Panholzer Maximilian | Vrba Maria
Im Sinne von Modernisierung, Digitalisierung und Internationalisierung kam es in letzter Zeit auch im Gesellschaftsrecht zu mehreren Änderungen bzw Neuerungen, die insbesondere auch für die Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Beratung von Bedeutung sind. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, was sich hinter neuen Begrifflichkeiten wie etwa „VirtGesG“, „GesDigG“, „GesMobG“ und „FlexKapGG“ verbirgt und welche Auswirkungen diese Neuerungen für die Unternehmens- und Beratungspraxis mit sich bringen.
Virtuelle Gesellschafterversammlungen ab 14.7.2023
COVID-19-GesG bis 30.6.2023
Die COVID-19-Sondergesetzgebung führte ua auch zu Eingriffen im Bereich des Gesellschaftsrechts, die insbesondere im “Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz” (COVID-19-GesG – BGBl I Nr. 16/2020 idgF) geregelt wurden. Von besonderer Bedeutung war die Möglichkeit, bei verschiedenen Rechtsformen Versammlungen und Beschlussfassungen der Gesellschafter sowie auch anderer Gesellschaftsorgane ohne physische Präsenz der teilnehmenden Personen, dh auf elektronischem Wege (zB per Videokonferenz), durchführen zu dürfen. Darüber hatten wir Sie bereits ausführlich informiert (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | „Social Distancing“ auch für Gesellschaftsorgane!” vom 4.5.2020). Die diesbezüglichen zeitlichen Befristungen wurden mehrfach, zuletzt bis 30.6.2023, verlängert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023). Mit diesem Stichtag sind die letzten Sonderregelungen des COVID-19-GesG außer Kraft getreten (vgl § 4 COVID-19-GesG), sodass diese Rechtsgrundlage damit weggefallen ist und danach grds keine virtuellen Gesellschafterversammlungen mehr möglich waren.
VirtGesG ab 14.7.2023
Da sich die Möglichkeit, an Gesellschafterversammlungen auch “virtuell” teilzunehmen, in der Praxis offenbar bewährt hat und auch dem Zeitgeist Rechnung trägt bzw div. Vorteile bietet (zB ortsungebundene Teilnahme von Gesellschaftern, Umweltaspekte), wurden diesbezügliche Regelungen nunmehr als “Dauerrecht” kodifiziert: Am 7.7.2023 wurde das “Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG” vom Nationalrat beschlossen und am 19.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 79/2023). Das neue Gesetz ist mit 14.7.2023 in Kraft getreten (§ 8 Abs 1 VirtGesG). Nachfolgend seien einige wesentliche Bestimmungen des neuen Gesetzes skizziert:
- Anwendungsbereich (§ 1 Abs 1 VirtGesG): Das Gesetz gilt für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (Hauptversammlungen von AG und SE, Generalversammlungen von GmbH bzw ev. auch künftigen FlexCo), Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine und Sparkassen.
- Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (§ 1 Abs 2 VirtGesG): Grundvoraussetzung für die Durchführung von “virtuellen Versammlungen” (dh ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer) – generell oder aufgrund einer Entscheidung des einberufenden Organs (unter Berücksichtigung der Interessen von Gesellschaft und Teilnehmer) – sind entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten), wo auch ein Wahlrecht zwischen physischer und virtueller Teilnahme vorgesehen werden kann (sog. “hybride Versammlung”; § 1 Abs 4 VirtGesG). Je nach den technischen Möglichkeiten bzw Größe des Teilnehmerkreises sind folgende Ausgestaltungen möglich:
- Einfache virtuelle Versammlung (§ 2 VirtGesG): Hiefür bedarf es einer Teilnahmemöglichkeit (Wortmeldungen, Abstimmungen bzw Widerspruch) mittels einer akustischen und optischen Zweiwegverbindung in Echtzeit (gegenseitige Hör- und Sichtbarkeit, was bis zu einer bestimmten Teilnehmerzahl durch marktübliche Videokonferenzsysteme gewährleistet wird). In der Einberufung ist insb. auch auf die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme hinzuweisen.
