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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II I FAQ Update vom 12.12.2023

(Bild: © iStock/Farknot_Architect)

Huber Katharina  |  Mitterlehner Andreas

Die Antragsphase für den EKZ II ist bereits gelaufen. Derzeit werden von der AWS die entsprechenden Förderungszusagen ausgestellt und auch die ersten Auszahlungen sollen noch in 2023 erfolgen. Die AWS hat auch die einschlägigen FAQ zwischenzeitlich aktualisiert. Wir haben Ihnen die Neuerungen zusammengestellt und geben noch Hinweise für die noch ausstehende 2. Förderungsperiode.

Der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) soll die Belastung durch Mehraufwendungen für den Energieverbrauch bei Unternehmen reduzieren. Über die wesentlichen Inhalte bzw Methodik des Zuschusses haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters (siehe zuletzt unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II | Finale Richtlinie zum EKZ II veröffentlicht!” vom 24.11.2023) bereits informiert. Weitere Informationen zum EKZ II finden Sie auch im SWK Beitrag Energiekostenzuschuss II – Überblick und Zweifelsfragen.

Das Antragsfenster (von 9.11. bis 7.12.2023) ist bereits abgelaufen und derzeit werden von der AWS laufend die Förderzusagen zugestellt. Auch die ersten Auszahlungen des EKZ II sollen bereits in 2023 erfolgen, wobei der Großteil sicherlich erst in 2024 ausgezahlt wird (siehe die Pressemeldung des BMAW vom 18.12.2023). Auf folgende aktuelle Punkte hinsichtlich Energiekostenzuschuss II möchten wir Sie noch hinweisen.

Welche Änderungen hat das Update zum Fragenkatalog vom 12.12.2023 gebracht?

Der Fragenkatalog wurde durch die AWS mit 12.12.2023 in aktualisierter Form veröffentlicht. Im aktualisierten Fragenkatalog (FAQ-Fassung vom 12.12.2023) finden sich folgende Änderungen bzw Neuerungen:

  • 3.17       Ein Unternehmen kauft Holz ein und produziert selbst daraus Hackschnitzel. Sind diese Hackschnitzelkosten aus selbstproduzierten Hackschnitzeln ansatzfähig? 
    Nein. Dieser Einkaufspreis sowie die Produktionskosten können nicht berücksichtigt werden.
     
  • 3.21       Ist der Strom für das Tanken eines Elektroautos förderungsfähig? 
    Strom für die Betankung von betriebseigenen Elektrofahrzeugen ist an dem betriebseigenen Ladepunkt förderungsfähig. Die Betankung an öffentlichen Ladepunkten ist in der Regel nicht zulässig, da dort eine zeitabhängige Verrechnung durchgeführt wird. 
     
  • 3.22       Laut Richtlinienpunkt 9.3.2 ist die angeschaffte und verbrauchte Menge an Treibstoffen einer Förderungsperiode förderungsfähig. Wie ist mit Treibstoff umzugehen, welcher in der Förderungsperiode 1 angeschafft wurde, jedoch aber erst in der Förderungsperiode 2 verbraucht wurde? 
    Es ist nur jener Treibstoff förderungsfähig, der in der Förderungsperiode 1 angeschafft und verbraucht wurde. Analog zu den entsprechenden Bestimmungen kann aber ein in der Förderungsperiode 1 angeschaffter und nicht verbrauchter Treibstoff, der deshalb auch nicht in der Förderungsperiode 1 beantragt wurde, bei der Förderungsperiode 2 berücksichtigt werden.
     
  • 3.26       Wie sind allfällige Weitergaben von erhöhten Energiekosten an Kundinnen und Kunden bei der Beantragung des Energiekostenzuschusses zu berücksichtigen?
    Eine Preisweitergabe von förderungsfähigen Kosten ist gemäß Richtlinie ausgeschlossen. Sofern eine Energiepreisweitergabe erkennbar ist, sind die davon umfassten Energiekosten bei der Ermittlung der Zuschusshöhe nicht zu berücksichtigen.
     
  • 3.39       Wie ist bei der EBITDA Ermittlung mit Erlösen des Anlagenvermögens (z.B. Liegenschaftsverkauf) umzugehen?
    Erlöse des Anlagenvermögens sind als außerordentliche Erträge zu sehen und wirken als solche EBITDA-erhöhend (sind also nicht aus dem Gewinn herauszurechnen).
     
  • 3.40       Das antragstellende Unternehmen hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Wie ist in diesem Fall bei der EBITDA Ermittlung bzw. Betriebsverlustermittlung umzugehen? 
    Wenn die erste Förderperiode durch den Jahresabschluss konkret abgedeckt ist, ist die entsprechende 6/12 Aliquotierung zulässig. Sofern nur ein Teil durch den Jahresabschluss konkret abgedeckt ist, ist für diesen Anteil der Förderungsperiode die Aliquotierung entsprechend möglich. Für die restlichen Monate muss die EBITDA-Absenkung bzw. der Betriebsverlust nach den in der Richtlinie dargelegten Regeln ermittelt werden.
     
