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Der Schutz von Bankomat- und Kreditkarten durch das Strafrecht

(Bild: © iStock/ilkaydede) (Bild: © iStock/ilkaydede)

Immer mehr Unternehmen bedienen sich sogenannter „Firmenkreditkarten“, die es Mitarbeitern ermöglichen auf Rechnung des Unternehmens bargeldlos zu bezahlen. In den letzten Jahren war ein stetiges Ansteigen des unbaren Zahlungsverkehrs vor allem mit Kredit- aber auch mit Bankomatkarten zu erkennen. Davon erfasst ist jedoch nicht nur der legale sondern auch der illegale Gebrauch der genannten Zahlungskarten.

Stand: Q2/2013

Das Strafrecht hat bereits früh auf diese Entwicklung reagiert und kennt bedingt vor allem durch das Strafrechtsänderungsgesetz (StRÄG) 2004 eine breite Anzahl von Normen, die den Schutz dieser sogenannten unbaren Zahlungsmittel bezwecken. Im Einzelnen ist jedoch der Anwendungsbereich der einzelnen Normen in Lehre und Rsp stark umstritten.

Der folgende Beitrag soll zum einen an Hand praktischer Fallgestaltungen einen kurzen Überblick über die einschlägigen Normen des Strafrechts geben, zum anderen soll versucht werden, bestehende Problemkreise darzustellen und aufzuklären sowie das Verhältnis der unterschiedlichen Delikte zueinander zu klären. Besonders Augenmerk soll dabei auf Bankomat- und Kreditkarten gelegt werden.

1. Einleitung

In Umsetzung des Rahmenbeschlusses der EU zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung in Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, wurden durch das Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 (BGBl I 15/2004) im 13. Abschnitt in den §§ 241a – f StGB Delikte zum Schutz unbarer Zahlungsmittel eingefügt. Seither kennt das Strafrecht nun in den genannten §§ 241a – f StGB sowie in weiteren Tatbeständen eine Vielzahl von Normen, die den Schutz von Bankomat- und Kreditkarten als unbare Zahlungsmittel zum Gegenstand haben (im Überblick Sautner, Neue Strafen gegen Plastikgeld-Gaunerei, Die Presse 2003/42/02).

Bevor man sich jedoch mit den unterschiedlichen Tatbeständen auseinandersetzt, scheint es in einem ersten Schritt geboten, zu klären, worum es sich bei Bankomat- und Kreditkarten im strafrechtlichen Sinn handelt. Erst daran anschließend soll es in einem weiteren Schritt zu einer Darstellung der einschlägigen Delikte kommen.

2. Bankomat- und Kreditkarten als unbare Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB

Nach hL (anstatt vieler etwa Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 162) und Rsp (bspw OGH 21.10.2004, 15 Os 114/04, EvBl 2005/71) handelt es sich bei Bankomat- und Kreditkarten um sogenannte unbare Zahlungsmittel.

Der Begriff „unbares Zahlungsmittel“ wird in § 74 Abs 1 Z 10 StGB legaldefiniert als jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, in besonderer Weise gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient (vgl Wach, „Unbare Zahlungsmittel“ iS des § 74 Abs 1 Z 10 StGB – droht eine Ausuferung der Strafbarkeit? RZ 2005, 130 ff; Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 162).

