X
Digital
Nachhaltigkeit Nationales Steuerrecht News SWK

ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Finale Richtlinie endlich veröffentlicht!

(Bild: © iStock/Daniele Mezzadri)

Nachdem die österreichische Bundesregierung Ende September d. J. die ersten Details zum geplanten Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen präsentiert hatte, wonach für einen Teil der Energiemehrkosten im Zeitraum Februar bis September 2022 unter bestimmten Voraussetzungen Direktzuschüsse iHv bis zu 50 Mio EUR für entsprechend betroffene Unternehmen(sgruppen) gewährt werden sollen, wurden die Förderwerber ziemlich auf die Folter gespannt.

Am 18.11.2022 wurde aber nun die erforderliche Genehmigung der EU-Kommission erteilt und am 23.11.2022 endlich auch die alle näheren Details regelnde Richtlinie des Wirtschaftsministeriums (Fassung vom 21.11.2022) auf der Homepage des Ministeriums sowie der mit der Abwicklung betrauten AWS veröffentlicht. Der Förderwettlauf um die budgetierten 1,3 Mrd EUR ist freilich längst im Gange, zumal bereits seit 7.11.2022 die Frist für die verbindlichen „Voranmeldungen“ lief, um ab 29.11.2022 die eigentliche Antragstellung durchführen zu können und beide Zeitpunkte maßgeblich für die Reihung bei der Vergabe der Fördermittel sind („first come – first served“).

Wenngleich wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals über die wesentlichen – bereits vorweg bekannt gewordenen – Details (incl. wichtiger Termine) zu diesem Förderprogramm informiert hatten, möchten wir Ihnen nachfolgend nochmals einen kompakten Überblick über den Letztstand geben.

Über die bewegte Entstehungsgeschichte dieser offenbar ziemlich „schweren Geburt“ des Förderprogramms „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS“ haben wir Sie sowohl im Rahmen unserer monatlichen Newsletters als auch mit Sondermailings bereits mehrfach informiert:

RECHTSGRUNDLAGEN für den Energiekostenzuschuss


​​​​​​​Nationale Gesetzesgrundlage ist das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZGBGBl I Nr. 117/2022 vom 27.7.2022, zuletzt novelliert mit BGBl I Nr. 169/2022 vom 31.10.2022; vgl zu den Änderungen bereits unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Vorweginfos zur Förderungsrichtlinie“ vom 30.10.2022). Gemäß § 7 Abs 1 UEZG tritt das Gesetz mit dem der Genehmigung bzw Nichtuntersagung durch die EU-Kommission (gemäß Art 108 Abs 3 AEUV) folgenden Tag in Kraft, wobei dieser Zeitpunkt gesondert im Bundesgesetzblatt kundzumachen ist. Demgemäß wurde mit BGBl I Nr. 181/2022 vom 22.11.2022 kundgemacht, dass das UEZG am 18.11.2022 von der Europäischen Kommission beihilfenrechtlich genehmigt wurde und daher am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.

Subsidiär zum UEZG gelten auch die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“ (ARR 2014BGBl II Nr. 208/2014 idgF).

Gemäß § 5 UEZG wurde der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) ermächtigt, (im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie etc) entsprechende „Förderungsrichtlinien“ für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses zu erlassen, die auf der Homepage des BMAW zu veröffentlichen sind. Diese Richtlinie liegt nunmehr vor und wurde am 23.11.2022 veröffentlicht (siehe dazu den nächsten Abschnitt).

Vollständigkeitshalber sei hier auch nochmals auf die maßgebliche unionsrechtliche Grundlage hingewiesen, nämlich auf den „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (ABl. NR. C 131I vom 23.3.2022 idgF).
 

