Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Mitte April d. J. wurden die überfälligen Förderrichtlinien zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 auf der AWS-Homepage veröffentlicht. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023) erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der noch ausständigen EU-Genehmigung, die offenbar kurzfristig erwartet worden war. Aufgrund der bislang verfügbaren Informationen ist jedoch derzeit unklar, ob die für die Durchführung des Förderprogramms „EKZ 1 Q4 2022“ erforderliche Genehmigung seitens der Europäischen Kommission zwischenzeitig vorliegt oder nicht. Zu diesen und weiteren Zweifelsfragen für förderwerbende Unternehmen geben wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag ein kurzes Update über den aktuellen Stand.
Über die Kerninhalte bzw wesentlichen Änderungen in der neuen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023) zum verlängerten Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 (EKZ 1 Q4 2022) sowie auch über den neuen AWS-Fragenkatalog (FAQ-Fassung vom 18.4.2023) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (siehe zuletzt den detaillierten NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!” vom 27.4.2023; siehe weiters auch den Beitrag der Verfasser in SWK-Heft 13/14 2023, S. 617 ff: Energiekostenzuschuss 1 – Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!). Ergänzend dazu folgendes Update über den aktuellen Stand:
EU-Genehmigung des österreichischen EKZ 1 Q4 2022?
Eine diesbezügliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt (gemäß § 15 UEZG) ist bis dato noch NICHT erfolgt.
Auch den Ausführungen auf der Homepage der für die Abwicklung des Förderprogramms zuständigen AWS ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob diese EU-rechtliche Voraussetzung bereits erfüllt wurde. Laut einer telefonischen Auskunft der AWS sei jedoch die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission bereits erteilt worden und hätten sich daraus auch keine Änderungen mehr ergeben (sodass also insbesondere auch die antragsrelevanten Fristen und Termine laut Richtlinienfassung vom 17.4.2023 unverändert geblieben sind: Antragstellung bis spätestens 3.7.2023 – Förderzusage bis spätestens 30.9.2023 – Auszahlung bis spätestens 31.12.2023).
Auch haben viele Unternehmen – nach korrekt erfolgter Voranmeldung im Zeitraum 29.3. bis 14.4.2023 – bereits per E-Mail den für sie geltenden individuellen Zeitraum für die Antragstellung erhalten (laut AWS-Homepage ergehen diese E-Mails NACH erfolgter Genehmigung der Richtlinie; die Antragsfrist endet gemäß Punkt 11.1 der Richtlinie spätestens am 3.7.2023).
Weitere aktuelle Hinweise
Wie bereits ausgeführt, bestehen div. Zweifelsfragen insbesondere auch hinsichtlich der Vereinbarkeit verschiedener Förderungen sowie auch betraglicher Obergrenzen (vgl Verbote von Mehrfachförderungen und Höchstgrenzen gemäß § 4 UEZG sowie “Kumulierungsbestimmungen” gemäß Punkt 9.6.4 bzw 10.4.3 der Richtlinie und Pkt 5.20 FAQ; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!” vom 27.4.2023). Dazu noch folgende konkrete Hinweise:
EKZ und Verlustersatz III
Bereits bisher wurde davon ausgegangen, dass sich Corona-Hilfen und Energiekostenzuschuss für Energiekosten im gleichen Förderzeitraum nicht vertragen. Dies betrifft daher insbesondere den sog. “Verlustersatz III” für den Förderzeitraum Jänner bis März 2022 (vgl dazu NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022” vom 3.1.2022), der mit dem Energiekostenzuschuss für Februar und März 2022 (EKZ 1 Q1 2022) kollidieren kann (vgl auch Pkt 5.21 der vorangegangenen FAQ-Fassung vom 27.1.2023).
Einem diesbezüglichen Kürzungs- bzw Korrekturbedarf hat die AWS nunmehr mit einem eigenen Formular zur “Berücksichtigung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” Rechnung getragen, worin abgefragt wird, ob für das 1. Quartal 2022 ein Verlustersatz gewährt wurde und ob ggfs der im EKZ-Antrag angegebene Energieverbrauch entsprechend verringert wurde. Widrigenfalls ist mit diesem neuen Formular ein “Korrekturbegehren zur Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen bei Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” zu stellen, wobei jedoch nur die Verbrauchsmengen für Strom, Erdgas und Treibstoffe sowie die Kosten je Mengeneinheit für den Förderzeitraum abgefragt werden und die konkreten Korrekturen des EKZ 1 Q1 2022 offenbar von der AWS selbst vorgenommen werden. Das neue Formular ist im Downloadbereich der AWS-Homepage abrufbar.
