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Entscheidung: EuGH 30. 1. 2020, Anton van Zantbeek, C-725/18.
Art 56 AEUV und Art 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. 5. 1992 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegenstehen, die eine Steuer auf im Auftrag einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Person durch einen gebietsfremden gewerblichen Vermittler abgeschlossene oder ausgeführte Börsengeschäfte einführt und eine Beschränkung der freien Dienstleistungserbringung durch solche gewerblichen Vermittler zur Folge hat, soweit diese Regelung für diese Auftraggeber und gewerblichen Vermittler Erleichterungen sowohl in Bezug auf die mit dieser Steuer verbundenen Erklärungspflichten als auch in Bezug auf die Zahlung derselben vorsieht, durch die die Beschränkung auf das begrenzt wird, was zur Erreichung der mit der Regelung verfolgten legitimen Ziele erforderlich ist.