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Art 146 Abs 1 Buchst a und b und Art 131 MwStSyst-RL sowie die Grundsätze der Steuerneutralität und Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die darin besteht, immer davon auszugehen, dass keine Lieferung von Gegenständen im Sinne der erstgenannten Bestimmung erfolgt, und dementsprechend die Mehrwertsteuerbefreiung abzulehnen, wenn die betroffenen Gegenstände aus der Union ausgeführt wurden und die Steuerbehörden nach deren Ausfuhr festgestellt haben, dass der Empfänger dieser Gegenstände nicht die auf der vom Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnung genannte Person, sondern ein anderer – nicht identifizierter – Empfänger ist.
Unter diesen Umständen ist die in Art 146 Abs 1 Buchst a und b MwStSyst-RL vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung abzulehnen, wenn der Umstand, dass der tatsächliche Empfänger nicht identifiziert wurde, den Nachweis verhindert, dass der betreffende Umsatz eine Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung darstellt, oder wenn festgestellt wird, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diesem Umsatz ein gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem begangener Betrug anhaftet.
Die MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen unter diesen Umständen die in Art 146 Abs 1 Buchst a und b MwStSyst-RL vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung abgelehnt wird, davon auszugehen ist, dass der betreffende Umsatz keinen steuerbaren Umsatz darstellt und folglich kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.