RICHTLINIE zum Energiekostenzuschuss
 

Am 23.11.2022 wurde die schon seit Längerem erwartete Richtlinie des BMAW zum „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ (Fassung vom 21.11.2022) veröffentlicht. Diese Richtlinie ist 58 Seiten stark (incl. drei Beilagen) und regelt im Detail die Abwicklung des gegenständlichen Förderprogramms durch die damit beauftragte Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Daraus nochmals die folgenden Kerninhalte:


Förderungsfähige Unternehmen

Förderfähig sind gemäß Punkt 8.1 der Richtlinie „bestehende, energieintensive Unternehmen“ mit Betriebsstätte in Österreich (iS § 29 BAO), die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung „gewerblich oder industriellunternehmerisch tätig sind. Weiters auch energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iS § 2 UStG.

Es wird also grundsätzlich das Kriterium der „Energieintensität“ vorausgesetzt (Energiebeschaffungskosten iHv mindestens 3 % des Produktionswertes, siehe dazu später). Soferne jedoch der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses (bzw der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw ESt- oder KöSt-Erklärung) max. 700.000 EUR beträgt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt des Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Im Falle von Neugründungen vor 31.12.2021 (gemeint sind wohl Neugründungen des Jahres 2021, vgl die diesbezüglichen Ausführungen zum ua Punkt 8.4) ist die 700.000 EUR-Umsatzgrenze auf Basis der Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Gründungsjahr (Quartals- oder Monats-UVA oder sonstigen Auswertungen des Rechnungswesens) zu ermitteln.

Demgegenüber sind folgende Unternehmen NICHT förderungsfähig (Ausschlusskriterien gemäß Punkt 8.4):

  • Staatliche Einheiten“: Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria mit Kennung S.13 geführt werden (Ausnahmen: Unternehmen(steile), die mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen);
  • Gebietskörperschaften (auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit!)
  • Unternehmensneugründungen:
    • ab 1.1.2021: Ausschluss hinsichtlich der Berechnungsstufen (Stufen 2 bis 4), dh Basisstufe (Stufe 1) ist möglich!
    • ab 1.1.2022: genereller Ausschluss (mangels Vergleichsdaten der Vgh)
  • Unternehmen, die in folgenden Sektoren (Hauptbranche) tätig sind:
    • energieproduzierende Unternehmen
    • mineralölverarbeitende Unternehmen
    • Gewinnung von Erdöl- und Erdgas sowie
    • Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
    • Banken und sonstiges Finanzierungs- sowie Versicherungswesen
    • Realitätenwesen
    • Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (!) sowie Fischerei und Aquakultur
  • „verkammerte und nicht verkammerte“ freie Berufe;
  • nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen iS § 34 BAO;
  • politische Parteien sowie Unternehmen in deren mehrheitlichem Eigentum (§ 2 Z 1 PartG);
  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand!) bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden;
  • förderbare Stromkosten eines Unternehmens, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) eine Förderung „gewährt“ wird;
  • Unternehmen, die einer EU-Rückforderungsanordnung betr. unzulässiger Beihilfen nicht nachgekommen sind;
  • Unternehmen bzw Gesellschaften, gegen die oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren bereits anhängig ist oder die Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Gläubigerantrag erfüllt sind;
  • Unternehmen, die bestimmte Gesetzesverstöße begingen (Ein-, Aus-, Durchfuhr von Kriegsmaterial; Vergehen iZm Kernmaterial/Atomenergie; sonstige österreichische Rechtsvorschriften, die zu gerichtlich verurteilten Straftaten führten und diese nach den allg. Regeln des StGB bei Antragstellung „noch nicht verjährt“ sind);


Förderungsfähiger Zeitraum

Punkt 6 der Richtlinie definiert zunächst den förderungsfähigen Zeitraum von 1.2.2022 bis 30.9.2022. Weiters wird – was bisher noch nicht so klar war – ausgeführt, dass ab den Berechnungsstufen (Stufen 2 bis 4) die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden kann, wobei diese Monate zeitlich auch nicht zusammenhängen müssen.


