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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Juli 2023

(Bild: © iStock/Andrii-Yalanskyi)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Wenngleich für den Energiekostenzuschuss für Unternehmen für das Jahr 2023 (EKZ 2) die mit Spannung erwarteten Detailregelungen leider noch nicht veröffentlicht wurden, so gibt es im Bereich der Energiekostenförderungen dennoch einige interessante Neuigkeiten bzw gesetzliche Änderungen zu berichten. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie daher über die aktuellen Entwicklungen seit unserem letzten EKZ-Update.

Aufgrund der Bedeutung öffentlicher Förderungen zur Abfederung der hohen Energiekosten informieren wir Sie im Rahmen unseres Newsletters laufend über die aktuellen Entwicklungen, wobei unser Fokus auf dem Unternehmensbereich liegt. Der nachfolgende Beitrag soll daher wieder einen Überblick über die seit unserem letzten Update (NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Juni 2023” vom 27.6.2023) bekannt gewordenen Neuerungen geben:

Novellierung des UEZG

Die gesetzliche Grundlage fĂĽr die bisherigen EnergiekostenzuschĂĽsse an (energieintensive) Unternehmen, nämlich das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG – BGBl I Nr. 117/2022 idF BGBl I Nr. 41/2023), wurde neuerlich novelliert. Folgende Gesetzesänderungen wurden am 5.7.2023 im Nationalrat beschlossen und am 20.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 92/2023) bzw sind am 21.7.2023 in Kraft getreten:

  • UEZG versus SAG 2022 (§§ 4 und 13 UEZG):§ 4 UEZG regelt das Verbot von Mehrfachförderungen und Höchstgrenzen. Der dort bisher enthaltene dritte Satz “Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung fĂĽr erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.” ist nunmehr entfallen. Laut Materialien solle dadurch eine “Kombinierbarkeit von Energiekostenzuschuss und Strompreiskosten-Ausgleich” ermöglicht werden, die bisher ausdrĂĽcklich ausgeschlossen war. ANMERKUNG: Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach den (bis dato unveränderten) Förderrichtlinien nach wie vor eine Unvereinbarkeit der beiden Förderinstrumente besteht (vgl Ausschlusskriterium gemäß Punkt 8.4.10. der Richtlinie idgF) und zudem die Antragsfristen fĂĽr EnergiekostenzuschĂĽsse fĂĽr das Jahr 2022 längst abgelaufen bzw Ă„nderungen nicht möglich sind (vgl zu dieser Problematik auch bereits unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Juni 2023” vom 27.6.2023).
  • Verlängerung der Aufbewahrungsfristen (§ 6 Abs 4 UEZG): Es sind “alle Förderdaten” statt bisher sieben nunmehr zehn Jahre nach Ablauf des Antragsjahres aufzubewahren (und anschlieĂźend zu löschen).

Energiekostenzuschuss für “Neue Selbständige”

Durch eine Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes wurde nunmehr auch ein “Energiekostenzuschuss” für sog. “Neue Selbstständige” geschaffen (Einführung eines neuen § 408 GSVG mit BGBl I Nr. 101/2023 vom 21.7.2023):

Es soll damit das bestehende Pauschalfördermodell für Klein(st)betriebe auch auf den Personenkreis der “Neuen Selbständigen” übertragen werden, die dann einen Anspruch auf diesen speziellen “Energiekostenzuschuss” haben, wenn sie im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach GSVG pflicht- bzw krankenversichert waren (gemäß § 2 Abs 1 Z 4 oder § 3 Abs 1 Z 2 GSVG), soferne ihre (endgültige oder vorläufige) Beitragsgrundlage für Dezember 2022 unter der Höchstbeitragsgrundlage von 6.615 EUR lag (Maßgabe der Verhältnisse zum 1.9.2023, wobei nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben).

Dieser einmalige “Energiekostenzuschuss” erfolgt in Form einer Beitragsgutschrift von 410 EUR auf dem GSVG-Versichertenbeitragskonto, und zwar im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023. Es ist somit keine Antragstellung erforderlich.

ANMERKUNG: Während nun also fĂĽr “Neue Selbständige” (zB selbständig Erwerbstätige ohne WK-Mitgliedschaft (Vortragende, KĂĽnstler, SV, AR, Journalisten, Schriftsteller, selbständige Gesundheitsberufe), freie Dienstnehmer mit eigenen Betriebsmitteln, Werkvertragsnehmer, bestimmte Personengesellschafter und GeschäftsfĂĽhrer) ein eigener “Energiekostenzuschuss” kreiert wurde, sind “verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe” bis dato vom Energiekostenzuschuss fĂĽr Unternehmen ausgeschlossen (Ausschlusskriterium gemäß Punkt 8.4.6. der Förderrichtlinie), obwohl es auch hier durchaus energieintensive Unternehmen gibt (zB ziviltechnische Labore). Dies dĂĽrfte – neben den teils nicht nachvollziehbaren Abgrenzungen diverser Berufsgruppen in den FAQ der AWS (siehe dazu auch unseren Beitrag in SWK-Heft 35/2022: Energiekostenzuschuss – Ăśberblick und Zweifelsfragen) – die Diskussion ĂĽber die sachliche Rechtfertigung bzw verfassungsrechtlichen Bedenken noch weiter anheizen. Dem Vernehmen nach wird jedoch auch fĂĽr die Freiberufler nach einer Lösung gesucht.