- Moderierte virtuelle Versammlung (§ 3 VirtGesG): Soferne es einen ordnend agierenden bzw moderierenden Versammlungsleiter gibt, ist auch eine optische und akustische Übertragung in Echtzeit möglich (zB via Livestream, dh ohne Erfordernis einer Zweiweg-Verbindung, die insb. bei großem Teilnehmerkreis an ihre Grenzen stößt). Die Gesellschafter müssen sich aber jederzeit mittels elektronischer Kommunikation (zB per E-Mail) zu Wort melden können bzw eine Redemöglichkeit im Wege der Videokommunikation haben. Die Abstimmungen (Stimmrechtsausübung und ggfs Widerspruch) sind ebenfalls im Wege der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten.
- Hybride Versammlungen (§ 4 VirtGesG): Die Gesellschafter müssen sich ggfs zwischen physischer und virtueller Teilnahme entscheiden können (Wahlrecht). Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer “gleichwertig” behandelt werden.
- Sonderbestimmungen für börsenotierte Aktiengesellschaften (zusätzliche Regelungen gem. § 5 VirtGesG):
- Organisatorische und technische Voraussetzungen für die virtuelle Teilnahme dürfen auch nach Einberufung der Hauptversammlung (HV), jedoch bis spätestens 21 Tage vor der HV, nachgereicht werden.
- Elektronischer Kommunikationsweg ist den Aktionären – ungeachtet ihrer Wortmeldungsmöglichkeit direkt in der HV – zur Verfügung zu stellen, über den sie jedenfalls bis zum dritten Werktag vor der HV Fragen und Beschlussanträge an die AG übermitteln können, die auch den übrigen Teilnehmern zur Kenntnis zu bringen sind.
- Stimmrechtsvertreter: Die AG hat – auf ihre Kosten – den Aktionären “zumindest zwei besondere Stimmrechtsvertreter” zur Verfügung zu stellen, ds von der Gesellschaft unabhängige Personen, die für Beschlussanträge und Stimmabgabe bzw ggfs Widerspruch bevollmächtigt werden können.
- Weitere mögliche Satzungsbestimmungen: Die Satzung kann weiters auch eine öffentliche Übertragung der HV vorsehen (oder den Vorstand dazu ermächtigen). Auch kann die Satzung vorsehen (oder den Vorstand dazu ermächtigen), dass bereits eine Stimmabgabe vor der HV auf elektronischem Wege möglich ist, die jedoch bis zur Abstimmung in der virtuellen oder hybriden HV widerrufen bzw geändert werden kann.
- Minderheitenrecht auf physische Teilnahme: Aktionäre mit einem anteiligen Grundkapital von mindestens 5 % können nach einer rein virtuell durchgeführten ordentlichen HV bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres verlangen, dass die Einberufung der nächsten ordentlichen HV eine physische Teilnahme ermöglicht (dh zumindest “hybrid” ist).
- Befristung: Satzungsbestimmungen über die Durchführung von virtuellen bzw hybriden Versammlungen sind auf längstens (volle) fünf Geschäftsjahre zu befristen.
Es ist also insbesondere zu beachten, dass “virtuelle” Gesellschafterversammlungen ab 14.7.2023 nur noch zulässig sind, wenn sie den Vorschriften des neuen VirtGesG entsprechen und insbesondere auch im Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) Deckung finden. Für diesbezüglich erforderliche Änderungen ist insbesondere die hiefür benötigte Zeit sowie die erforderliche Mehrheit (idR Dreiviertelmehrheit!) zu beachten (ev. Probleme bei Aktiengesellschaften, die idR nur eine ordentliche Hauptversammlung pro Jahr haben!).