Förderungsfähige Kosten und vier Berechnungsstufen

In Punkt 4 der Richtlinie (Begriffsbestimmungen) werden insbesondere auch die förderungswürdigen „energieintensiven Unternehmen“ definiert: Es sind dies solche, bei denen sich die „Energie- und Strombeschaffungskosten“ auf mindestens 3,0 % desProduktionswertes“ belaufen (sog. „Produktionswertmethode“; zum offenbar entfallenen 2. Kriterium der „Mehrwertmethode“ siehe später).

Die Feststellung der „Energieintensität“ hat folgendermaßen zu erfolgen:

  • Grundsätzlich auf Basis des Jahresabschlusses 2021 (bzw bei abweichendem Wirtschaftsjahr nach dem Jahresabschluss 2021/2022) bzw – mangels Vorliegen – aus dem letzten verfügbaren Jahresabschluss.
  • Falls kein Jahresabschluss erstellt wird (weder gesetzlich noch freiwillig), können „Produktionswert“ sowie Energie-, Strom- und ggfs Treibstoffbeschaffungskosten auch nach dem Zu- und Abflussprinzip auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung iS § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden.
  • In der Basisstufe (Stufe 1) kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ – auch durch Heranziehung der Werte des Zeitraums 1.1. bis 30.9.2022 erfolgen (wobei vereinfachend die ua Bestandsveränderungen unberücksichtigt bleiben dürfen).

Der „Produktionswert“ ist wie folgt zu ermitteln:

  • Umsatz (KZ 9040/9050 der ESt-/KöSt-Erklärung bzw Kontenbereiche EKR 40 bis 44 im Einheitskontenrahmen; ggfs einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen)
  • +/-Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen (Bestandsveränderungen)
  • – Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.


Energie- und Strombeschaffungskosten

Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Diese sind in der als Beilage 1 der Richtlinie angefügten „Liste der zur Feststellung der Energieintensität zu berücksichtigenden Energiearten“ aufgeführt (elektrischer Strom unabhängig vom Verwendungszweck; Energieerzeugnisse für Heizzwecke, ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen im Baubereich; Heizstoffe zu Heizzwecken (zB Heizöl, Kohle, Holzpellets, Biomasse); nur für die Basisstufe (Stufe 1) zudem: Treibstoffe für mobile Maschinen sowie Transportmittel aus Erdöl etc). Für die Berechnung der Energieintensität sind jeweils die Kosten einschließlich Steuern (excl. abzugsfähige Vorsteuern), Umlagen und Netzentgelte heranzuziehen.

Die vorstehenden Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind daher NICHT ident mit dem förderbaren Kosten bzw Energieträgern (nur Strom, Erdgas und in Stufe 1 auch Treibstoffe), deren Preise je Mengeneinheit zudem exclusive Steuern ua Nebenkosten zugrunde zu legen sind.

Es wird grundsätzlich nur der „betriebseigene Verbrauch“ gefördert, dh der Endverbrauch OHNE Verkauf, Eigenproduktion und Lagerung.

Eigenförderungen oder Selbsterzeugungen vom Unternehmen bzw diesbezügliche Bezüge von verbundenen Unternehmen können NICHT gefördert werden.

Neben der Höhe des Zuschusses unterscheiden sich auch die förderungsfähigen Kosten je nach der zur Anwendung kommenden Stufe (die Detailregelungen für die Basisstufe (Stufe 1) finden sich in Punkt 9, jene für die Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) in Punkt 10 der Richtlinie):