Unbaren Zahlungsmitteln ist wesensimmanent, dass sie unmittelbar und ubiquitär zur Bezahlung oder zur Erlangung von Bargeld eingesetzt werden können, denn nur so können sie der Erfüllung der ihnen im Wirtschaftsleben zugestandenen bargeldvertretenden bzw bargeldersetzenden monetären Zahlungsfunktion nachkommen (Schroll in WK² Vor §§ 241a – 241g Rn 7). Maßgeblich für diese bargeldvertretende oder bargeldersetzende Funktion ist eine wiederholte Verwendbarkeit des unbaren Zahlungsmittels gegenüber einer Vielzahl von Personen. Von einer Bargeldsubstituierung kann nur dann gesprochen werden, wenn das unbare Zahlungsmittel über die Zahlungsabwicklung zwischen zwei Vertragspartnern hinaus im allgemeinen Zahlungsverkehr zumindest innerhalb einer monetär bedeutsamen Gruppe eingesetzt werden kann. Beschränkt sich der Einsatzbereich hingegen lediglich auf den Zahlungsverkehr zwischen dem Aussteller der Karte und deren Inhaber, fehlt es an der notwendigen ubiquitären Einsetzbarkeit im allgemeinen Zahlungsverkehr (vgl Schroll in WK² Vor §§ 241a – 241g Rn 8 und 10). Dies betrifft etwa Sparbücher, Fahrkarten sowie Kunden- und Kontokarten von Banken mit Zahlungs- und oder Sparbuchfunktion, die lediglich bei einer bestimmten Bank einsetzbar sind sowie anderen Zahlungskarten bestimmter Unternehmen, wie etwa Tankkarten oder aber auch Wertkarten, wie beispielsweise „Prepaid-Karten“ in Form von Telefonwertkarten oder Kopierkarten. Bei den genannten Beispielen handelt es sich um Urkunden und nicht um unbare Zahlungsmittel (vgl dazu Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 162).

Zu den unbaren Zahlungsmitteln zählen sohin etwa Schecks, Wechsel und Reiseschecks, Bankomat- und Kreditkarten, die beiden Letzteren auch wenn sie bereits gesperrt wurden, sowie die sogenannte elektronische Geldbörse in Form eines „cash chips“, der sich regelmäßig auf Bankomat- und Kreditkarten wie auch auf sonstigen Karten, wie beispielsweise Studentenausweisen, oder eigenen Karten („quick chips“) befindet (vgl dazu Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 162).

3. Die Straftatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel

Wie bereits eingangs angesprochen kennt das StGB eine Vielzahl von Tatbeständen zum Schutz unbarer Zahlungsmittel. Diese sollen im Folgenden an Hand praktisch bedeutsamer Fallkonstellationen ihrem Wesen nach überblicksmäßig dargestellt werden.

Es empfiehlt sich die Tatbestände in zwei Kategorien einzuteilen: Zum einen jene Tatbestände, die die rechtswidrige Erlangung von Bankomat- und Kreditkarten, deren Besitz und Fälschung pönalisieren und zum anderen jene Tatbestände, die die Verwertung (Verwendung) der Bankomat- und Kreditkarte unter Strafe stellen.

3.1. Die rechtswidrige Erlangung, der rechtswidrige Besitz und das Fälschen von unbaren Zahlungsmitteln

3.1.1. Die widerrechtliche Erlangung unbarer Zahlungsmittel

§ 241e Abs 1 StGB erfasst die rechtswidrige Erlangung unbarer Zahlungsmittel und will einer abstrakten Gefahrenlage für den unbaren Zahlungsverkehr ausgehend von einer rechtswidrigen Gewahrsamsverschiebung vorbeugen, indem er bereits die rechtswidrige Gewahrsamserlangung unter Strafe stellt. Gesetzlich bezeichnet werden solche Fälle rechtswidriger Gewahrsamsverschiebung als Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Schroll in WK² § 241e Rn 1).

Tatobjekt des § 241e Abs 1 StGB sind echte unbare Zahlungsmittel, also solche die nicht gemäß § 241a StGB gefälscht sind, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Verfügungsbefugt ist derjenige, der das Zahlungsmittel im Rechtverkehr verwenden darf. Die Verwendung betrifft dabei sowohl die Nutzungs- als auch die Beweisführungsbefugnis und ist vom Eigentum am unbaren Zahlungsmittel, das in der Regel der ausstellenden Bank zukommt, unerheblich. Bei Bankomat- oder Kreditkarten trifft dies regelmäßig auf den Kontoinhaber zu. Dem Kontoinhaber steht es aber frei, seine Verfügungsbefugnis auf andere Personen zu übertragen, wie dies regelmäßig bei, unjuristisch als solchen bezeichneten, „Firmenkreditkarten“ der Fall ist. In diesem Fall ist auch diejenige Person, der die Verfügungsbefugnis bloß übertragen wurde, verfügungsbefugt (vgl dazu Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 169; Schroll in WK² § 241e Rn 4,5).

