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Entscheidung: BFG 9. 1. 2020, RV/7103780/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 4 EStG; § 34 Abs 2 und 3 EStG.
Die Anschaffung eines handelsüblichen Elektrofahrrades ist – auch iZm Behinderungen – in Hinblick auf die Gegenwerttheorie nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Ein mehrtägiger Thermenaufenthalt mit Besuch des Thermalbades ohne Absolvierung von Therapien bzw Behandlungen ist nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.