  • Basisstufe 1 (Zuschuss ab 2.000 EUR bis max. 400.000 EUR):
    • Förderung von max. 30% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas sowie hier auch Treibstoff;
    • Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten (lt letztem Jahresabschluss bzw EAR bzw Steuererklärung) dürfen nun nicht mehr als 16 Mio EUR betragen (Hinweis: ursprünglich geplante Grenze betrug 8 Mio EUR);
    • Berechnungsformeln: „Berechnungsmodus“ bei monatlichen Abrechnungen (zB mittels Lastprofilzähler oder „intelligentes“ Messgerät) bzw andernfalls „Hochrechnungsmodus“ (Aliquotierungen mangels monatlicher Abrechnung);
    • Antragskostenersatz: Zuschüsse der Basisstufe iHv max. 20.000 EUR werden um 500 EUR erhöht (als tw Kostenersatz für Antragstellung);
       
  • Stufe 2 (Zuschuss bis max. 2.000.000 EUR):
    • Förderung von max. 30% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die über das Doppelte der Energiekosten 2021 hinausgehen;
    • zudem Deckelung des Verbrauchs mit 70% der verbrauchten Menge des Vergleichszeitraums;
       
  • Stufe 3 (Zuschuss bis max. 25.000.000 EUR):
    • Förderung von max. 50% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die über das Doppelte der Energiekosten 2021 hinausgehen;
    • zudem Deckelung des Verbrauchs mit 70% der verbrauchten Menge des Vergleichszeitraums;
    • Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass in einzelnen Monaten Betriebsverluste entstehen (negatives EBITDA, OHNE einmalige Wertminderungen):
      • ​​​​​​​Vereinfachungen für monatsweise erforderliche Verlustermittlung: Zuordnung der Umsatz- und sonstigen Erlöse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (ggfs nach Aufwandserfassung); aliquote Fortschreibungen für Anlagenabgänge und -zuschreibungen, Rückstellungsbereich, antizipative und transitorische Abgrenzungen; Schätzung von Inventuren; Aufwandszuordnung nach Erfassung;
      • Alternativen für monatliche Verlustermittlung: Aliquotierung auf Basis Quartalsabschluss oder Monatsberichte für KA-Package oder auf Basis Halbjahresfinanzbericht nach BörseG;
    • ​​​​​​​Gesamtzuschuss ist mit 80% der Betriebsverluste des Unternehmens im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt;
    • Förderungsfähige Kosten müssen sich auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums belaufen;
    • Energieaudit ist zu gewährleisten;
      ​​​​​​​
  • Stufe 4 (Zuschuss bis max. 50.000.000 EUR):
    • ​​​​​​​ Förderung von max. 70% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas.
    • Voraussetzungen: analog Stufe 3.
    • Hauptbranche des Förderwerbers muss den in Beilage 2 zur Richtlinie angeführten „besonders betroffenen Sektoren und Teilsektoren“ entsprechen (Auflistung nach NACE-Codes: zB Aluminium, Eisen & Stahl, Glas, div. Chemie und Kunststoffe ua); Ermittlung der förderungsfähigen Kosten darf nur jene Verbräuche und Preise berücksichtigen, die aufgrund von wirtschaftlichen Tätigkeiten in den betreffenden (Teil-)Sektoren angefallen sind; dies ist durch getrennte Buchführung sicherzustellen.

Für jede Stufe ist zudem ein „Spekulationsverbot“ zu beachten (dh die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen dieser Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderungsfähig; dies aufgrund von Verträgen nach dem 1.2.2022, wobei ein bloßer Wechsel der Vertragsmodalität oder des Anbieters unschädlich ist).

Bei den Zuschussobergrenzen der einzelnen Stufen ist zu beachten, dass diese neben dem einzelnen antragstellenden Unternehmen ggfs auch „verbundene Unternehmen“ includieren (die Definition der „verbundenen Unternehmen“ basiert auf der EU-rechtlichen „De-Minimis-Verordnung“ und ist unter Punkt 4 der Richtlinie festgehalten: Mehrheit der Stimmrechte, Bestellung/Abberufung der Mehrheit der Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane, beherrschender Einfluss mittels Vertrag oder Satzung, alleinige Kontrolle über Stimmrechtsmehrheit mittels Vereinbarung mit Mitgesellschaftern).