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber den ausgelaufenen sondergesetzlichen Regelungen des COVID-19-GesG ist weiters, dass etwa Privatstiftungen oder Gesellschafterversammlungen von Personengesellschaften sowie Versammlungen anderer Gesellschaftsorgane (zB Geschäftsführung/Vorstand, Aufsichtsrat) NICHT vom VirtGesG erfasst werden. Virtuelle bzw hybride Versammlungen in diesen Bereichen wären daher gesondert zu regeln bzw werden diesbezüglich bereits bestehende Regelungen vom VirtGesG nicht berührt (vgl § 1 Abs 8 VirtGesG).
Exkurs: Rechnungslegungsvorschriften
Es sei an dieser Stelle auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die im COVID-19-GesG ebenfalls enthalten gewesenen und mehrmals verlängerten bzw gemäß § 4 Abs 3 COVID-19-GesG mit 30.6.2023 endgültig ausgelaufenen Sonderfristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023) vom neuen VirtGesG NICHT tangiert werden, sondern für Bilanzstichtage ab 31.10.2022 vielmehr wieder die reguläre unternehmensrechtliche Fünfmonatsfrist für die Aufstellung (§ 222 Abs 1 UGB) bzw die Neunmonatsfrist für die Offenlegung (§§ 277 ff UGB) gilt (siehe dazu unseren NL-Beitrag “OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung von Jahresabschlüssen” vom 19.6.2023).
Grenzüberschreitende Umgründungen ab 1.8.2023
Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz
Das vom Titel her ziemlich sperrige, dafür aber durchaus aussagekräftige “Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsrichtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Bankwesengesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)” wurde am 7.7.2023 im Nationalrat beschlossen und am 19.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 78/2023).
Die neuen Bestimmungen dieses gesellschaftsrechtlichen Gesetzespakets, dessen Herzstück eben das EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) für künftige grenzüberschreitende Umwandlungen (und Sitzverlegungen), Verschmelzungen und Spaltungen ist, treten mit 1.8.2023 in Kraft;gleichzeitig tritt das für grenzüberschreitende Verschmelzungen bisher geltende EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG, BGBl I Nr. 72/2007 idgF) mit Ablauf des 31.7.2023 außer Kraft (§ 70 EU-UmgrG). Da somit für grenzüberschreitende Verschmelzungen, die noch auf der bisherigen Rechtsgrundlage basieren, jedoch noch nicht abgeschlossen sind (Firmenbucheintragung offen), keine Übergangsregelungen vorgesehen sind, kann dies hinsichtlich der div. Unterschiede zwischen alter und neuer Rechtslage zu entsprechenden Rechtsunsicherheiten führen und sollte daher eine zweckmäßige weitere Vorgangsweise vorweg abgeklärt werden. Mit dem GesMobG wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt (Umsetzungshinweis gem. Artikel 9 GesMobG). Diese Richtlinienumsetzung in das österreichische Recht wäre eigentlich bereits bis 31.1.2023 geboten gewesen, sodass die Verspätung wohl der Hauptgrund für das fehlende Übergangsrecht für Verschmelzungen sein dürfte.
Einen Überblick über wesentliche Kerninhalte des neuen GesMobG haben wir im Rahmen unseres Newsletters – auf Basis des Gesetzesentwurfs – bereits gegeben (siehe dazu unseren NL-Beitrag “UMGRÜNDUNGEN | Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ante portas!” vom 23.2.2023).
Exkurs: Steuerliche Begleitvorschriften
Die aus den gesellschaftsrechtlichen Neuerungen resultierenden steuerlichen Anpassungen wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023, mit dessen Artikel 3 das Umgründungssteuergesetz novelliert wurde) vorgenommen, welches am 6.7.2023 im Nationalrat beschlossen und am 21.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I Nr. 110/2023).
Auch darüber haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters – ebenfalls auf Basis des Gesetzesentwurfs – bereits informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag “AbgÄG 2023 | Neuerungen im Umgründungssteuergesetz” vom 30.5.2023).
Neue “Flexible Kapitalgesellschaft” ab 1.11.2023?
