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Eine von einer Stadtgemeinde mit einer ausländischen Versicherung abgeschlossene Erlebensversicherung für zwei ihrer Dienstnehmer unterliegt nach dem Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 4b VersStG der österreichischen Versicherungssteuer, weil sie als juristische Person eine „Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“ ist.
Der Terminus „Einrichtungen“ wird aus dem Begriff der Niederlassung in den Richtlinien abgeleitet und nach österreichischem Begriffsverständnis ausgelegt: Nach Art 2 lit d RL 88/357/EWG, RL 2002/83/EG, sowie nach der Nachfolgeregelung Art 13 Z 13 RL 2009/138/EG, kann die Niederlassung ganz allgemein sämtliche Unternehmensteile eines Konzerns umfassen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.
Der Begriff „Einrichtungen“ gilt für nichtunternehmerische Bereiche, insbesondere für Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, was auf eine Stadtgemeinde iSd § 1 Abs 2 Z 4b VersStG zutrifft. Die Rückzahlung der Versicherungssteuer gemäß § 240 Abs 3 BAO war daher nicht zu gewähren, weil eine Stadtgemeinde unter die Wortfolge des § 1 Abs 2 Z 4b VersStG „Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht,“ subsumiert werden kann.
Entscheidung: BFG 19. 10. 2018, RV/7100036/2012 (Revision zulässig).
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