Sollte ein förderwerbendes Unternehmen die Voraussetzungen für mehrere Stufen erfüllen, so hat es bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe der Zuschuss beantragt wird, zumal keine Kombination mehrerer Stufen bzw Zuschüsse möglich ist. Verbundene Unternehmen können zwar jeweils eine individuelle Stufe auswählen, hinsichtlich der Zuschussobergrenze (der höchsten ausgewählten Stufe) sind jedoch alle verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

Bei der Ermittlung der Energieintensität, der förderungsfähigen Kosten (Stufen 1 bis 4) sowie bei den verbrauchsmäßigen Obergrenzen des Vergleichszeitraumes 2021 (Stufen 2 bis 4) ist im Falle von entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen oder im Falle von Umgründungen auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen, um insbesondere Doppelförderungen hintanzuhalten (siehe dazu im Detail Beilage 3 der Richtlinie).


Auflagen und Verpflichtungen

Im Rahmen der Beantragung des Energiekostenzuschusses hat das förderungswerbende Unternehmen mehrere Auflagen und Verpflichtungen einzugehen bzw zu bestätigen:

  • Verbot von Boni“ (Punkte 9.4.3 bzw 10.4.1 der Richtlinie): Der Förderwerber hat sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie (somit ab 24.11.2022) keine „Bonuszahlungenan Vorstände oder Geschäftsführer „für das laufende Geschäftsjahr“ iHv mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen „für das Wirtschaftsjahr 2021“ auszuzahlen. Bereits vor diesem Zeitpunkt „ausgezahlte oder gewährte“ Bonuszahlungen „für das laufende Geschäftsjahr“ sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  • Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten“ (Punkt 8.3 der Richtlinie, entspricht den Tatbeständen in § 3 des „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“, BGBl I Nr. 11/2021): in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iS § 22 BAO, welcher zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlage von mind. 100 TEUR im jew. Veranlagungszeitraum geführt hat; in den letzten fünf veranlagten Jahren keine Abzugsverbote für Zinsen in niedrig besteuertes Konzernausland (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) sowie Hinzurechnungsbesteuerung oder Methodenwechsel (§ 10a KStG) iHv insgesamt mehr als 100 TEUR (Ausnahme: vorweg Offenlegung und Hinzurechnung in KöSt-Erklärung und Maximalbetrag 500 TEUR); kein Sitz/Niederlassung in sog. „nicht kooperativen Ländern“ (lt EU-Liste) mit überwiegenden „Passiveinkünften“ iS § 10a Abs 2 KStG; in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung (!) keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße des Unternehmens oder Geschäftsführungsorgane aufgrund von Vorsatz (Ausnahme: Finanzordnungswidrigkeit oder max. Strafbetrag von 10 TEUR);
  • Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen (Punkt 8.2 der Richtlinie): Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung von folgenden Energiesparmaßnahmen für den Zeitraum ab „Gewährung“ der Förderung bis 31.3.2023:
    • Beleuchtung: Unterlassung von Beleuchtung im Innen- und Außenbereich zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bzw ab ½ Std nach Geschäftsschluss (mit Ausnahmen, insb. die Sicherheit betreffend);
    • Heizung im Außenbereich: Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich von Betriebsstätten (Ausnahmen: Heizungen zur sicheren Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sowie für Warmwasser);
    • Außentüren: Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten (Ausnahmen: Notausgänge, Fluchtwege uä).


