Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Nach dem Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 können bestimmte Unternehmen, die im vorigen Jahr von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausemissionen aus dem europäischen Emissions(zertifikate)handel (sog. „indirekte CO2-Kosten“) besonders betroffen waren und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen (in Länder außerhalb der EU) ausgesetzt sind, eine Förderung in Form eines Zuschusses beantragen. Gemäß § 9 SAG 2022 sind für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung dieser Förderung entsprechende Richtlinien zu erlassen. Diese „Förderungsrichtlinien Stromkosten-Ausgleich 2022“ wurden nunmehr – gemeinsam mit weiteren Unterlagen und Informationen – auf der Homepage der mit der Abwicklung betrauten AWS veröffentlicht. Die erforderliche Antragstellung soll frühestens ab 9.8.2023 möglich sein und ist bis spätestens 30.9.2023 zu finalisieren.
Über die gesetzliche Grundlage für den gegenständlichen Zuschuss, das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022 – BGBl I Nr. 58/2023, kundgemacht am 14.6.2023), haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl insb. unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Juni 2023” vom 27.6.2023).
Gemäß § 9 SAG 2022 sind hinsichtlich der näheren Details entsprechende Förderungsrichtlinien zu erlassen, welche bis spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.6.2023) im Entwurf bei der EU-Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden sind. Diese “Förderungsrichlinien Stromkosten-Ausgleich 2022” wurden vor einigen Tagen auf der Homepage der als Abwicklungsstelle fungierenden Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) veröffentlicht.
Weiters wurde auf der AWS-Homepage – in Ergänzung zu den Förderungsrichtlinien – ein gesonderter “Leitfaden” veröffentlicht, in welchem die Methodik zur Kalkulation des förderfähigen Anteils des Stromverbrauchs und der förderfähigen Produktionsleistung jener Anlagen von Unternehmen dargestellt wird („indirekte CO2-Kosten„), für die eine Förderung nach dem SAG 2022 beantragt werden kann.
Schließlich sind im Download-Bereich der AWS-Homepage auch noch die EU-Rechtsgrundlagen für die österreichische Förderung nach dem SAG 2022 verfügbar, nämlich die “Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021” (Mitteilung der Kommission vom 25.9.2020, ABl. Nr. C 317, sowie deren Ergänzung vom 30.12.2021, ABl. Nr. C 528).
“FÖRDERUNGSRICHTLINIEN Stromkosten-Ausgleich 2022”
Nachfolgend skizzieren wir einige Kerninhalte der bereits veröffentlichten Förderungsrichtlinien (wobei sich auf der AWS-Homepage der ausdrückliche Hinweis findet, dass die Gewährung sowie Auszahlung der gegenständlichen Förderung unter dem Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung dieser Beihilfenmaßnahme durch die Europäische Kommission steht, die somit noch ausständig sein dürfte):
Gegenstand der Förderung (§ 4)
Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Jahres 2022 der ansuchenden Unternehmen gewährt, wofür jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
Förderberechtigte Unternehmen (§ 5)
Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche “indirekte CO2-Kosten” zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, und die im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 zum SAG 2022 genannten (Teil-)Sektoren herstellten (dort findet sich eine Auflistung nach NACE-Codes: zB Eisen & Stahl, Aluminium, div. sonstige Metalle, Eisengießereien, Lederbekleidung, div. Chemikalien, div. Kunststoffe, Holz & Zellstoff, div. Glasfaserprodukte, div. Industriegase).
Ansuchen können nur für den im Jahr 2022 in einer Anlage verbrauchten über 1 GWh hinausgehenden Anteil des förderfähigen Jahresstromverbrauchs gestellt werden.
NICHT förderfähig sind insbesondere sog. “Unternehmen in Schwierigkeiten” (UiS iS der EU-Leitlinien, ABl. C 249 vom 31.7.2014) sowie Unternehmen, die einer früheren Rückforderungsanordnung der EU-Kommission (iS ABl. L 248 vom 24.9.2015) nicht Folge geleistet hatten.