Für den Ministerialentwurf eines “Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG) erlassen wird und mit dem das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz sowie das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)” ist kürzlich das Begutachtungsverfahren des zuständigen BMJ zu Ende gegangen (Begutachtungsfrist von 26.5. bis 7.7.2023). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, wobei dem Vernehmen nach eine Vielzahl von teils kritischen Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf eingegangen ist, sodass es auch noch zu gravierenden Änderungen kommen könnte:
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
Herzstück des GesRÄG 2023 soll das neue FlexKapGG sein, welches ab 1.11.2023 in Kraft treten soll und womit als neue Rechtsform die “Flexible Kapitalgesellschaft” („FlexKapG„) oder “Flexible Company” („FlexCo„) in Österreich eingeführt werden soll. Diese neue Rechtsform kann grds für jeden gesetzlich zulässigen Zweck verwendet werden und soll insbesondere Erleichterungen für Start-Ups und Neugründungen bringen (zB hinsichtlich Gründung, Beschlussfassungen, Anteilsübertragungen, Mitarbeiterbeteiligungen durch sog. “Unternehmenswert-Anteile”) und damit auch internationale Investoren ansprechen. Soweit sich keine abweichenden Regelungen im FlexKapGG finden (wo teilweise auch Regelungen aus dem Aktienrecht nachgebildet sind: zB betreffend eigene und stimmrechtslose Anteile, genehmigtes und bedingtes Kapital), gelten die Bestimmungen nach dem GmbH-Gesetz (Generalverweis gem. § 1 Abs 2 FlexKapGG).
Über wesentliche Neuregelungen nach dem Begutachtungsentwurf haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (siehe NL-Beitrag „START-UP-PAKET | Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“!“ vom 27.6.2023). Als besonderes Novum sei hier insbesondere nochmals auf die Mitarbeiterbeteiligung durch sog. “Unternehmenswert-Anteile” gem. §§ 9 ff FlexKapGG hingewiesen (Gewinnbeteiligung, kein Stimmrecht, jedoch Teilnahmerecht an GV sowie Informations- und Einsichtsrechte, max. 25 % des Stammkapitals, kein “Verwässerungsschutz” bei Kapitalerhöhung, keine individuelle Firmenbucheintragung). Ein Aufsichtsrat ist bereits für eine “mittelgroße” Gesellschaft iS § 221 UGB einzurichten (§ 6 FlexKapGG; somit größenmäßige Gleichschaltung mit der Abschlussprüfungspflicht).
Relativ einfach sollen sich auch (formwechselnde) Umwandlungen von FlexCo in GmbH oder AG (bzw umgekehrt) gestalten (§§ 25 f FlexKapGG).
Änderungen im GmbH-Gesetz
Als weitere wesentliche Änderungen durch das GesRÄG 2023 ist die geplante Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 35.000 EUR auf 10.000 EUR per 1.11.2023 (§ 6 GmbHG), wodurch für bereits bestehende GmbHs eine allenfalls in Anspruch genommene “Gründungsprivilegierung” obsolet wird. Das Mindeststammkapital von 10.000 EUR gilt auch für die neue Rechtsform der FlexCo (vgl § 3 FlexKapGG).
Exkurs Steuerrecht: Start-Up-Förderungsgesetz
Im Rahmen des “Start-Up-Pakets” sollen neben den obigen gesellschaftsrechtlichen Neuerungen auch div. steuerliche Änderungen durch das sog. “Start-Up-Förderungsgesetz” erfolgen (Begutachtungsverfahren des hiefür zuständigen BMF ebenfalls von 26.5. bis 7.7.2023). Auch hier bleibt somit die Gesetzwerdung bzw allfällige Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf abzuwarten.
Über die wesentlichen Neuregelungen, insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigte “Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen” gemäß § 67a EStG sowie die aus der oa Herabsetzung des Mindeststammkapitals resultierende Absenkung der Mindestkörperschaftsteuer und Wegfall der Gründungsprivilegierungsspezifika (§ 24 Abs 4 KStG, ab 1. Quartal 2024) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters ebenfalls bereits informiert (siehe NL-Beitrag “START-UP-PAKET| Mitarbeiterbeteiligungen und Senkung der MiKöSt!” vom 27.6.2023).
