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Erlass des BMF vom 12. 2. 2021, 2021-0.103.774, BMF-AV 2021/16.
Erlass zur Änderung der Punkte 1.2, 1.4 und 4.3 des Erlasses zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193, vom 15. 5. 2002, GZ 09 1202/45-IV/9/02, aufgrund des Finanz-Organisationsreformgesetzes (FORG), BGBl I 2019/104, sowie der Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl 1991/695, durch das BGBl I 2021/18.
Aufgrund des Finanz-Organisationsreformgesetzes (FORG), BGBl I 2019/104, sowie der Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl 1991/695, durch das BGBl I 2021/18, sind die Punkte 1.2, 1.4 und 4.3 des Erlasses zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193, vom 15. 5. 2002, GZ 09 1202/45-IV/9/02, überholt.
Anstelle der bisherigen Aussagen in den Punkten 1.2, 1.4 und 4.3 des zitierten Erlasses, gilt Folgendes:
1. Zu den §§ 2 und 3 der Verordnung
1.2 Die Anerkennung als Kleinlastkraftwagen erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Anerkennung an die Finanzämter delegieren.
1.4 Die Anerkennung einer Fahrzeugtype als Kleinlastkraftwagen durch das Bundesministerium für Finanzen oder die Finanzämter erfolgt für das gesamte Bundesgebiet. Erfolgt die Anerkennung durch ein Finanzamt, ist dies dem Bundesministerium für Finanzen bekannt zu geben. Das Bundesministerium für Finanzen nimmt eine Aufnahme der Fahrzeugtype in die Liste der anerkannten Kleinlastkraftwagen vor.
4. Zu § 5 der Verordnung
4.3 Die Punkte 1.2 und 1.4 gelten sinngemäß auch für Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung BGBl II 2002/193.