Die Tathandlung des § 241e Abs 1 StGB wird im Gesetz als ein „sich verschaffen“ geregelt, was nach hM bedeutet, dass der Täter eigenen Gewahrsam am unbaren Zahlungsmittel entweder ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers, wie etwa durch Wegnahme des unbaren Zahlungsmittels, durch dessen Abnötigung oder auch durch Täuschung, beispielsweise durch listiges Vorgehen, begründen muss. Das bloße Finden oder die Entgegennahme einer anvertrauten Bankomat- oder Kreditkarte reicht hierfür nach hM nicht aus. Das spätere Behalten einer gefundenen oder anvertrauten Bankomat- oder Kreditkarte stellt ebenso keine von der gesetzlichen Tathandlung erfasste Verhaltensweise mehr dar, da das Gesetz lediglich die rechtswidrige Erlangung iS einer Gewahrsamsbegründung unter Strafe stellt. In Frage kommt aber eine Unterdrückung nach § 241e Abs 3 StGB. Ebenso nicht von § 241e Abs 1 StGB erfasst ist der Fall, dass jemand bei einer Bank eine Kreditkarte durch Täuschung über seine Einkommenslage erlangt. Das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Bankomat- oder Kreditkarte mit dem Vorsatz dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, ist ebenso lediglich von § 241e Abs 3 StGB erfasst (vgl dazu Oshidari in SbgK § 241e Rn 17 ff; Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 170, Schroll in WK² § 241e Rn 6 f; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT III² § 241e Rn 15).

Eine Mindermeinung interpretiert das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Verschaffens“ jedoch weiter und lässt nicht nur eine Erlangung durch Gewahrsamsbruch für die Erfüllung des Tatbestandes des § 241e Abs 1 StGB zu sondern auch das Finden oder Behalten eines anvertrauten unbaren Zahlungsmittels (vgl Sautner, Neue Straftatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, RZ 2004, 26 ff; Schroll in WK² § 241e Rn 8). Dieser Ansicht sollte der Vorrang gebühren, da der Gesetzgeber die Tathandlung nicht grundlos weit und neutral gefasst hat und nicht wie bei den Vermögensdelikten ex pressis verbis auf eine Wegnahme, eine Täuschung oder ein Abnötigen abgestellt hat (vgl dazu im Überblick auch Sautner, Neue Straftatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, RZ 2004, 26 ff).


Die rechtswidrige Erlangung von Bankomat- oder Kreditkarten kann jedoch grundsätzlich weder Diebstahl (§§ 127 ff StGB) oder Raub (§§ 142 f StGB) noch Erpressung (§§ 144 f StGB) oder Betrug (§§ 146 ff StGB) begründen. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn man den für die Verwendung der Bankomatkarte notwendigen Zahlencode kennt. Die genannten Vermögensdelikte kommen lediglich für einen „cash chip“ in Betracht, da es sich hierbei um einen selbstständigen Wertträger handelt. Befindet sich der aufgeladene „cash chip“ jedoch auf einer Bankomat- oder Kreditkarte, so soll nach hM dennoch bloß eine Strafbarkeit nach § 241e Abs 1 StGB vorliegen. Eine Mindermeinung geht aber richtigerweise davon aus, dass in diesem Fall hinsichtlich der Erlangung der Bankomat- oder Kreditkarte § 241e Abs 1 StGB in Betracht kommt und hinsichtlich des aufgeladenen „cash chips“ das entsprechende Vermögensdelikt (vgl zum Ganzen Kienapfel/Schmoller BT III² § 241e Rn 40 ff).

