Immer mehr Staaten stellen die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf digitale Versionen um – so auch Belgien. Im Verhältnis zu Österreich ergeben sich hier immer wieder Schwierigkeiten, da in Österreich für Quellensteuerentlastungen grundsätzlich verpflichtend die österreichischen Formulare ZS-Qu1, ZS-Qu2 oder ZS-EUMT zu verwenden sind.
Grundsätzlich muss die Ansässigkeitsbescheinigung direkt auf diesen Formularen durch die ausländische Behörde erfolgen. Dies ist bei digitaler Ausstellung nicht möglich.
Vereinbarung Österreich – Belgien
Im Rahmen eines nach Art 25 Abs 4 DBA-Belgien geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Belgiens in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Belgien ein Einvernehmen erzielt.
Die Konsultationsvereinbarung betrifft die Beweisführung für die Ansässigkeit von Personen in Belgien und Österreich iSd Artikels 4 des Abkommens zwischen Österreich und Belgien. Sie gilt im Verfahren zur Entlastung an der Quelle bzw zur Rückerstattung von belgischen und österreichischen Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht.
Im Rahmen dessen werden die digitalen Ansässigkeitsbescheinigungen in Österreich unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Echtheit der Bescheinigung nach einem der folgenden Ansätze überprüft worden ist:
Prüfung durch die Überprüfung des Zertifikats des elektronischen Siegels: Dies kann erfolgen, indem die Eigenschaften der Signatur mit der kostenlosen Version von Adobe PDF Reader überprüft werden.
Prüfung über Myminfin: Eine weitere Überprüfung kann über die Internetseite der belgischen Steuerverwaltung erfolgen, indem der auf der Ansässigkeitsbestätigung angegebene einzigartige Code unter folgendem Link eingegeben wird: MyMinfin; oder indem der QR-Code und/oder die Datenmatrix der elektronischen Ansässigkeitsbestätigung mit einem Smartphone gescannt wird. Jedes dieser Verfahren führt zur Plattform MyMinfin und öffnet das Original-PDF der elektronischen Ansässigkeitsbestätigung. Das elektronische Siegel und die von der belgischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung können anschließend überprüft werden (beim Öffnen des Medaillonzeichens neben dem einzigartigen Link des Dokuments.
TPA Tipp: Österreichische Unternehmen, die Zahlungen an belgische Steuerpflichtige leisten und die unter eine Abzugsteuerpflicht fallen, müssen nach wie vor die österreichischen Formulare vom belgischen Steuerpflichtigen einholen und unterschreiben lassen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung darf vom belgischen Steuerpflichtigen elektronisch beigebracht werden. Da das österreichische Unternehmen für die nicht entrichtete Abzugsteuer haftet, sollte jedenfalls mit einem der erwähnten Prüfschritte die Echtheit der Bescheinigung sichergestellt werden!
Hintergrund
Immer mehr Staaten stellen die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf digitale Versionen um – so auch Belgien. Im Verhältnis zu Österreich ergeben sich hier immer wieder Schwierigkeiten, da in Österreich für Quellensteuerentlastungen grundsätzlich verpflichtend die österreichischen Formulare ZS-Qu1, ZS-Qu2 oder ZS-EUMT zu verwenden sind.
Grundsätzlich muss die Ansässigkeitsbescheinigung direkt auf diesen Formularen durch die ausländische Behörde erfolgen. Dies ist bei digitaler Ausstellung nicht möglich.
Vereinbarung Österreich – Belgien
Im Rahmen eines nach Art 25 Abs 4 DBA-Belgien geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Belgiens in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Belgien ein Einvernehmen erzielt.
Die Konsultationsvereinbarung betrifft die Beweisführung für die Ansässigkeit von Personen in Belgien und Österreich iSd Artikels 4 des Abkommens zwischen Österreich und Belgien. Sie gilt im Verfahren zur Entlastung an der Quelle bzw zur Rückerstattung von belgischen und österreichischen Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht.
Im Rahmen dessen werden die digitalen Ansässigkeitsbescheinigungen in Österreich unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Echtheit der Bescheinigung nach einem der folgenden Ansätze überprüft worden ist:
TPA Tipp: Österreichische Unternehmen, die Zahlungen an belgische Steuerpflichtige leisten und die unter eine Abzugsteuerpflicht fallen, müssen nach wie vor die österreichischen Formulare vom belgischen Steuerpflichtigen einholen und unterschreiben lassen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung darf vom belgischen Steuerpflichtigen elektronisch beigebracht werden. Da das österreichische Unternehmen für die nicht entrichtete Abzugsteuer haftet, sollte jedenfalls mit einem der erwähnten Prüfschritte die Echtheit der Bescheinigung sichergestellt werden!
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Iris Burgstaller
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Iris Burgstaller ist Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ und des Global Transfer Pricing Teams von Baker Tilly.
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