Voraussetzungen(§ 6)
- Bei “Kumulierung” der förderfähigen Kosten mit Förderungen oder sonstigen Unterstützungen durch andere öffentliche Rechtsträger dürfen die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden; (HINWEIS: zur zwischenzeitig aufgehobenen Unvereinbarkeit mit dem Energiekostenzuschuss (EKZ 1) durch Änderung von § 4 UEZG siehe unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Juli 2023” vom 27.7.2023);
- Nachweis des Stromverbrauchs in 2022 für jene Anlagen, die Gegenstand des Ansuchens sind;
- Durchführung eines Energieaudits iS Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012) bis spätestens 30.9.2023 (!), und zwar entweder als eigenständiges Audit oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems (zB EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung);
- Verpflichtung zur Umsetzung der empfohlenen Investitionen laut Audit-Bericht bei Amortisationszeit bis zu drei Jahren und verhältnismäßigen Kosten (max. Förderungsbetrag); Maßnahmenliste bei Antragstellung vorzulegen; Beginn spätestens bis Auszahlung der Förderung, Abschluss spätestens 12 Monate nach Förderungsgewährung (bzw in begründeten Fällen Verlängerung bis 18 Monate möglich);
- Soweit lt Audit-Bericht Maßnahmen zum Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energieträgern umgesetzt werden: Deckung von mindestens 30 % des unternehmerischen Strombedarfs am Anlagenstandort mit Strom aus erneuerbaren Energien.
Weitere Voraussetzungen finden sich zudem im gesonderten Leitfaden (insb. Vorlage eines Kalkulationsberichts, Vorlage eines Feststellungsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater, siehe dazu noch später).
Höhe der Förderung (§ 7)
Die Höhe der Förderung ergibt sich grundsätzlich aus den Berechnungsformeln in Anhang 2 zum SAG 2022 (Stromverbrauchseffizienzbenchmark oder Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark) sowie unter Berücksichtigung des CO2-Emissionsfaktors (gem. § 2 Abs 1 Z 6 SAG 2022), wobei die Förderung auf den 1 GWh übersteigenden förderfähigen Stromverbrauch der Anlage im Jahr 2022 beschränkt ist.
Die Förderhöhe darf max. 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten betragen (§ 3 Abs 2 SAG 2022).
Falls die insgesamt zu gewährenden Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen sollten (gemäß § 10 SAG 2022 max. 75 % der Versteigerungserlöse gem. §§ 21 und 29 EZG 2011, ds rund 233 Mio EUR), hat eine aliquote Kürzung der Zuschüsse gegenüber allen ansuchenden Unternehmen zu erfolgen (somit KEIN “first come-first served”-Prinzip!).
Verfahren (§ 8)
Laut Förderungsrichtlinien sind sämtliche für die Antragsbearbeitung bzw -beurteilung erforderlichen Unterlagen in der Zeit von 8.8. bis spätestens 30.9.2023 via aws-Fördermanager an die Abwicklungsstelle zu übermitteln. Laut AWS-Homepage wurde der Antragsbeginn zwischenzeitig auf 9.8.2023 verschoben.
In § 8 der Förderungsrichtlinien sind einerseits die Unterlagen und Informationen angeführt, die vom antragstellenden Unternehmen einzureichen sind, und andererseits jene, die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vorzulegen sind (zB Bestätigung der Richtigkeit der NACE-Kodifizierung) bzw wo ein WP/StB mitwirken soll. Dabei geht es insbesondere auch um technische Daten, wofür jedenfalls die Beiziehung eines technischen Sachverständigen geboten erscheint. Was die konkrete Rolle des Wirtschaftstreuhänders in diesem Förderprozess betrifft (Zusicherungs- versus Feststellungsleistungen?), so bestehen aufgrund der derzeitigen Ausführungen in den Förderungsrichtlinien (§§ 8 und 9) sowie auch im Leitfaden (Abschnitt D.) noch mehrere Zweifelsfragen und somit auch Risiko- bzw Haftungsthemen, die laut unserer Standesvertretung (KSW) noch einer ehestmöglichen Klärung bedürfen.
Förderungsvertrag und Auszahlung (§ 9)
Der Förderungsvertrag kommt durch Annahme des Förderungsanbots seitens der AWS, somit konkludent, zustande, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übermittlung. Die Inhalte des Förderungsvertrages sind in § 9 Abs 2 der Förderungsrichtlinien im Detail geregelt.
