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Erlass des BMF vom 10. 3. 2021, 2021-0.176.666, BMF-AV 2021/30.
Ergänzung zu Abschnitt 3.3.4. (Signatur- bzw Siegelerstellung) und Abschnitt 4.6.6. (Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen [ab 2017]) des Erlasses des BMF vom 23. 12. 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019.
Übergangsbestimmungen für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. 6. 2020 und vor dem 1. 1. 2022 (BGBl I 2021/3 und BGBl II 2021/83)
Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, sind wie folgt einem Betrag-Satz oder in Alternative 4 mehreren Betrag-Sätzen zuzuordnen: entweder
Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null oder
Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders oder
Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1 oder
Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG
Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (zB durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information zur Registrierkassa bzw zum Kassensystem). Sofern bei Verwendung mehrerer Registrierkassen durch einen Unternehmer unterschiedliche Alternativen zum Einsatz kommen, ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.
Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, sind unter diesem ermäßigten Steuersatz auszuweisen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.
Falls der Kunde (zB weil er Unternehmer ist) eine „Mehrwertsteuerrechnung“ benötigt, ist bei der Rechnungsausstellung auch § 11 UStG zu beachten: Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 400 Euro sind nach § 11 Abs 6 UStG (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen nach § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV.
Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs 1 UStG höhere Anforderungen als § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.