Sonstige gesellschaftsrechtliche Neuerungen
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022
Das “Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)” wurde am 6.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 186/2022) und ist bereits seit 1.12.2022 in Kraft. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU)2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019, S. 80 (Umsetzungshinweis gem. Artikel 8 GesDigG 2022). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Österreich damit nur das Mindesterfordernis der EU-Richtlinie umgesetzt hat, insbesondere:
- Einzelunternehmen: Selbstanmeldung mittels Online-Formular, ohne Beglaubigung;
- GmbH-Gründung: nunmehr auch ausländisches Bankkonto möglich (CRR-Kreditinsitute im EWR-Raum);
- Offenlegung für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 280a UGB): entbehrlich, wenn im europäischen System der Registernutzung (BRIS) abrufbar; Unterlagen in “gebräuchlicher“ Finanzsprache (insb. Englisch) ohne beglaubigte Übersetzung;
- Beschleunigte Firmenbucheintragung (§ 20a FBG): neue Rechtsträger binnen fünf Arbeitstagen, ausgen. Umgründungen;
- Kostenlose Kurzinfos aus Firmenbuch (§ 34 Abs 1b FBG): grds für jedermann zugänglich (JustizOnline);
Novellierung des WiEReG
Schließlich wurde auch das “Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)” neuerlich geändert bzw ergänzt. Die jüngste WiEReG-Novelle wurde am 6.7.2023 im Nationalrat beschlossen und am 20.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 97/2023). Die Neuerungen sollen insbesondere Verbesserungen des Registers in folgenden Bereichen bringen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage):
- Umsetzung von Sanktionen (Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch und anderen Registern)
- Bekämpfung von Scheinunternehmen (automatisierte Datenübermittlung gegen Sozialbetrug, Abgabenhinterziehung und Wettbewerbsverzerrungen)
- Verbesserte Transparenz von Treuhandvereinbarungen (Offenlegung von Treuhandschaften auch innerhalb von Beteiligungsketten sowie von Treuhandstiftungen)
- Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Registerbehörde und anderen Behörden (über die Amtshilfe hinausgehender Informationsaustausch)
- Registereinsicht für Einrichtungen zur Vergabe öffentlicher Fördermittel
- Einsicht bei berechtigtem Interesse, unter Beachtung der Einschränkungen durch die EuGH-Rechtsprechung vom 22.11.2022 (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag “WIEREG | EuGH stoppt öffentliche Registereinsicht!” vom 11.12.2022)
Das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen ist gestaffelt nach den Terminen der technischen Umsetzung (zwischen 1.8.2023 und 10.12.2024).
FAZIT
Die oben skizzierten umfangreichen Neuerungen im Gesellschaftsrecht liegen teilweise bereits in finaler Fassung vor (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) und befinden sich teilweise noch im Gesetzwerdungsverfahren, sodass sich hier auch noch entsprechende Änderungen ergeben können (über die wir Sie ggfs noch informieren werden).
Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines „Audit“ und „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel
Panholzer Maximilian | Vrba Maria
Im Sinne von Modernisierung, Digitalisierung und Internationalisierung kam es in letzter Zeit auch im Gesellschaftsrecht zu mehreren Änderungen bzw Neuerungen, die insbesondere auch für die Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Beratung von Bedeutung sind. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, was sich hinter neuen Begrifflichkeiten wie etwa „VirtGesG“, „GesDigG“, „GesMobG“ und „FlexKapGG“ verbirgt und welche Auswirkungen diese Neuerungen für die Unternehmens- und Beratungspraxis mit sich bringen.