Feststellungen und Berichte der Steuerberatung

Die Antragstellung und Gewährung eines Zuschusses setzt gemäß Punkt 11.2 der Richtlinie voraus, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder – im zulässigen Befugnisumfang – ggfs auch ein Bilanzbuchhalter (WP/StB/BiBu) diverse „Feststellungen“ trifft (zB betreffend maßgebliche Branche, Energieintensität, unternehmerischer Bereich gemeinnütziger Rechtsträger, förderfähige Kosten, Betriebsverlustermittlung samt Vereinfachungen) und darüber einen entsprechenden Bericht erstellt. Für die verlangten Feststellungsleistungen hat das antragstellende Unternehmen dem WP/StB/BiBu Daten des Rechnungswesens, sonstige Unterlagen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen haben primär auf Basis dieser Unterlagen zu erfolgen, wobei es sich jedoch um keine materielle Prüfung handelt. Hinweise zur diesbezüglich eingeschränkten Haftung finden sich in Punkt 11.4 der Richtlinie.

Voranmeldung und Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Prozess (der unter Punkt 11.1 der Richtlinie wie bereits bekannt erläutert wird):

  • Voranmeldung (im Zeitraum von 7. bis 28.11.2022):Das antragstellende Unternehmen hat innerhalb dieses Zeitfensters zunächst eine „Voranmeldung“ direkt bei der AWS vorzunehmen („AWS Fördermanager“). Der Zeitpunkt des Absendens dieser Voranmeldung ist für die Zuteilung des Zeitraums für die eigentliche „rechtsgültige“ Antragstellung maßgeblich. Das sohin vorangemeldete Unternehmen erhält daraufhin eine schriftliche Absendebestätigung (an die E-Mail-Adresse der Voranmeldung) mit Informationen über den weiteren Antragsprozess. Eine fristgerechte Voranmeldung ist zwingende Voraussetzung für die eigentliche Antragstellung!
  • Antragstellung (im Zeitraum von 29.11.2022 bis spätestens 15.2.2023, im Einzelfall auch kürzer): Über den AWS Fördermanager wird dem Unternehmen die Information über den konkreten Zeitraum für die formale Antragseinreichung zugestellt. Im sohin vorgegebenen Zeitfenster muss der Förderungsantrag vorbehaltlos und vollständig – bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit (!) – samt allen vom Förderungswerber vorzunehmenden Bestätigungen, Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die vom WP/StB/BiBu getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht (siehe oben) über den ASW Fördermanager eingebracht werden.

Es kann im Antragszeitraum pro förderwerbendem Unternehmen nur ein Antrag bei der AWS eingebracht werden, der gesamthaft alle beantragten Energieformen (Strom, Erdgas; in Stufe 1 ggfs auch Treibstoffe) zu includieren hat und jedwede nachträgliche Abänderungen unzulässig sind. Weiters wird in der Richtlinie nochmals darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht.

Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel  erfolgt nach Einlangen der Förderanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit (sog. „first come – first served“-Prinzip; lt derzeitiger Rechtslage insgesamt 1,3 Mrd EUR).

Hinsichtlich der Abwicklung enthält die Richtlinie ua noch div. Detailregelungen zur Förderentscheidung und -zusage (Punkt 11.3), Auszahlung (Punkt 11.5), Auflagen und Bedingungen (Punkt 11.6), allfällige Einstellung und Rückzahlung der Förderung (Punkt 11.7).


Zweifelsfragen und Unklarheiten


Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass auch für den Energiekostenzuschuss wieder ein Fragenkatalog (FAQ – dzt Fassung vom 22.11.2022 im Umfang von 21 Seiten) zur Verfügung gestellt wird. Darin finden sich allerdings zu einem erheblichen Teil lediglich Wiederholungen der bereits in der Richtlinie angeführten Regelungen bzw sind derzeit uE noch zahlreiche Fragen offen bzw unklar, wie zum Beispiel:

  • Energieintensität: Im Gesetz (§ 2 Abs 1 UEZG) werden hiefür die zwei Kriterien aus der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie angeführt, nämlich dass sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen (sog. „Produktionswertmethode“) ODER die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt (sog. „Mehrwertmethode“). Letztere wird jedoch in der – auf dem UEZG basierenden – Richtlinie NICHT mehr erwähnt (Stufenbau der Rechtsordnung?).
  • Unternehmensbegriff: Maßgabe des Unternehmensrechts (§ 1 UGB) und/oder des Steuerrechts (zB § 2 UStG)? Sind „gewerblich“ oder „industriell“ tätige Unternehmen im betriebswirtschaftlichen Sinne oder nach WK-Einordnung oä zu verstehen?
  • Freie Berufe: Ausschluss für („verkammerte und nicht verkammerte“) freie Berufe nach Tätigkeiten bzw nach Steuerrecht bzw für alle Rechtsträger (zB energieintensives Institut eines Arztes in der Rechtsform einer GmbH)? Wie erfolgt die Abgrenzung (zB sind lt FAQ Versicherungs-und Immobilienmakler sowie Vermögensberater sehr wohl antragsberechtigt)?
  • Bonuszahlungen“: Definition (alle oder bestimmte variable Gehaltsbestandteile, Einmal- oder lfd Zahlungen etc)? Geschäfts- vs Wirtschaftsjahr? Entlohnungs- vs Auszahlungszeitraum?
  • Mehrfachförderung und Kumulierungsregeln: Welche konkreten Förderungen bzw Beihilfen sind nun tatsächlich (un)vereinbar? Ist die Förderbarkeit von Stromkosten nach dem SAG 2022 wahlweise oder prioritär zu verstehen?
  • 16 Mio EUR-Obergrenze für Basisstufe 1: Lt Richtlinie bezogen auf die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten (Pkt 9, s. oben), lt FAQ 3.9 bezogen auf den Umsatz?

Es bleibt zu hoffen, dass die offenen Fragen und Unklarheiten ehebaldig beseitigt werden, insb. durch ein ensprechendes FAQ-Update.

Weitere Hinweise / AWS-Homepage 


Die gesamte Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022) und der Fragenkatalog (dzt FAQ-Fassung vom 22.11.2022) sowie weitere zweckdienliche Informationen und Unterlagen (Info-Paket, Berechnungshilfen für die vier Stufen, Beispielesammlung) wurden auf der Homepage der aws veröffentlicht.

Da es derzeit zu laufenden Änderungen bzw Ergänzungen der Inhalte auf der AWS-Homepage kommt, lohnt es sich, diese Website gut im Auge zu behalten.


FAZIT


Nach zeitgerecht erfolgter Voranmeldung sollten förderungswürdige Unternehmen auch die eigentliche Antragstellung über den aws Fördermanager – innerhalb des von der AWS vorgegebenen Zeitfensters – ehestmöglich, vollständig und fehlerfrei durchführen, um die Chancen auf den Energiekostenzuschuss in dem zu erwartenden Förderwettlauf bestmöglich zu wahren. Dazu sollte auch eine umgehende Kontaktnahme und Abstimmung mit dem zwingend einzubindenden Steuerberater erfolgen.

Über wesentliche Änderungen bzw Neuerungen in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Förderprogramm werden wir Sie selbstverständlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten. Webinare zu dieser Thematik finden Sie in unserem Seminarkalender.

Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.

Autoren

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Zum Originalartikel

über

Die 1993 in Linz/Oberösterreich gegründete und ansässige ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ist das Kompetenzzentrum für internationale Steuerfragen in Österreich. ICON deckt das gesamte Portfolio der Geschäftsfelder „Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“ in 9 spezialisierten Service Lines mit derzeit 80 Mitarbeiterinnen ab. ICON ist mehrfach ausgezeichneter Partner und Berater der Industrie, von Konzernen sowie von mittelständischen Unternehmen. Im Rahmen der ICON Tax Academy vermittelt ICON Expertenwissen an Berufskollegen und Klienten. ICON ist exklusives Mitglied der WTS Global in Österreich. Mit weltweit über 100 assoziierten Partnerfirmen gehört WTS Global zu den führenden internationalen Steuerpraxen.