Für die Bestätigungen bzw Mitwirkung von WP/StB gelten grds die Haftungsregelungen der “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe” (Pkt 7 AAB 2018, insb. Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit).
Ungeachtet einer früheren Antragsbearbeitung soll die endgültige Entscheidung über die Förderungen erst nach Ende der Antragsfrist, somit nach 30.9.2023, fallen. Die Auszahlungen sollen jedoch bis spätestens 22.12.2023 abgeschlossen sein (vgl EU-Befristung bis 31.12.2023).
§ 9 enthält zudem auch div. betragsabhängige Publizitätsvorschriften über die gewährten Förderungen (Tranzparenzdatenbank etc).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (§ 13)
Die Förderungsrichtlinien treten mit 27.7.2023 in Kraft bzw am 31.12.2023 außer Kraft (Anwendung bis zur vollständigen Abwicklung aller zugesicherten Förderungen).
Die Gewährung von Förderungen ist jedoch erst nach vorheriger beihilfenrechtlicher Genehmigung der Richtlinien durch die EU-Kommission zulässig, wobei im Falle einer notwendigen Anpassung die antragstellenden Unternehmen zuzustimmen haben (bzw nach Ablauf einer diesbezüglichen 14-Tages-Frist die betreffenden Ansuchen als zurückgezogen gelten).
LEITFADEN zum Stromkosten-Ausgleich 2022
Der neben den obigen Förderungsrichtlinien erstellte “Leitfaden” stellt die Methodik zur Kalkulation des förderfähigen Anteils des Stromverbrauchs und förderfähigen Produktionsleistung jener Anlagen eines Unternehmens dar („indirekte CO2-Kosten„), für die um eine Förderung gemäß SAG 2022 angesucht werden kann. Dieser 9-seitige Leitfaden weist folgende Gliederung auf:
- A: Rechtliche Grundlagen (Österreich und EU)
- B: Dokumente zur Antragstellung
- B.1: KALKULATIONSBERICHT für die Aufschlüsselung der Produktion und des Stromverbrauchs auf Stromverbrauchseffizienz-Benchmarks
- B.2: Weitere Unterlagen (insb. Energieauditbericht)
- C: Förderhöhe (insb. Abzug des 1 GWh-CO2-Äquivalents iHv EUR 38.923,20)
- D: Feststellung der Richtigkeit der Daten
- D.1: Fachliche Qualifikation Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater sowie technischer Sachverständiger (Formalvoraussetzungen)
- D.2: Fachliche Qualifikation Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater sowie technischer Sachverständiger (Leitprinzipien ua)
- D.3: Haftung durch Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater
- D.4: Wesentlichkeitsgrenzen für die Untersuchungshandlung und Durchführung
- D.5: Bestätigung der Produktionsmenge und des Stromverbrauch
Wie bereits oben erwähnt, gibt es hinsichtlich der im SAG-Förderungsprozess vorgesehen Aktivitäten von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bzw auch hinsichtlich der Einbindung von technischen Sachverständigen (Abschnitt D) noch mehrere Zweifelsfragen zu klären.
FAZIT
Der Stromkosten-Ausgleich nach dem SAG 2022 soll eine weitergehende Entlastung für jene energieintensiven (Industrie-)Unternehmen bringen, die aufgrund ihrer Produktion Emissionszertifikate im Europäischen Emissionshandelssystem erwerben müssen und dadurch mit “indirekten CO2-Kosten” belastet werden. Die Förderung erfolgt durch einen Direktzuschuss in Höhe von 75 % der indirekten CO2-Kosten des Jahres 2022.
Der Antragszeitraum läuft von 9.8. bis 30.9.2023, wobei bis dahin via aws-Fördermanager auch alle verlangten, teils aufwendigen Unterlagen, externen Bestätigungen (durch WP/StB und technische Sachverständige) etc an die AWS zu übermitteln sind. Insbesondere muss auch ein Energieaudit-Bericht bereits bis 30.9.2023 vorgelegt werden, sodass die Vorbereitungsarbeiten für die Antragstellung ehestmöglich in Angriff genommen werden sollten.