Virtuelle Gesellschafterversammlungen ab 14.7.2023
COVID-19-GesG bis 30.6.2023
Die COVID-19-Sondergesetzgebung führte ua auch zu Eingriffen im Bereich des Gesellschaftsrechts, die insbesondere im “Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz” (COVID-19-GesG – BGBl I Nr. 16/2020 idgF) geregelt wurden. Von besonderer Bedeutung war die Möglichkeit, bei verschiedenen Rechtsformen Versammlungen und Beschlussfassungen der Gesellschafter sowie auch anderer Gesellschaftsorgane ohne physische Präsenz der teilnehmenden Personen, dh auf elektronischem Wege (zB per Videokonferenz), durchführen zu dürfen. Darüber hatten wir Sie bereits ausführlich informiert (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | „Social Distancing“ auch für Gesellschaftsorgane!” vom 4.5.2020). Die diesbezüglichen zeitlichen Befristungen wurden mehrfach, zuletzt bis 30.6.2023, verlängert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023). Mit diesem Stichtag sind die letzten Sonderregelungen des COVID-19-GesG außer Kraft getreten (vgl § 4 COVID-19-GesG), sodass diese Rechtsgrundlage damit weggefallen ist und danach grds keine virtuellen Gesellschafterversammlungen mehr möglich waren.
VirtGesG ab 14.7.2023
Da sich die Möglichkeit, an Gesellschafterversammlungen auch “virtuell” teilzunehmen, in der Praxis offenbar bewährt hat und auch dem Zeitgeist Rechnung trägt bzw div. Vorteile bietet (zB ortsungebundene Teilnahme von Gesellschaftern, Umweltaspekte), wurden diesbezügliche Regelungen nunmehr als “Dauerrecht” kodifiziert: Am 7.7.2023 wurde das “Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG” vom Nationalrat beschlossen und am 19.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 79/2023). Das neue Gesetz ist mit 14.7.2023 in Kraft getreten (§ 8 Abs 1 VirtGesG). Nachfolgend seien einige wesentliche Bestimmungen des neuen Gesetzes skizziert:
Es ist also insbesondere zu beachten, dass “virtuelle” Gesellschafterversammlungen ab 14.7.2023 nur noch zulässig sind, wenn sie den Vorschriften des neuen VirtGesG entsprechen und insbesondere auch im Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) Deckung finden. Für diesbezüglich erforderliche Änderungen ist insbesondere die hiefür benötigte Zeit sowie die erforderliche Mehrheit (idR Dreiviertelmehrheit!) zu beachten (ev. Probleme bei Aktiengesellschaften, die idR nur eine ordentliche Hauptversammlung pro Jahr haben!).
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber den ausgelaufenen sondergesetzlichen Regelungen des COVID-19-GesG ist weiters, dass etwa Privatstiftungen oder Gesellschafterversammlungen von Personengesellschaften sowie Versammlungen anderer Gesellschaftsorgane (zB Geschäftsführung/Vorstand, Aufsichtsrat) NICHT vom VirtGesG erfasst werden. Virtuelle bzw hybride Versammlungen in diesen Bereichen wären daher gesondert zu regeln bzw werden diesbezüglich bereits bestehende Regelungen vom VirtGesG nicht berührt (vgl § 1 Abs 8 VirtGesG).
Exkurs: Rechnungslegungsvorschriften
Es sei an dieser Stelle auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die im COVID-19-GesG ebenfalls enthalten gewesenen und mehrmals verlängerten bzw gemäß § 4 Abs 3 COVID-19-GesG mit 30.6.2023 endgültig ausgelaufenen Sonderfristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023) vom neuen VirtGesG NICHT tangiert werden, sondern für Bilanzstichtage ab 31.10.2022 vielmehr wieder die reguläre unternehmensrechtliche Fünfmonatsfrist für die Aufstellung (§ 222 Abs 1 UGB) bzw die Neunmonatsfrist für die Offenlegung (§§ 277 ff UGB) gilt (siehe dazu unseren NL-Beitrag “OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung von Jahresabschlüssen” vom 19.6.2023).
Grenzüberschreitende Umgründungen ab 1.8.2023
Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz
Das vom Titel her ziemlich sperrige, dafür aber durchaus aussagekräftige “Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsrichtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Bankwesengesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)” wurde am 7.7.2023 im Nationalrat beschlossen und am 19.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 78/2023).