EKZ und SAG 2022
In den Ausschlusskriterien (unter Punkt 8.4 der Richtlinie) findet sich ua auch die ebenfalls nicht ganz klare Regelung, wonach “förderungsfähige Stromkosten eines Unternehmens, sofern nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022, eine Förderung gewährt wird“, nicht durch den EKZ förderungsfähig sind.
Davon betroffen sind große Industrieunternehmen, welche für ihren CO2-Ausstoß Zertifikate im europäischen Emissionshandel erwerben müssen (EU-Emissionshandelssystem – ETS; vgl zu dieser Thematik auch unseren NL-Beitrag “BILANZIERUNG | Emissionszertifikate im Jahresabschluss nach UGB” vom 28.9.2022) und denen im Wege des SAG 2022 ein Teil ihrer indirekten CO2-Kosten des Jahres 2022 kompensiert werden soll.
Soferne die gegenständliche Regelung als “Wahlrecht” zu verstehen ist (Stromkostenförderung mittels EKZ oder nach SAG 2022), wäre für Vergleichszwecke die ehestmögliche Kenntnis der letztgültigen Fassung des Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) wünschenswert, dessen Entwurf bereits seit Monaten offenbar heftig diskutiert wird, jedoch bis dato immer noch keine Beschlussfassung im Nationalrat erfolgt ist (dem Vernehmen nach soll dies jedoch Anfang Juni d. J. passieren).
FAZIT
Wenngleich hinsichtlich des Energiekostenzuschusses für das 4. Quartal 2022 nach wie vor mehrere Zweifelsfragen bestehen, sollten Unternehmen, welche von der AWS bereits per E-Mail über das für sie geltende Zeitfenster für die Antragstellung informiert wurden, die Antragstellung ehestmöglich in Angriff nehmen (vgl “First come-First served-Prinzip”) und die sie konkret betreffenden Unklarheiten ggfs direkt mit der AWS abzuklären versuchen.
Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.
Zum Originalartikel
Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Mitte April d. J. wurden die überfälligen Förderrichtlinien zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 auf der AWS-Homepage veröffentlicht. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023) erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der noch ausständigen EU-Genehmigung, die offenbar kurzfristig erwartet worden war. Aufgrund der bislang verfügbaren Informationen ist jedoch derzeit unklar, ob die für die Durchführung des Förderprogramms „EKZ 1 Q4 2022“ erforderliche Genehmigung seitens der Europäischen Kommission zwischenzeitig vorliegt oder nicht. Zu diesen und weiteren Zweifelsfragen für förderwerbende Unternehmen geben wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag ein kurzes Update über den aktuellen Stand.
Über die Kerninhalte bzw wesentlichen Änderungen in der neuen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023) zum verlängerten Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 (EKZ 1 Q4 2022) sowie auch über den neuen AWS-Fragenkatalog (FAQ-Fassung vom 18.4.2023) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (siehe zuletzt den detaillierten NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!” vom 27.4.2023; siehe weiters auch den Beitrag der Verfasser in SWK-Heft 13/14 2023, S. 617 ff: Energiekostenzuschuss 1 – Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!). Ergänzend dazu folgendes Update über den aktuellen Stand:
EU-Genehmigung des österreichischen EKZ 1 Q4 2022?
Eine diesbezügliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt (gemäß § 15 UEZG) ist bis dato noch NICHT erfolgt.
Auch den Ausführungen auf der Homepage der für die Abwicklung des Förderprogramms zuständigen AWS ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob diese EU-rechtliche Voraussetzung bereits erfüllt wurde. Laut einer telefonischen Auskunft der AWS sei jedoch die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission bereits erteilt worden und hätten sich daraus auch keine Änderungen mehr ergeben (sodass also insbesondere auch die antragsrelevanten Fristen und Termine laut Richtlinienfassung vom 17.4.2023 unverändert geblieben sind: Antragstellung bis spätestens 3.7.2023 – Förderzusage bis spätestens 30.9.2023 – Auszahlung bis spätestens 31.12.2023).