  • 5.9         Bei der Förderungsperiode 1 wird die Zuschussuntergrenze von EUR 1.500.- nicht erreicht. Ist bei Eintreten dieses Szenarios für die Förderungsperiode 2 eine Antragstellung möglich?
    Nein. Wird die Zuschussuntergrenze von EUR 1.500.- in der Förderungsperiode 1 nicht erreicht, kann kein Antrag für die Förderungsperiode 2 gestellt werden.

Zu den in der Praxis und gerade in Konzernen wichtigen Themen wie Boni- und Dividendenbeschränkung gab es keine Nachschärfungen. Weiterhin bleiben neben diesen Punkten auch bei anderen Punkten noch Fragen offen. Weiters sei darauf hingewiesen, dass das FAQ Update erst nach Ende des Antragszeitraumes (bis längstens 7.12.2023) veröffentlicht wurde. Demnach war eine Berücksichtigung dieser FAQ Aussagen schon aus zeitlichen Gründen nur bedingt möglich. Für die 2. Förderungsperiode (siehe dazu gleich) bleibt abzuwarten, ob bis dahin noch weitere FAQ Updates folgen. 

Die aktuelle Fassung der FAQ können auf der Seite der AWS heruntergeladen werden: AWS Fragenkatalog vom 12.12.2023.

Wann kann die zweite Förderperiode abgerechnet werden?

Derzeit werden von der AWS die Förderzusagen zum Energiekostenzuschuss II versendet. Aufgrund der beihilfenrechtlichen Vorgaben durch die EU, spricht diese Förderzusage sowohl über die Förderobergrenze insgesamt wie auch für die einzelnen Förderungsperiode ab. Laut AWS soll die Auszahlung der 1. Förderungsperiode (teilweise) bereits noch in 2023 erfolgen.

Für die Erlangung des Zuschusses für die 2. Förderungsperiode (2. Halbjahr 2023) muss durch den Förderwerber eine gesonderte Abrechnung durchgeführt werden. Die Abrechnung für die 2. Förderungsperiode wird der Vorgehensweise bzw Methodik der ersten Abrechnung weitestgehend entsprechen. 

Wann die Abrechnung startet hat die AWS noch nicht genau bekanntgegeben, laut Richtlinie ist der Zeitraum 15.2 bis 6.6.2024 vorgesehen. Das zuständige Ministerium hat dazu kürzlich angekündigt, dass der Start im ersten Quartal 2024 sein soll. Es soll dazu noch ein gesondertes Schreiben mit den jeweiligen Abrechnungszeiträumen für die Förderwerber zugestellt werden. Die Abrechnung wird aber jedenfalls erst in 2024 starten, womit über die Feiertage die ausstehende Abrechnung zum EKZ II getrost zur Seite gelegt werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass so wie bereits für die 1. Förderungsperiode auch für die noch ausstehende 2. Förderungsperiode das first come first served Prinzip gilt und damit mit der Aufbereitung der Unterlagen und Durchführung der Abrechnung nicht zu lange zugewartet werden sollte. Unsere Experten zum Thema Förderungen (Andreas Mitterlehner, Katharina Huber, Peter Rogl) beraten Sie gerne, wie und was Sie am besten bereits vorab vorbereiten können.

Die maximale Förderhöhe für die 2. Förderungsperiode wurde auf Basis einer Hochrechnung der 1. Förderungsperiode (175 %) ermittelt. Die tatsächliche Förderung für die 2. Förderungsperiode ergibt sich jedoch erst auf Basis der IST-Daten für das zweit Halbjahr. Der tatsächliche Förderwert kann (und wird dies wohl aufgrund der Hochrechnung auch oft) daher unter dem genehmigten Maximalbetrag für die 2. Förderungsperiode liegen. Der Maximalbetrag stellt aber jedenfalls die Obergrenze dar, womit es auch zu Fällen kommen kann in denen man in der 2. Förderungsperiode um einen Teil der förderfähigen Mehrkosten “umfällt”.

FAZIT

Der EKZ II führt bei Unternehmen zu einer Entlastung von den Energiemehrkosten in 2023. Derzeit werden von der AWS die Förderzusagen zugestellt und die ersten Zahlungen sollen bereits in 2023 erfolgen. Zu beachten ist, dass die 2. Förderungsperiode noch abgerechnet werden muss. Diese Abrechnung startet voraussichtlich im ersten Quartal 2024.

Für weitergehende Fragen und Unterstützung steht Ihnen das ICON-Team zum Thema Förderungen um Andreas Mitterlehner​​​​​​​, Katharina Huber und Peter Rogl​​​​​​​ gerne zur Verfügung!

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