Die neuen Bestimmungen dieses gesellschaftsrechtlichen Gesetzespakets, dessen Herzstück eben das EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) für künftige grenzüberschreitende Umwandlungen (und Sitzverlegungen), Verschmelzungen und Spaltungen ist, treten mit 1.8.2023 in Kraft;gleichzeitig tritt das für grenzüberschreitende Verschmelzungen bisher geltende EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG, BGBl I Nr. 72/2007 idgF) mit Ablauf des 31.7.2023 außer Kraft (§ 70 EU-UmgrG). Da somit für grenzüberschreitende Verschmelzungen, die noch auf der bisherigen Rechtsgrundlage basieren, jedoch noch nicht abgeschlossen sind (Firmenbucheintragung offen), keine Übergangsregelungen vorgesehen sind, kann dies hinsichtlich der div. Unterschiede zwischen alter und neuer Rechtslage zu entsprechenden Rechtsunsicherheiten führen und sollte daher eine zweckmäßige weitere Vorgangsweise vorweg abgeklärt werden. Mit dem GesMobG wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt (Umsetzungshinweis gem. Artikel 9 GesMobG). Diese Richtlinienumsetzung in das österreichische Recht wäre eigentlich bereits bis 31.1.2023 geboten gewesen, sodass die Verspätung wohl der Hauptgrund für das fehlende Übergangsrecht für Verschmelzungen sein dürfte.
Einen Überblick über wesentliche Kerninhalte des neuen GesMobG haben wir im Rahmen unseres Newsletters – auf Basis des Gesetzesentwurfs – bereits gegeben (siehe dazu unseren NL-Beitrag “UMGRÜNDUNGEN | Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ante portas!” vom 23.2.2023).
Exkurs: Steuerliche Begleitvorschriften
Die aus den gesellschaftsrechtlichen Neuerungen resultierenden steuerlichen Anpassungen wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023, mit dessen Artikel 3 das Umgründungssteuergesetz novelliert wurde) vorgenommen, welches am 6.7.2023 im Nationalrat beschlossen und am 21.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I Nr. 110/2023).
Auch darüber haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters – ebenfalls auf Basis des Gesetzesentwurfs – bereits informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag “AbgÄG 2023 | Neuerungen im Umgründungssteuergesetz” vom 30.5.2023).
Neue “Flexible Kapitalgesellschaft” ab 1.11.2023?
Für den Ministerialentwurf eines “Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG) erlassen wird und mit dem das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz sowie das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)” ist kürzlich das Begutachtungsverfahren des zuständigen BMJ zu Ende gegangen (Begutachtungsfrist von 26.5. bis 7.7.2023). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, wobei dem Vernehmen nach eine Vielzahl von teils kritischen Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf eingegangen ist, sodass es auch noch zu gravierenden Änderungen kommen könnte:
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
Herzstück des GesRÄG 2023 soll das neue FlexKapGG sein, welches ab 1.11.2023 in Kraft treten soll und womit als neue Rechtsform die “Flexible Kapitalgesellschaft” („FlexKapG„) oder “Flexible Company” („FlexCo„) in Österreich eingeführt werden soll. Diese neue Rechtsform kann grds für jeden gesetzlich zulässigen Zweck verwendet werden und soll insbesondere Erleichterungen für Start-Ups und Neugründungen bringen (zB hinsichtlich Gründung, Beschlussfassungen, Anteilsübertragungen, Mitarbeiterbeteiligungen durch sog. “Unternehmenswert-Anteile”) und damit auch internationale Investoren ansprechen. Soweit sich keine abweichenden Regelungen im FlexKapGG finden (wo teilweise auch Regelungen aus dem Aktienrecht nachgebildet sind: zB betreffend eigene und stimmrechtslose Anteile, genehmigtes und bedingtes Kapital), gelten die Bestimmungen nach dem GmbH-Gesetz (Generalverweis gem. § 1 Abs 2 FlexKapGG).