Auch haben viele Unternehmen – nach korrekt erfolgter Voranmeldung im Zeitraum 29.3. bis 14.4.2023 – bereits per E-Mail den für sie geltenden individuellen Zeitraum für die Antragstellung erhalten (laut AWS-Homepage ergehen diese E-Mails NACH erfolgter Genehmigung der Richtlinie; die Antragsfrist endet gemäß Punkt 11.1 der Richtlinie spätestens am 3.7.2023).
Weitere aktuelle Hinweise
Wie bereits ausgeführt, bestehen div. Zweifelsfragen insbesondere auch hinsichtlich der Vereinbarkeit verschiedener Förderungen sowie auch betraglicher Obergrenzen (vgl Verbote von Mehrfachförderungen und Höchstgrenzen gemäß § 4 UEZG sowie “Kumulierungsbestimmungen” gemäß Punkt 9.6.4 bzw 10.4.3 der Richtlinie und Pkt 5.20 FAQ; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!” vom 27.4.2023). Dazu noch folgende konkrete Hinweise:
EKZ und Verlustersatz III
Bereits bisher wurde davon ausgegangen, dass sich Corona-Hilfen und Energiekostenzuschuss für Energiekosten im gleichen Förderzeitraum nicht vertragen. Dies betrifft daher insbesondere den sog. “Verlustersatz III” für den Förderzeitraum Jänner bis März 2022 (vgl dazu NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022” vom 3.1.2022), der mit dem Energiekostenzuschuss für Februar und März 2022 (EKZ 1 Q1 2022) kollidieren kann (vgl auch Pkt 5.21 der vorangegangenen FAQ-Fassung vom 27.1.2023).
Einem diesbezüglichen Kürzungs- bzw Korrekturbedarf hat die AWS nunmehr mit einem eigenen Formular zur “Berücksichtigung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” Rechnung getragen, worin abgefragt wird, ob für das 1. Quartal 2022 ein Verlustersatz gewährt wurde und ob ggfs der im EKZ-Antrag angegebene Energieverbrauch entsprechend verringert wurde. Widrigenfalls ist mit diesem neuen Formular ein “Korrekturbegehren zur Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen bei Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” zu stellen, wobei jedoch nur die Verbrauchsmengen für Strom, Erdgas und Treibstoffe sowie die Kosten je Mengeneinheit für den Förderzeitraum abgefragt werden und die konkreten Korrekturen des EKZ 1 Q1 2022 offenbar von der AWS selbst vorgenommen werden. Das neue Formular ist im Downloadbereich der AWS-Homepage abrufbar.
EKZ und SAG 2022
In den Ausschlusskriterien (unter Punkt 8.4 der Richtlinie) findet sich ua auch die ebenfalls nicht ganz klare Regelung, wonach “förderungsfähige Stromkosten eines Unternehmens, sofern nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022, eine Förderung gewährt wird“, nicht durch den EKZ förderungsfähig sind.
Davon betroffen sind große Industrieunternehmen, welche für ihren CO2-Ausstoß Zertifikate im europäischen Emissionshandel erwerben müssen (EU-Emissionshandelssystem – ETS; vgl zu dieser Thematik auch unseren NL-Beitrag “BILANZIERUNG | Emissionszertifikate im Jahresabschluss nach UGB” vom 28.9.2022) und denen im Wege des SAG 2022 ein Teil ihrer indirekten CO2-Kosten des Jahres 2022 kompensiert werden soll.
Soferne die gegenständliche Regelung als “Wahlrecht” zu verstehen ist (Stromkostenförderung mittels EKZ oder nach SAG 2022), wäre für Vergleichszwecke die ehestmögliche Kenntnis der letztgültigen Fassung des Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) wünschenswert, dessen Entwurf bereits seit Monaten offenbar heftig diskutiert wird, jedoch bis dato immer noch keine Beschlussfassung im Nationalrat erfolgt ist (dem Vernehmen nach soll dies jedoch Anfang Juni d. J. passieren).
FAZIT
Wenngleich hinsichtlich des Energiekostenzuschusses für das 4. Quartal 2022 nach wie vor mehrere Zweifelsfragen bestehen, sollten Unternehmen, welche von der AWS bereits per E-Mail über das für sie geltende Zeitfenster für die Antragstellung informiert wurden, die Antragstellung ehestmöglich in Angriff nehmen (vgl “First come-First served-Prinzip”) und die sie konkret betreffenden Unklarheiten ggfs direkt mit der AWS abzuklären versuchen.
Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.
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