Auf subjektiver Ebene verlangt das Gesetz in § 241e Abs 1 StGB bereits im Zeitpunkt der Tathandlung alternativ entweder das Vorliegen eines Vorsatzes auf künftige Bereicherung durch Verwendung des unbaren Zahlungsmittels oder einen Vorsatz auf spätere Fälschung des unbaren Zahlungsmittels. Davon erfasst ist etwa das spätere Beheben von Bargeld mit der sich verschafften Bankomatkarte oder die Bezahlung mit der Bankomat- oder Kreditkarte. Das Erlangung ohne späteren Verwendungs- oder Fälschungsvorsatz ist damit nicht von § 241e Abs 1 StGB erfasst (Schroll in WK² § 241e Rn 9; Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 170).

3.1.2. Die Annahme, die Weitergabe oder der Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

Derjenige, der ein bereits entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werden soll oder mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten die spätere Fälschung unbarer Zahlungsmittel nach § 241a StGB zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist nach dem Gesetz nach § 241f StGB zu bestrafen (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 173).

3.1.3. Die Fälschung unbarer Zahlungsmittel

§ 241a StGB stellt sowohl das Fälschen als auch das Verfälschen unbarer Zahlungsmittel unter Strafe.

Fälschen bedeutet, dass der Täter ein falsches unbares Zahlungsmittel herstellt. Dies kann entweder dergestalt geschehen, dass ein Zahlungsmedium mit dem Anschein eines echten unbaren Zahlungsmittels nachgemacht wird, womit eine Täuschungseignung über den wahren Aussteller und den damit verbundenen Wert einhergeht.

Bei Bankomat- und Kreditkarten kann sich das Fälschen zum einen sohin wie eben gezeigt auf das äußere Erscheinungsbild der Karte beziehen, indem der Täter eine Plastikkarte herstellt, die wie eine Bankomatkarte aussieht, um eine andere Person zu täuschen. Zum anderen aber auch auf das Anbringen eines falschen Datensatzes auf einem Kartenrohling, worunter vor allem auch das sogenannte „Skimmen“ zu subsumieren ist. Dabei wird der Datensatz einer echten Kreditkarte auf einen Kartenrohling kopiert, was für eine Fälschung genügt, da die Bankomatkarte nicht in jedem Fall einer anderen Person zur Täuschung vorgelegt werden muss, wie etwa bei der Bezahlung mit Bankomatkarte. Maßstab für den Echtheitsanschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats (vgl zum Ganzen Schroll in WK² § 241a Rn 5; Sautner, Neue Straftatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, RZ 2004, 26 ff).

Verfälschen eines unbaren Zahlungsmittels bedeutet, dass entweder die mit dem Auge lesbaren Zeichen oder die darauf gespeicherten Daten abgeändert werden (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 164). Verfälscht kann nur ein echtes unbares Zahlungsmittel werden. Zudem muss der Anschein erweckt werden, dass der Aussteller die Änderungen vorgenommen hat (vgl Schroll in WK² § 241a Rn 9).

Die bloße Vorbereitung der späteren Fälschung wird von § 241c StGB erfasst, der zahlreiche im Gesetz aufgezählte Vorbereitungshandlungen pönalisiert, wie etwa das Anfertigen, Übernehmen oder Sich-Verschaffen eines Mittels oder Werkezeuges, das nach seiner besonderen Beschaffenheit zur Fälschung nach § 241a StGB bestimmt ist. Darunter fallen besondere Lese- und Kopiergeräte, die für das spätere Fälschen benötigt werden, Kartenrohlinge oder auch Computerprogramme (vgl Sautner, Neue Straftatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, RZ 2004, 28).

Auf subjektiver Ebene muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, dass das falsche oder verfälschte Zahlungsmittel im Rechtsverkehr wie ein echtes unbares Zahlungsmittel verwendet wird (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 164).

3.1.4. Die Annahme, die Weitergabe oder der Besitz falscher oder verfälschte unbarer Zahlungsmittel

Abgesehenen von der rechtswidrigen Erlangung stellt § 241b StGB die Annahme, das Verschaffen, die Weitergabe iSv von überlassen, die Beförderung oder den sonstigen Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel unter Strafe.

