale“ sind EUR 30,00 pro Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000,00 im Kalenderjahr. Voraussetzungen dafür sind, dass der ehrenamtlich Tätige

  • eine freiwillige Leistung für eine gemeinnützige Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO erbringt,
  • und von dieser oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen bekommt.

Beim sog „großen Freiwilligenpauschale“ liegen die Höchstbeträge bei EUR 50,00 pro Kalendertag sowie bei EUR 3.000,00 in einem Kalenderjahr. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken dienen,
  • von der Kommunalsteuer befreit sind (wie im Bereich der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge),
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen, oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden beide Arten von Tätigkeiten ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden.

Die Körperschaft trifft eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige. Außerdem unterliegt sie einer Meldepflicht für jeden ehrenamtlich Tätigen, der die jeweilige Höchstgrenze überschreitet.

§ 3 Abs 1 Z 42 EStG

Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)

Auch auf dem Gebiet der allgemeinen Gemeinnützigkeitsbestimmungen sind für die Praxis unter anderem folgende wichtige Neuerungen vorgesehen:

  • Ermöglichung von Kooperationen mit begünstigten und nicht-begünstigten Kooperationspartnern,
  • Ermöglichung von Ausgliederungen an begünstigte Stiftungen oder Vereine,
    wesentlichen Erleichterungen für Holdings und Dachverbände,
  • Ermöglichung von rückwirkenden Satzungsänderungen bei bloß formalen Satzungsmängeln,
  • Nachversteuerung bei nachträglicher Aufhebung der Vermögensbindung für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalls des begünstigten Zweckes bzw bei schwerwiegenden Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung,
  • Erhöhung der Umsatzgrenze für automatische Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher EUR 40.000,00 auf künftig EUR 100.000,00 und
  • Ermöglichung von rückwirkenden Ausnahmegenehmigungen auf Antrag.

Autor:innen

  • Andrea Huber Steuerberaterin | Director
  • Portrait von Mang Martin Martin Mang Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Portrait von Schneider Natascha Natascha Schneider Steuerberaterin | Partnerin

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