Auslösen der österreichischen Versicherungssteuerpflicht in einem grenzüberschreitenden Versicherungsverhältnis
Eine von einer Stadtgemeinde mit einer ausländischen Versicherung abgeschlossene Erlebensversicherung für zwei ihrer Dienstnehmer unterliegt nach dem Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 4b VersStG der österreichischen Versicherungssteuer, weil sie als juristische Person eine „Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“ ist.