Auf subjektiver Seite muss Vorsatz im Hinblick auf alle Umstände des objektiven Tatbestandes vorliegen, wozu insbesondere das Faktum zählt, dass es sich um ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel handelt. Zusätzlich muss Vorsatz auf Verwendung des falschen oder verfälschten unbaren Zahlungsmittel als echtes im Rechtsverkehr vorliegen (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II10 164).

3.2. Die Verwertung (Verwendung) unbarer Zahlungsmittel

Die Verwertung unbarer Zahlungsmittel ist ebenso nicht in einem einzigen Tatbestand geregelt, sondern wird von mehreren Tatbeständen erfasst. Im Folgenden sollen an Hand praktisch bedeutsamer Fallbeispiele die anzuwenden Normen kurz dargestellt werden.

Die Beschaffungstat und die anschließende Verwertungstat stehen zueinander nach in echter Konkurrenz, da sich beide Taten zum einen gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten und zum anderen auch auf unterschiedlichen Tatentschlüssen beruhen. Die Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels stellt einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln dar. Die anschließende Verwendung der Bankomatkarte stellt hingegen einen Angriff auf fremdes Vermögen dar (vgl dazu Stummer, Der Besondere Teil des österreichischen Strafrechts und seine bedeutendsten Meinungsstreitigkeiten 54).

3.2.1. Behebung von Bargeld mittels fremder Bankomatkarte

Verwendet der Täter eine Bankomatkarte zur Bargeldbehebung ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten aber in Kenntnis des Geheimcodes, so wird dieses Verhalten von der Rsp sowie einem überwiegenden Teil der Lehre als Diebstahl gemäß § 127 StGB beurteilt. Begründet wird diese Ansicht damit, dass an dem behobenen Geld ein Gewahrsam der Bank besteht, der nur unter der Bedingung übertragen wird, dass das behobene Geld von einer dazu berechtigten Person entgegengenommen wird. Kommt der entgegennehmenden Person keine Berechtigung zu, dann wird nach dieser Ansicht der Gewahrsam der Bank gebrochen und Diebstahl begründet (vgl Rebisant, Kontroversen im österreichischen Strafrecht 51; im Ergebnis auch Birklbauer, Die Wegnahme und Verwertung von Sparbüchern und Bankomatkarten aus strafrechtlicher Sicht, ÖJZ 1996, 775 ff).

Eine Mindermeinung nimmt hingegen keinen Gewahrsamsbruch an und geht von einem betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch gemäß § 148a StGB aus. Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Täter eine automationsunterstützte Datenverarbeitung über das Vorliegen einer materiellen Berechtigung täuscht. Dieses Verhalten ist nach dieser Ansicht nicht diebstahls- sondern vielmehr betrugsähnlich, da es zu einer Täuschung kommt. Da aber kein Mensch sondern lediglich eine Maschine getäuscht wird, kommt nicht Betrug gemäß § 146 StGB sondern ausschließlich betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch gemäß § 148a StGB in Betracht (vgl Rebisant, Kontroversen im österreichischen Strafrecht 51).

Letztere Ansicht vergisst jedoch, dass § 148a StGB lediglich als Auffangtatbestand konzipiert ist, der nur jene Verhaltensweisen erfassen soll, die vor seiner Einführung straflos waren. Aus diesem Grund ist § 148a StGB auf den gezeigten Fall schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht anwendbar (vgl Stummer, Der Besondere Teil des österreichischen Strafrechts und seine bedeutendsten Meinungsstreitigkeiten 58; im Ergebnis ebenso C. Schwaighofer, Zur Strafbarkeit des Missbrauchs fremder Bankomatkarten, ÖJZ 1990, 457 ff; Schmölzer, Die unbefugte Verwendung einer fremden Bankomatkarte – Strafrechtliche Aspekte, EDVuR 1990, 30 ff).