Die endgültige Entscheidung über die tatsächlich gewährten Stromkosten-Förderungen nach dem SAG 2022 erfolgt erst nach Ablauf des Antragszeitaums, die Auszahlungen bis 22.12.2023. Soferne die zweckgewidmeten Fördermittel iHv insgesamt rund 233 Mio EUR nicht ausreichen sollten, wird für den Stromkosten-Ausgleich 2022 kein “first come – first served”-Prinzip schlagend, sondern erfolgt eine aliquote Kürzung zulasten aller zuschussberechtigten Unternehmen.
Weiterführende Informationen stehen auf der AWS-Homepage zur Verfügung.
EXKURS Energiekostenzuschuss: Abschließend sei auch noch darauf hingewiesen, dass für den Energiekostenzuschuss für das Jahr 2023 (EKZ 2), dessen Beantragung für das erste Halbjahr laut Vorinfos des Wirtschaftsministeriums ebenfalls bereits ab August d. J. beginnen sollte, noch immer keine Detailinformationen (Förderrichtlinie etc) verfügbar sind.
Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel
Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Nach dem Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 können bestimmte Unternehmen, die im vorigen Jahr von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausemissionen aus dem europäischen Emissions(zertifikate)handel (sog. „indirekte CO2-Kosten“) besonders betroffen waren und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen (in Länder außerhalb der EU) ausgesetzt sind, eine Förderung in Form eines Zuschusses beantragen. Gemäß § 9 SAG 2022 sind für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung dieser Förderung entsprechende Richtlinien zu erlassen. Diese „Förderungsrichtlinien Stromkosten-Ausgleich 2022“ wurden nunmehr – gemeinsam mit weiteren Unterlagen und Informationen – auf der Homepage der mit der Abwicklung betrauten AWS veröffentlicht. Die erforderliche Antragstellung soll frühestens ab 9.8.2023 möglich sein und ist bis spätestens 30.9.2023 zu finalisieren.
Über die gesetzliche Grundlage für den gegenständlichen Zuschuss, das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022 – BGBl I Nr. 58/2023, kundgemacht am 14.6.2023), haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl insb. unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Juni 2023” vom 27.6.2023).
Gemäß § 9 SAG 2022 sind hinsichtlich der näheren Details entsprechende Förderungsrichtlinien zu erlassen, welche bis spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.6.2023) im Entwurf bei der EU-Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden sind. Diese “Förderungsrichlinien Stromkosten-Ausgleich 2022” wurden vor einigen Tagen auf der Homepage der als Abwicklungsstelle fungierenden Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) veröffentlicht.
Weiters wurde auf der AWS-Homepage – in Ergänzung zu den Förderungsrichtlinien – ein gesonderter “Leitfaden” veröffentlicht, in welchem die Methodik zur Kalkulation des förderfähigen Anteils des Stromverbrauchs und der förderfähigen Produktionsleistung jener Anlagen von Unternehmen dargestellt wird („indirekte CO2-Kosten„), für die eine Förderung nach dem SAG 2022 beantragt werden kann.
Schließlich sind im Download-Bereich der AWS-Homepage auch noch die EU-Rechtsgrundlagen für die österreichische Förderung nach dem SAG 2022 verfügbar, nämlich die “Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021” (Mitteilung der Kommission vom 25.9.2020, ABl. Nr. C 317, sowie deren Ergänzung vom 30.12.2021, ABl. Nr. C 528).
“FÖRDERUNGSRICHTLINIEN Stromkosten-Ausgleich 2022”
Nachfolgend skizzieren wir einige Kerninhalte der bereits veröffentlichten Förderungsrichtlinien (wobei sich auf der AWS-Homepage der ausdrückliche Hinweis findet, dass die Gewährung sowie Auszahlung der gegenständlichen Förderung unter dem Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung dieser Beihilfenmaßnahme durch die Europäische Kommission steht, die somit noch ausständig sein dürfte):
Gegenstand der Förderung (§ 4)
Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Jahres 2022 der ansuchenden Unternehmen gewährt, wofür jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
Förderberechtigte Unternehmen (§ 5)
Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche “indirekte CO2-Kosten” zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, und die im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 zum SAG 2022 genannten (Teil-)Sektoren herstellten (dort findet sich eine Auflistung nach NACE-Codes: zB Eisen & Stahl, Aluminium, div. sonstige Metalle, Eisengießereien, Lederbekleidung, div. Chemikalien, div. Kunststoffe, Holz & Zellstoff, div. Glasfaserprodukte, div. Industriegase).
