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#108 – Petra Laback – Arbeitsstrafrecht im Fokus

Das Arbeitsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsrecht und erfasst alle beschäftigungsrelevanten Strafbestimmungen, sohin Delikte die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Grundsätzlich ist der Begriff „Arbeitsstrafrecht“ kein eigener Fachbegriff. Es gibt noch keine gesetzliche Definition, weshalb das Arbeitsstrafrecht zum  gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht zu zählen gilt.

Das Arbeitsstrafrecht greift neben dem Arbeitsrecht auch in die Bereiche des Wirtschafts-, Steuer- und Sozialrecht sowie in das allgemeine Strafrecht ein. Unter anderem sind folgende Themengebiete davon umfasst:

  • Arbeitnehmer:innenschutz
  • Arbeitszeit
  • Lohn- und Sozialdumping
  • Entsendung
  • Arbeitskräfteüberlassung
  • Ausländer:innenbeschäftigung
  • Datenschutz
  • Sozialbetrug
  • organisierte Schwarzarbeit

Wer haftet im Arbeitsstrafrecht?

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen verantwortlich, wie beispielsweise handelsrechtliche Geschäftsführer:innen bei einer GmbH oder Mitglieder des Vorstandes bei einer AG. Gewerbliche Geschäftsführer:innen haften für Übertretungen, die gewerbliche Vorschriften samt Nebengesetze betreffen. Einzelunternehmer:innen trifft die Haftung direkt und Prokurist:innen eines Unternehmens haften im Arbeitsstrafrecht nicht gegenüber Behörden.

Daneben kann eine juristische Person in Form eines Verbands im Sinne des § 3 Abs 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch selbst haften. Im Verwaltungsstrafrecht trifft die Strafbarkeit allerdings ausschließlich natürliche Personen.

Vertretungsbefugte Organe juristischer Personen haben die Möglichkeit, einen verantwortlichen Beauftragten oder eine verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Meist handelt es sich dabei um Mitarbeiter:innen oder eine Person aus dem eigenen Kreis. Sobald eine solche Verantwortungsübertragung stattgefunden hat und eine verantwortliche beauftragte Person, für die Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen und des Ausländer:innenbeschäftigungsgesetzes bestellt wurde, ist zusätzlich das Arbeitsinspektorat und die Abgabenbehörde von der Bestellung zu verständigen. Gewählte verantwortliche Beauftragte müssen der Bestellung und der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nachweislich zustimmen und über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.

Im Verwaltungsstrafrecht kommt im Gegensatz zum gerichtlichen Strafrecht, das Inquisitionsprinzip und das Komulationsprinzip zur Anwendung. Gemäß Komulationsprinzip wird pro Verstoß eine Strafe festgesetzt. Für die Strafbarkeit genügt die Fahrlässigkeit. Bei mehrern Verstößen werden daher mehrere Strafen verhängt. Wenn ein Unternehmen nun vermehrt Arbeitnehmer:innen illegal beschäftigt, kann durch den wiederholten Verstoß insgesamt eine hohe Geldstrafe entstehen.

Arbeitsstrafrecht-Compliance

Die Einrichtung eines internen Regel- und Kontrollsystems sind von oberster Priorität, um Verstöße gegen das Arbeitsstrafrecht bereits im Vorfeld verhindern zu können. Mit gezielter Compliance können Verwaltungsstrafen und Verwaltungsverfahren vermindert, wenn nicht sogar verhindert werden. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Unternehmen zeitgerecht Maßnahmen treffen um Gesetzesverstöße, Strafen sowie Haftungen zu vermeiden.

Mögliche Compliance Maßnahmen sind folgende:

  • Vertragliche Regelungen in Vereinbarungen mit Mitarbeiter:innen und externen Partner:innen (Arbeitszeit, Schutzkleidung, Ausländer:innenbeschäftigung).
  • Der Erlass verbindlicher interner Richtlinien und Weisungen.
  • Regelmäßige Trainings und Schulungen von Führungskräften und Mitarbeiter:innen.
  • Das Setzen von Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Regelungen und Transparenz der Sanktion.
  • Die Erstellung von internen Kontrollsystemen

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.