Grundsatz: Verwendung der österreichischen Formulare
Österreichische Unternehmen, die bestimmte Zahlungen – beispielsweise Lizenzen oder Beratungshonorare – an ausländische Einkünfteempfänger vornehmen, können zum Einbehalt von Quellensteuer verpflichtet sein und auch dafür haften.
Eine Entlastung von dieser Quellensteuer – entweder teilweise oder zur Gänze – darf nur dann erfolgen, wenn mittels der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare) glaubhaft gemacht werden kann, dass der ausländische Einkünfteempfänger die Vorteile eines DBAs oder einer Richtlinie geltend machen darf.
Es müssen in diesem Fall grundsätzlich die österreichischen Formulare verwendet werden und auf diesen seitens der ausländischen Finanzverwaltungen Ansässigkeitsbescheinigungen erteilt werden.
Dies bereitet zunehmend Probleme in der Praxis, insbesondere, falls ausländische Steuerverwaltungen auf digitale Formen der Ansässigkeitsbescheinigung umstellen.
Ausnahmefälle, in denen auch die ausländischen Formulare akzeptiert werden
Das BMF hat nunmehr Ende Februar 2024 ein Update veröffentlicht, in dem der Kreis der Staaten, mit denen bis jetzt Ausnahmevereinbarungen getroffen wurden, festgehalten wird.
In diesen Fällen dürfen die Bescheinigungen auch jeweils in der Form des ausländischen Staates beigebracht werden und nicht zwingend durch Bestätigung auf den österreichischen Formularen.
Solche Vereinbarungen bestehen mit folgenden Staaten:
Mexiko
Thailand: Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung dem österreichischen Formular anzuheften.
Türkei
USA
Chile
Spanien
Portugal
Belgien (siehe hier die spezielle Vorgangsweise laut Erlass des BMF vom 21.06.2023, 2023-0.451.130,
Griechenland: ganz neuer Erlass des BMF vom 13.02.2024, 2024-0.081.962.
TPA Tipp
Österreichische Unternehmen sollten im Hinblick auf die Haftung für die Quellensteuer sorgfältig die Einhaltung der jeweiligen Dokumentationsanforderungen prüfen. Sofern die Dokumentation nicht vollständig ist, empfiehlt sich der Einbehalt der Steuer und der Verweis des ausländischen Einkünfteempfängers auf die Möglichkeit eines Rückerstattungsverfahrens.
Grundsatz: Verwendung der österreichischen Formulare
Österreichische Unternehmen, die bestimmte Zahlungen – beispielsweise Lizenzen oder Beratungshonorare – an ausländische Einkünfteempfänger vornehmen, können zum Einbehalt von Quellensteuer verpflichtet sein und auch dafür haften.
Eine Entlastung von dieser Quellensteuer – entweder teilweise oder zur Gänze – darf nur dann erfolgen, wenn mittels der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare) glaubhaft gemacht werden kann, dass der ausländische Einkünfteempfänger die Vorteile eines DBAs oder einer Richtlinie geltend machen darf.
Es müssen in diesem Fall grundsätzlich die österreichischen Formulare verwendet werden und auf diesen seitens der ausländischen Finanzverwaltungen Ansässigkeitsbescheinigungen erteilt werden.
Dies bereitet zunehmend Probleme in der Praxis, insbesondere, falls ausländische Steuerverwaltungen auf digitale Formen der Ansässigkeitsbescheinigung umstellen.
Ausnahmefälle, in denen auch die ausländischen Formulare akzeptiert werden
Das BMF hat nunmehr Ende Februar 2024 ein Update veröffentlicht, in dem der Kreis der Staaten, mit denen bis jetzt Ausnahmevereinbarungen getroffen wurden, festgehalten wird.
In diesen Fällen dürfen die Bescheinigungen auch jeweils in der Form des ausländischen Staates beigebracht werden und nicht zwingend durch Bestätigung auf den österreichischen Formularen.
Solche Vereinbarungen bestehen mit folgenden Staaten:
TPA Tipp
Österreichische Unternehmen sollten im Hinblick auf die Haftung für die Quellensteuer sorgfältig die Einhaltung der jeweiligen Dokumentationsanforderungen prüfen. Sofern die Dokumentation nicht vollständig ist, empfiehlt sich der Einbehalt der Steuer und der Verweis des ausländischen Einkünfteempfängers auf die Möglichkeit eines Rückerstattungsverfahrens.
Kontaktieren Sie
Wien, Graz
Iris Burgstaller
Steuerberaterin Partnerin bei TPA Österreich
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