Ansuchen können nur für den im Jahr 2022 in einer Anlage verbrauchten über 1 GWh hinausgehenden Anteil des förderfähigen Jahresstromverbrauchs gestellt werden.
NICHT förderfähig sind insbesondere sog. “Unternehmen in Schwierigkeiten” (UiS iS der EU-Leitlinien, ABl. C 249 vom 31.7.2014) sowie Unternehmen, die einer früheren Rückforderungsanordnung der EU-Kommission (iS ABl. L 248 vom 24.9.2015) nicht Folge geleistet hatten.
Voraussetzungen(§ 6)
Weitere Voraussetzungen finden sich zudem im gesonderten Leitfaden (insb. Vorlage eines Kalkulationsberichts, Vorlage eines Feststellungsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater, siehe dazu noch später).
Höhe der Förderung (§ 7)
Die Höhe der Förderung ergibt sich grundsätzlich aus den Berechnungsformeln in Anhang 2 zum SAG 2022 (Stromverbrauchseffizienzbenchmark oder Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark) sowie unter Berücksichtigung des CO2-Emissionsfaktors (gem. § 2 Abs 1 Z 6 SAG 2022), wobei die Förderung auf den 1 GWh übersteigenden förderfähigen Stromverbrauch der Anlage im Jahr 2022 beschränkt ist.
Die Förderhöhe darf max. 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten betragen (§ 3 Abs 2 SAG 2022).
Falls die insgesamt zu gewährenden Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen sollten (gemäß § 10 SAG 2022 max. 75 % der Versteigerungserlöse gem. §§ 21 und 29 EZG 2011, ds rund 233 Mio EUR), hat eine aliquote Kürzung der Zuschüsse gegenüber allen ansuchenden Unternehmen zu erfolgen (somit KEIN “first come-first served”-Prinzip!).
Verfahren (§ 8)
Laut Förderungsrichtlinien sind sämtliche für die Antragsbearbeitung bzw -beurteilung erforderlichen Unterlagen in der Zeit von 8.8. bis spätestens 30.9.2023 via aws-Fördermanager an die Abwicklungsstelle zu übermitteln. Laut AWS-Homepage wurde der Antragsbeginn zwischenzeitig auf 9.8.2023 verschoben.
In § 8 der Förderungsrichtlinien sind einerseits die Unterlagen und Informationen angeführt, die vom antragstellenden Unternehmen einzureichen sind, und andererseits jene, die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vorzulegen sind (zB Bestätigung der Richtigkeit der NACE-Kodifizierung) bzw wo ein WP/StB mitwirken soll. Dabei geht es insbesondere auch um technische Daten, wofür jedenfalls die Beiziehung eines technischen Sachverständigen geboten erscheint. Was die konkrete Rolle des Wirtschaftstreuhänders in diesem Förderprozess betrifft (Zusicherungs- versus Feststellungsleistungen?), so bestehen aufgrund der derzeitigen Ausführungen in den Förderungsrichtlinien (§§ 8 und 9) sowie auch im Leitfaden (Abschnitt D.) noch mehrere Zweifelsfragen und somit auch Risiko- bzw Haftungsthemen, die laut unserer Standesvertretung (KSW) noch einer ehestmöglichen Klärung bedürfen.
Förderungsvertrag und Auszahlung (§ 9)
Der Förderungsvertrag kommt durch Annahme des Förderungsanbots seitens der AWS, somit konkludent, zustande, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übermittlung. Die Inhalte des Förderungsvertrages sind in § 9 Abs 2 der Förderungsrichtlinien im Detail geregelt.