Energiekostenzuschuss fĂĽr Non-Profit-Organisationen

Das “Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen erlassen (EKZ-NPOG) und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird”, wurde am 5.7.2023 vom Nationalrat beschlossen und am 21.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 102/2023) und ist am 22.7.2023 in Kraft getreten:

Mit dem neuen Gesetz (EKZ-NPOG) wird ein eigener “Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen” (EKZ-NPO) normiert, wonach in den Jahren 2023 und 2024 aus Mitteln des EKZ-NPO iHv von insgesamt bis zu 140 Mio EUR Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, welche

  • nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig sind (im umsatzsteuerlichen Sinne gem. § 2 Abs 1 UStG) UND
  • gemeinnĂĽtzige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (GemeinnĂĽtzigkeit iSd BAO) ODER
  • gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit sind.

Die weiteren wesentlichen Gesetzesbestimmungen stellen sich folgendermaĂźen dar:

  • Berechtigtenkreis (§ 2 EKZ-NPOG, in Anlehnung an das NPO-FondsG): Auch auf den EKZ-NPO besteht kein Rechtsanspruch und hat die Antragstellung auf Basis von zu erlassenden Richtlinien zu erfolgen (siehe dazu später). – FörderungsausschlĂĽsse bestehen fĂĽr politischen Parteien, Kapital- und Personengesellschaften im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften, beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen, Pensionskassen).
  • Abwicklung (§ 3 EKZ-NPOG):
    • Richtlinien im Verordnungswege zu erlassen (Detailregelungen insb. zu Förderungszielen, persönliche und sachliche Voraussetzungen, förderbare Kosten, Berechnung, Antragstellung/AutomationsunterstĂĽtzung/Verfahren, PrĂĽfung, Anrechnung anderer staatlicher Leistungen/Vermeidung von Doppelförderungen/Abfrage in der Transparenzdatenbank, vgl auch die zugleich erfolgte Ergänzung der Rechtsgrundlage zur namentlichen Veröffentlichung in § 40i Abs 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012);
    • Vollständigkeit und Richtigkeit sind einerseits durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers und andererseits durch WirtschaftsprĂĽfer bzw Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen (wobei jedoch in den Richtlinien Bagatellgrenzen vorgesehen werden sollen);
    • Abwicklung auch hier durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS), die sich jedoch im Interesse von Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ggfs auch anderer Rechtsträger bedienen kann.
  • AuskĂĽnfte und Daten (§ 4): Umfassende Auskunftserteilungspflicht div. Behörden zur Förderkontrolle; grds Aufbewahrungspflicht fĂĽr Daten aus der Förderabwicklung ĂĽber sieben Jahre (ANMERKUNG: Mit der siebenjährigen Datenaufbewahrung ist offenbar auch das AuĂźerkrafttreten des EKZ-NPOG per 31.12.2031 abgestimmt – demgegenĂĽber wurde die Aufbewahrungspflicht im UEZG soeben auf zehn Jahre verlängert, siehe oben);
  • GebĂĽhren und Abgaben (§ 5): Div. Befreiungen;

Mit dem EKZ-NPO sollen nunmehr also auch Organisationen des gemeinnützigen Sektors eine Energiekostenförderung erhalten, die vom Energiekostenzuschuss für Unternehmen (EKZ 1 und 2) grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl förderungsfähige Unternehmen iS Punkt 8.1 sowie Ausschlusskriterium gem. Punkt 8.4.7. der EKZ-Richtlinie).

Energiekostenzuschuss 2 fĂĽr das Jahr 2023

Was den Energiekostenzuschuss fĂĽr Unternehmen, basierend auf dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG – zur jĂĽngsten Novelle siehe oben), betrifft, so ist laut den vor einigen Monaten veröffentlichten Vorweginfos des zuständigen Wirtschaftsministeriums (BMAW) zum EKZ 2 eine Antragstellung fĂĽr das erste Halbjahr 2023 im dritten Quartal (August/September) d. J. geplant.

Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es jedoch bis dato noch keine näheren Detailinformationen, insbesondere auch noch keine aktuelle Förderungsrichtlinie für den EKZ 2. Hinsichtlich der bisher bekannten Details dürfen wir daher nochmals auf die bereits in unserem NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Februar 2023” vom 28.2.2023 dargelegten “Hintergrundinformationen” des BMAW zum EKZ 2 verweisen.

FAZIT

Im Bereich der Energiekostenzuschüsse war der Gesetzgeber in letzter Zeit also durchaus aktiv (Novellierung des UEZG, EKZ für “Neue Selbstständige” gemäß § 408 GSVG, EKZ für gemeinnützige Organisationen nach dem neuen EKZ-NPOG).

Nach wie vor ausständig ist hingegen die Veröffentlichung näheren Details für den EKZ 2 für das Jahr 2023, wofür laut Vorankündigung des zuständigen Wirtschaftsministeriums (bzw der AWS) bereits ab August d. J. erste Antragstellungen möglich sein sollten und die betroffenen Unternehmen daher mit Spannung auf zweckdienliche Informationen, insbesondere die neue Förderrichtlinie, warten.

FĂĽr weitere Fragen und UnterstĂĽtzung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die ĂĽbrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur VerfĂĽgung!

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