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Mindestbesteuerungsgesetz – Umsetzung von OECD Pillar 2 und der entsprechenden EU-Richtlinie

(Bild: © iStock/Oleg Elkov)

In Österreich wurde am 3. Oktober 2023 ein Gesetzesentwurf zur Mindestbesteuerung veröffentlicht. Das Mindestbesteuerungsrecht wird zukünftig das Körperschaftsteuerrecht ergänzen. Auf Basis einer EU-Richtlinie ist die Einführung eines solchen Mindestbesteuerungsrechts für alle EU-Mitgliedstaaten (teilweise mit Übergangsvorschriften) verpflichtend.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Grundsätzlich gilt die neue Mindestbesteuerung für Konzerne mit Umsatz von über 750 Mio Euro in zwei der letzten vier Wirtschaftsjahre.

Österreichische Geschäftseinheiten solcher Konzerne unterliegen dem österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz.

Was enthält der Gesetzesentwurf?

Kerninhalt des Gesetzesentwurfs ist die Einführung neuer Steuern für Konzerne – der sogenannten Primär- und Sekundär-Ergänzungssteuer sowie der nationalen Ergänzungssteuer. Diese Steuern werden zukünftig neben der Körperschaftsteuer erhoben, sofern sich bei der jeweiligen Einheit eine effektive Steuerquote von unter 15% ergibt oder – unter bestimmten Voraussetzungen – sich im Ausland bei Tochtergesellschaften eine effektive Steuerquote von weniger als 15% ergibt. Das bahnbrechend Neue daran ist, dass die effektive Steuerquote auf Basis von Konsolidierungsdaten berechnet wird.

Im Gesetzesentwurf sind auch klarstellende oder ergänzende Regelungen zur EU-Richtlinie enthalten, um den internationalen akkordierten Verwaltungsleitlinien zu den OECD-Mustervorschriften Rechnung zu tragen. Weiters finden sich auch die international akkordierten Safe-Harbour-Regelungen im Gesetzesentwurf.

Das neue Gesetz enthält 83 Paragrafen (!) und ist bis 20. Oktober in Begutachtung.

Was ist aktuell zu tun? 

Alle Unternehmen, die voraussichtlich unter die Mindestbesteuerung fallen, sollten schon jetzt vor dem Hintergrund des vorliegenden Gesetzesentwurfs ein Impact Assessment vornehmen:
Neben dem Scope – fällt das Unternehmen, und falls ja mit welchen Einheiten, unter die Mindestbesteuerung? – ist aktuell vor allem die Anwendbarkeit und Anwendung der temporären Safe Harbours (De-minimis-Test, vereinfachte Effective-Tax-Rate-Berechnung, Routine-Profits-Test und mögliche Carve-outs) im Vordergrund. Diese erleichtern die Umsetzung im Unternehmen bzw erlauben eine temporäre Verschiebung der Anwendung der Mindestbesteuerung für bestimmte Einheiten im Konzern und sind auch im vorliegenden Gesetzesentwurf enthalten.

Es ist jedenfalls empfehlenswert, sich schon frühzeitig vor Jahresende 2023 mit der Mindestbesteuerung zu beschäftigen. Einerseits sind zur effektiven Steuerquote unter Umständen Angaben im Konzernreporting und -jahresabschluss erforderlich. Andererseits ist festzustellen, dass sich die Mindestbesteuerung als neue Steuerdisziplin als großes Datenmanagement-Thema für Konzerne darstellt, da zahlreiche Datenpunkte für die Berechnungen neu zu erheben sind. Einen Überblick gibt beispielsweise das OECD-Update zum GloBE Information Return vom Juli 2023 (abrufbar auf der OECD-Homepage).

Für Unternehmen ist insbesondere die Governance ein zentrales Umsetzungsthema: Governance in Form von Prozessen zur Ermittlung der Datenpunkte, Guidelines und Integration in bestehende Compliance Management Systeme sind nicht zuletzt auch relevant, um während der Übergangszeit bis 30. Juni 2028 bei Fehlern Straffreiheit zu erlangen. Damit sollte auch jedenfalls schon jetzt, vor Jahresende 2023, begonnen werden.

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Iris Burgstaller

Iris Burgstaller

Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Iris Burgstaller ist Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ und des Global Transfer Pricing Teams von Baker Tilly.

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