Für die Bestätigungen bzw Mitwirkung von WP/StB gelten grds die Haftungsregelungen der “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe” (Pkt 7 AAB 2018, insb. Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit).
Ungeachtet einer früheren Antragsbearbeitung soll die endgültige Entscheidung über die Förderungen erst nach Ende der Antragsfrist, somit nach 30.9.2023, fallen. Die Auszahlungen sollen jedoch bis spätestens 22.12.2023 abgeschlossen sein (vgl EU-Befristung bis 31.12.2023).
§ 9 enthält zudem auch div. betragsabhängige Publizitätsvorschriften über die gewährten Förderungen (Tranzparenzdatenbank etc).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (§ 13)
Die Förderungsrichtlinien treten mit 27.7.2023 in Kraft bzw am 31.12.2023 außer Kraft (Anwendung bis zur vollständigen Abwicklung aller zugesicherten Förderungen).
Die Gewährung von Förderungen ist jedoch erst nach vorheriger beihilfenrechtlicher Genehmigung der Richtlinien durch die EU-Kommission zulässig, wobei im Falle einer notwendigen Anpassung die antragstellenden Unternehmen zuzustimmen haben (bzw nach Ablauf einer diesbezüglichen 14-Tages-Frist die betreffenden Ansuchen als zurückgezogen gelten).
LEITFADEN zum Stromkosten-Ausgleich 2022
Der neben den obigen Förderungsrichtlinien erstellte “Leitfaden” stellt die Methodik zur Kalkulation des förderfähigen Anteils des Stromverbrauchs und förderfähigen Produktionsleistung jener Anlagen eines Unternehmens dar („indirekte CO2-Kosten„), für die um eine Förderung gemäß SAG 2022 angesucht werden kann. Dieser 9-seitige Leitfaden weist folgende Gliederung auf:
Wie bereits oben erwähnt, gibt es hinsichtlich der im SAG-Förderungsprozess vorgesehen Aktivitäten von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bzw auch hinsichtlich der Einbindung von technischen Sachverständigen (Abschnitt D) noch mehrere Zweifelsfragen zu klären.
FAZIT
Der Stromkosten-Ausgleich nach dem SAG 2022 soll eine weitergehende Entlastung für jene energieintensiven (Industrie-)Unternehmen bringen, die aufgrund ihrer Produktion Emissionszertifikate im Europäischen Emissionshandelssystem erwerben müssen und dadurch mit “indirekten CO2-Kosten” belastet werden. Die Förderung erfolgt durch einen Direktzuschuss in Höhe von 75 % der indirekten CO2-Kosten des Jahres 2022.
Der Antragszeitraum läuft von 9.8. bis 30.9.2023, wobei bis dahin via aws-Fördermanager auch alle verlangten, teils aufwendigen Unterlagen, externen Bestätigungen (durch WP/StB und technische Sachverständige) etc an die AWS zu übermitteln sind. Insbesondere muss auch ein Energieaudit-Bericht bereits bis 30.9.2023 vorgelegt werden, sodass die Vorbereitungsarbeiten für die Antragstellung ehestmöglich in Angriff genommen werden sollten.
Die endgültige Entscheidung über die tatsächlich gewährten Stromkosten-Förderungen nach dem SAG 2022 erfolgt erst nach Ablauf des Antragszeitaums, die Auszahlungen bis 22.12.2023. Soferne die zweckgewidmeten Fördermittel iHv insgesamt rund 233 Mio EUR nicht ausreichen sollten, wird für den Stromkosten-Ausgleich 2022 kein “first come – first served”-Prinzip schlagend, sondern erfolgt eine aliquote Kürzung zulasten aller zuschussberechtigten Unternehmen.
Weiterführende Informationen stehen auf der AWS-Homepage zur Verfügung.
EXKURS Energiekostenzuschuss: Abschließend sei auch noch darauf hingewiesen, dass für den Energiekostenzuschuss für das Jahr 2023 (EKZ 2), dessen Beantragung für das erste Halbjahr laut Vorinfos des Wirtschaftsministeriums ebenfalls bereits ab August d. J. beginnen sollte, noch immer keine Detailinformationen (Förderrichtlinie etc) verfügbar sind.
Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel