Die Abzugsteuer, vulgo Ausländersteuer ist ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen. Sie führt immer wieder bei österreichischen Unternehmen, die Leistungen eines Steuerausländers in Anspruch genommen haben, zu Nachforderungen des Finanzamtes.
Was ist die Ausländersteuer?
Sowohl die Einkommen- als auch die Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger (sog. Steuerausländer – häufig sind das ausländische Unternehmer) wird nicht nur für die Lohneinkünfte, sondern auch für bestimmte andere Einkunftsarten im Abzugswege erhoben. Für den österreichischen Auftraggeber und Empfänger der Leistung im Inland bedeutet dies idR, dass er verpflichtet ist, die Steuer des Steuerausländers vom Entgelt abzuziehen, einzubehalten und abzuführen. Die Abfuhr hat bis zum 15. Tag des auf die Zahlung folgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Was passiert, wenn die Ertragsteuer nicht abgeführt wird?
Wird die Abfuhr der Ertragsteuer unrechtmäßig unterlassen, haftet der österreichische Unternehmer dafür, wird mit Säumniszuschlägen bestraft und ist sogar mit finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bedroht. Da es oft schwierig oder – bei einer Vielzahl ausländischer Zahlungsempfänger – nicht kosteneffizient ist, einen Regressanspruch gegen den ausländischen Unternehmer durchzusetzen, wird die Abzugsteuer auch noch zusätzlich zum echten Kostenfaktor.
Abzugssteuer: Die wichtigsten Fälle der Ausländersteuer
Die wichtigsten Fälle für abzugspflichtige Zahlungen ins Ausland sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. Besteht mit dem Staat des Zahlungsempfängers ein Doppelbesteuerungsabkommen, so wird Österreich das Quellenbesteuerungsrecht vielfach wieder entzogen. Der österreichische Unternehmer muss dennoch – bei sonstiger Haftung und Säumnisfolgen – einen Steuerabzug vornehmen, sofern er nicht die Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) bzw. ZS-QU2 (für juristische Personen) beibringt. Die von der ausländischen Steuerbehörde zu bestätigenden Formulare ZS-QU 1 bzw. 2 sollten dem ausländischen Zahlungsempfänger daher jedenfalls vor Auszahlung des Entgeltes abverlangt werden. Auch die von der EU erlassene Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins- und Lizenz-Richtlinie sehen in bestimmten Fällen eine Ermäßigung auf Null vor.
Art der Zahlung ins Ausland
Höhe des Steuerabzugs
Reduktion durch DBA direkt bei Zahlung
Künstler, Sportler, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen
20 %
nein, wenn das DBA dem Musterabkommen entspricht
Architekt, Vortragender
20 %
ja auf 0 %, wenn ZS-QU oder Bestätigung über Betriebsstättenerfassung beigebracht wird
Lizenzen
20 %
ja, auf %-Satz laut Abkommen, wenn ZS-QU vorliegt*
Aufsichtsratsvergütung
20 %
nein, wenn das DBA dem Musterabkommen entspricht
Kaufmännische oder technische Beratung
20 %
ja auf 0 %, wenn ZS-QU oder Bestätigung über Betriebsstättenerfassung beigebracht wird
Ausschüttungen / Dividenden
25 % / 27,5 %
ja, auf %-Satz laut Abkommen, wenn ZS-QU vorliegt**
*) oder auf 0%, wenn die Anwendung der Zins-LizenzRL möglich ist **) oder auf 0%, wenn die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie möglich ist
Ausländersteuer: Was ist noch zu beachten?
Entsteht für das ausländische Unternehmen durch seine Tätigkeit eine inländische Betriebsstätte, so muss der österreichische Unternehmer – um von der Abzugsteuer absehen zu können – eine schriftliche Bestätigung des Leistenden einholen, in der unter Angabe der österreichischen Steuernummer die steuerliche Erfassung der Entgelte in Österreich mitgeteilt wird.
TIPP: Kontaktieren Sie rechtzeitig – jedenfalls aber vor Auszahlung des Entgeltes – Ihren Berater mit der Prüfung, ob die an einen ausländischen Unternehmer beauftragte Leistung der Abzugsteuer unterliegt.
TIPP: Beachten Sie bitte, dass Sie als Steuerinländer in bestimmten Fällen auch die Umsatzsteuer des Steuerausländers einbehalten und an das österreichische Finanzamt abführen müssen
Dieser Artikel Alles zur Ausländersteuer (Abzugssteuer) wurde von Steuerberaterin Yasmin Wagner für das aktuelle TPA Journal verfasst, das Sie hier kostenlos abonnieren können!
Dauerbrenner Ausländersteuer
Die Abzugsteuer, vulgo Ausländersteuer ist ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen. Sie führt immer wieder bei österreichischen Unternehmen, die Leistungen eines Steuerausländers in Anspruch genommen haben, zu Nachforderungen des Finanzamtes.
Was ist die Ausländersteuer?
Sowohl die Einkommen- als auch die Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger (sog. Steuerausländer – häufig sind das ausländische Unternehmer) wird nicht nur für die Lohneinkünfte, sondern auch für bestimmte andere Einkunftsarten im Abzugswege erhoben. Für den österreichischen Auftraggeber und Empfänger der Leistung im Inland bedeutet dies idR, dass er verpflichtet ist, die Steuer des Steuerausländers vom Entgelt abzuziehen, einzubehalten und abzuführen. Die Abfuhr hat bis zum 15. Tag des auf die Zahlung folgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Was passiert, wenn die Ertragsteuer nicht abgeführt wird?
Wird die Abfuhr der Ertragsteuer unrechtmäßig unterlassen, haftet der österreichische Unternehmer dafür, wird mit Säumniszuschlägen bestraft und ist sogar mit finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bedroht. Da es oft schwierig oder – bei einer Vielzahl ausländischer Zahlungsempfänger – nicht kosteneffizient ist, einen Regressanspruch gegen den ausländischen Unternehmer durchzusetzen, wird die Abzugsteuer auch noch zusätzlich zum echten Kostenfaktor.
Abzugssteuer: Die wichtigsten Fälle der Ausländersteuer
Die wichtigsten Fälle für abzugspflichtige Zahlungen ins Ausland sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. Besteht mit dem Staat des Zahlungsempfängers ein Doppelbesteuerungsabkommen, so wird Österreich das Quellenbesteuerungsrecht vielfach wieder entzogen. Der österreichische Unternehmer muss dennoch – bei sonstiger Haftung und Säumnisfolgen – einen Steuerabzug vornehmen, sofern er nicht die Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) bzw. ZS-QU2 (für juristische Personen) beibringt. Die von der ausländischen Steuerbehörde zu bestätigenden Formulare ZS-QU 1 bzw. 2 sollten dem ausländischen Zahlungsempfänger daher jedenfalls vor Auszahlung des Entgeltes abverlangt werden. Auch die von der EU erlassene Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins- und Lizenz-Richtlinie sehen in bestimmten Fällen eine Ermäßigung auf Null vor.
an Unterhaltungsdarbietungen
dem Musterabkommen entspricht
Vortragender
über Betriebsstättenerfassung beigebracht wird
wenn ZS-QU vorliegt*
dem Musterabkommen entspricht
technische Beratung
über Betriebsstättenerfassung beigebracht wird
Dividenden
wenn ZS-QU vorliegt**
*) oder auf 0%, wenn die Anwendung der Zins-LizenzRL möglich ist
**) oder auf 0%, wenn die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie möglich ist
Ausländersteuer: Was ist noch zu beachten?
Entsteht für das ausländische Unternehmen durch seine Tätigkeit eine inländische Betriebsstätte, so muss der österreichische Unternehmer – um von der Abzugsteuer absehen zu können – eine schriftliche Bestätigung des Leistenden einholen, in der unter Angabe der österreichischen Steuernummer die steuerliche Erfassung der Entgelte in Österreich mitgeteilt wird.
Dieser Artikel Alles zur Ausländersteuer (Abzugssteuer) wurde von Steuerberaterin Yasmin Wagner für das aktuelle TPA Journal verfasst, das Sie hier kostenlos abonnieren können!
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Yasmin Wagner
Steuerberaterin | PartnerinLeiterin des TPA KompetenzCenters „Internationales Steuerrecht“, Lektorin für internationales Steuerrecht an der FH Wien.
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