3.2.2. Bezahlung mit einer fremden Bankomat- oder Kreditkarte an der Bankomatkasse oder im Internet

Bezahlt der Täter an einer Bankomatkasse Waren mit einer entfremdeten Bankomatkarte, so macht er sich nach hM gemäß § 148a StGB wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs strafbar. Ebenso verhält es sich nach Ansicht der hM, wenn der Täter über das Internet „Online Tickets“ unter Einsatz einer entfremdeten Bankomatkarte bestellt, der Täter mit einer fremden Kreditkarte Waren im Internet bestellt oder er mit einer entfremdeten Bankomatkarte sein Wertkartenhandy auflädt.

All diesen Fällen ist gemein, dass es ohne Berechtigung des Täters zu Abbuchungen von fremden Geschäfts- und Kreditkonten kommt, was dem grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 148a StGB im Besonderen entspricht (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil I12 276).

Umstritten in den genannten Fällen ist jedoch, ob die Eingabe richtiger Daten durch einen Unbefugten überhaupt § 148a StGB begründen kann. Die hM geht davon aus, dass die unbefugte Eingabe richtiger Daten ausreicht, um das Ergebnis zu beeinflussen, wodurch der Tatbestand des § 148a StGB erfüllt ist und im Ergebnis durch weite Auslegung des Tatbestandes Straffreiheit des Täters verhindert werden soll. Die Rsp und eine Mindermeinung in der Lehre lassen diesen Schluss richtigerweise nicht zu, weswegen in den eben genannten Fällen entgegen der Ansicht der hM grundsätzlich von Straflosigkeit auszugehen wäre (vgl zum Meinungsstand Rebisant, Kontroversen im österreichischen Strafrecht 62).

3.2.3. Bezahlung mit eigenen, nicht entfremdeten, Kreditkarte ohne entsprechende Kontodeckung

Bezahlt der Täter Waren oder sonstige Einkäufe mit seiner eigenen nicht entfremdeten Kreditkarte, ohne dass sein Konto eine entsprechende Deckung aufweist, so ist er wegen Untreue gemäß § 153 StGB zu bestrafen, weil er seine durch das Kreditinstitut rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem Kreditinstitut einen Vermögensschaden zufügt. Dieser Fall soll jedoch nur dann nach § 153 StGB zu beurteilen sein, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditkartenvertrages noch nicht der Vorsatz bestand, das Kreditkarteninstitut durch spätere Verwendung der Kreditkarte ohne entsprechende Kontodeckung zu schädigen (vgl OGH 2.7.2009, 12 Os 15/09m).

3.2.4. Missbräuchliche Verwendung der eigenen Kreditkarte, wenn bereits bei Abschluss des Kreditkartenvertrages der Vorsatz besteht, das Kreditkarteninstitut später durch Verwendung der Kreditkarte ohne entsprechende Kontodeckung zu schädigen

Besteht bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditkartenvertrages der Vorsatz das Kreditkarteninstitut durch spätere Verwendung der Kreditkarte ohne entsprechende Kontodeckung zu schädigen, so wird bereits die Dispositionsbefugnis durch Täuschung erlangt, was eine ausschließliche Strafbarkeit gemäß § 146 ff StGB nach sich zieht (vgl OGH 14 Os 69/07i, JBl 2008, 539).

3.2.5. Begehung eines Betruges unter Verwendung eines falschen, verfälschten oder entfremdeten unbaren Zahlungsmittels

Betrugsqualifizierend nach § 147 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB sind falsche, verfälschte und entfremdete unbare Zahlungsmittel, die zur Täuschung einer Person verwendet werden (vgl Kirchbacher in WK² § 147 Rn 28 f).

4. Fazit

Der Beitrag zeigt, dass noch viele Problembereiche einer abschließenden Klärung bedürfen. Der Gesetzgeber hat zwar auf das zunehmende Ansteigen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs reagiert, dabei aber viele Fragen offen gelassen, die nun Meinungsstreitigkeiten in wie gezeigt teils erheblichem Ausmaß nach sich ziehen. Dies trägt der Rechtssicherheit keinesfalls bei.

Autor:

Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Institut für Recht der Wirtschaft, Universität Wien