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Vorläufige Rechtsmeinung der DSB zu Dashcams

(Bild: © Toa55) (Bild: © Toa55)

Nach langjähriger Unsicherheit und diversen Entscheidungen verschiedener Gerichte hat kürzlich auch die Datenschutzbehörde (DSB) ihre – betont vorläufige – Rechtsmeinung zur Zulässigkeit von Dashcams geäußert.

Im Bereich „Fragen und Antworten“ ihrer Website hat die DSB kürzlich den Abschnitt Dashcams / Autokameras hinzugefügt. Darin beschreibt die Behörde im Detail unter welchen Umständen sogenannte Dashcams, also Videokameras, die im Auto installiert sind und Bilder von der Straße rund um das Auto aufnehmen und aufzeichnen, um im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen zu können, zulässig sind.

Unzulässig sind solche Kameras demnach (wenig überraschend), wenn sie aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung (insbesondere hinsichtlich Aufnahmebereich und Speicherdauer) andere Verkehrsteilnehmer in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen.

Daraus lässt sich aber keine allgemeine Unzulässigkeit ableiten, sondern bedarf es immer einer Prüfung im Einzelfall. Die DSB nennt die folgenden Parameter, die im Einzelfall aber eine Zulässigkeit indizieren können:

  • Die Datenverarbeitung erfolgt zum ausschließlichen Zweck der Dokumentation eines Unfallherganges.
  • Der Aufnahmebereich rund um das Kfz (somit des öffentlichen Raumes) wird auf das Nötigste beschränkt. Taugliche Maßnahmen dazu sind bspw., dass der Kamerawinkel „nach unten“ geneigt ist oder dass die Kameraauflösung so gering wie möglich gewählt wird, sodass nur ein kleiner Bereich um das Fahrzeug herum deutlich zu sehen ist, weiter entfernte Personen oder Fahrzeuge aber nicht mehr identifiziert werden können.
  • Daten werden nur im unbedingt erforderlichen zeitlichen Ausmaß gespeichert (z.B. eine Minute vor dem Unfallgeschehen bis wenige Sekunden nach einem Unfall) und werden kontinuierlich überschrieben, soweit es zu keinem Unfall gekommen ist.
  • Keine Möglichkeit die dauerhafte Speicherung von Bilddaten (= Stopp des Überschreibungsprozesses) durch eine willentlichen Handlung des Verantwortlichen auszulösen (etwa durch das manuelle Betätigen eines Speicherknopfes). Zulässig ist die ausschließlich automatische Speicherung von Bilddaten durch vordefinierte Impulse (z.B. Aufprallsensoren oder abrupte Lenk-/Fahr-/Brems-/Beschleunigungsmanöver), ohne die Möglichkeit einer manuellen Speicherung durch den Fahrer.
  • Einsatz von Verschlüsselungstechniken und Zugriffsbeschränkungen.

Nach Ansicht der DSB in ihrem letzten Newsletter (02/2020) kommt als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung etwa Art 6 Abs 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), also berechtigte Interessen des Verantwortlichen, in Betracht.

Auf ausschließlich dieser allgemeinen Basis nach der DSGVO prüft die DSB derzeit überhaupt sämtliche Bildverarbeitungen, da aufgrund kürzlich ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die §§ 12 und 13 Datenschutzgesetz (DSG) betreffend die in Österreich geltenden spezifischen Regeln zur Bildverarbeitung von der DSB unangewendet bleiben.