Über wesentliche Neuregelungen nach dem Begutachtungsentwurf haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (siehe NL-Beitrag „START-UP-PAKET | Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“!“ vom 27.6.2023). Als besonderes Novum sei hier insbesondere nochmals auf die Mitarbeiterbeteiligung durch sog. “Unternehmenswert-Anteile” gem. §§ 9 ff FlexKapGG hingewiesen (Gewinnbeteiligung, kein Stimmrecht, jedoch Teilnahmerecht an GV sowie Informations- und Einsichtsrechte, max. 25 % des Stammkapitals, kein “Verwässerungsschutz” bei Kapitalerhöhung, keine individuelle Firmenbucheintragung). Ein Aufsichtsrat ist bereits für eine “mittelgroße” Gesellschaft iS § 221 UGB einzurichten (§ 6 FlexKapGG; somit größenmäßige Gleichschaltung mit der Abschlussprüfungspflicht).
Relativ einfach sollen sich auch (formwechselnde) Umwandlungen von FlexCo in GmbH oder AG (bzw umgekehrt) gestalten (§§ 25 f FlexKapGG).
Änderungen im GmbH-Gesetz
Als weitere wesentliche Änderungen durch das GesRÄG 2023 ist die geplante Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 35.000 EUR auf 10.000 EUR per 1.11.2023 (§ 6 GmbHG), wodurch für bereits bestehende GmbHs eine allenfalls in Anspruch genommene “Gründungsprivilegierung” obsolet wird. Das Mindeststammkapital von 10.000 EUR gilt auch für die neue Rechtsform der FlexCo (vgl § 3 FlexKapGG).
Exkurs Steuerrecht: Start-Up-Förderungsgesetz
Im Rahmen des “Start-Up-Pakets” sollen neben den obigen gesellschaftsrechtlichen Neuerungen auch div. steuerliche Änderungen durch das sog. “Start-Up-Förderungsgesetz” erfolgen (Begutachtungsverfahren des hiefür zuständigen BMF ebenfalls von 26.5. bis 7.7.2023). Auch hier bleibt somit die Gesetzwerdung bzw allfällige Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf abzuwarten.
Über die wesentlichen Neuregelungen, insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigte “Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen” gemäß § 67a EStG sowie die aus der oa Herabsetzung des Mindeststammkapitals resultierende Absenkung der Mindestkörperschaftsteuer und Wegfall der Gründungsprivilegierungsspezifika (§ 24 Abs 4 KStG, ab 1. Quartal 2024) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters ebenfalls bereits informiert (siehe NL-Beitrag “START-UP-PAKET| Mitarbeiterbeteiligungen und Senkung der MiKöSt!” vom 27.6.2023).
Sonstige gesellschaftsrechtliche Neuerungen
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022
Das “Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)” wurde am 6.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 186/2022) und ist bereits seit 1.12.2022 in Kraft. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU)2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019, S. 80 (Umsetzungshinweis gem. Artikel 8 GesDigG 2022). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Österreich damit nur das Mindesterfordernis der EU-Richtlinie umgesetzt hat, insbesondere:
Novellierung des WiEReG
Schließlich wurde auch das “Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)” neuerlich geändert bzw ergänzt. Die jüngste WiEReG-Novelle wurde am 6.7.2023 im Nationalrat beschlossen und am 20.7.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 97/2023). Die Neuerungen sollen insbesondere Verbesserungen des Registers in folgenden Bereichen bringen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage):
Das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen ist gestaffelt nach den Terminen der technischen Umsetzung (zwischen 1.8.2023 und 10.12.2024).
FAZIT
Die oben skizzierten umfangreichen Neuerungen im Gesellschaftsrecht liegen teilweise bereits in finaler Fassung vor (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) und befinden sich teilweise noch im Gesetzwerdungsverfahren, sodass sich hier auch noch entsprechende Änderungen ergeben können (über die wir Sie ggfs noch informieren werden).
Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines „Audit“ und „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!
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