Nach langjähriger Unsicherheit und diversen Entscheidungen verschiedener Gerichte hat kürzlich auch die Datenschutzbehörde (DSB) ihre – betont vorläufige – Rechtsmeinung zur Zulässigkeit von Dashcams geäußert.
Im Bereich „Fragen und Antworten“ ihrer Website hat die DSB kürzlich den Abschnitt Dashcams / Autokameras hinzugefügt. Darin beschreibt die Behörde im Detail unter welchen Umständen sogenannte Dashcams, also Videokameras, die im Auto installiert sind und Bilder von der Straße rund um das Auto aufnehmen und aufzeichnen, um im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen zu können, zulässig sind.
Unzulässig sind solche Kameras demnach (wenig überraschend), wenn sie aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung (insbesondere hinsichtlich Aufnahmebereich und Speicherdauer) andere Verkehrsteilnehmer in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen.
Daraus lässt sich aber keine allgemeine Unzulässigkeit ableiten, sondern bedarf es immer einer Prüfung im Einzelfall. Die DSB nennt die folgenden Parameter, die im Einzelfall aber eine Zulässigkeit indizieren können:
- Die Datenverarbeitung erfolgt zum ausschließlichen Zweck der
Dokumentation eines Unfallherganges.
- Der Aufnahmebereich rund um das Kfz (somit des öffentlichen Raumes) wird
auf das Nötigste beschränkt. Taugliche Maßnahmen dazu sind bspw., dass der
Kamerawinkel „nach unten“ geneigt ist oder dass die
Kameraauflösung so gering wie möglich gewählt wird, sodass nur ein kleiner
Bereich um das Fahrzeug herum deutlich zu sehen ist, weiter entfernte
Personen oder Fahrzeuge aber nicht mehr identifiziert werden können.
- Daten werden nur im unbedingt erforderlichen zeitlichen Ausmaß
gespeichert (z.B. eine Minute vor dem Unfallgeschehen bis wenige Sekunden
nach einem Unfall) und werden kontinuierlich überschrieben, soweit es zu
keinem Unfall gekommen ist.
- Keine Möglichkeit die dauerhafte Speicherung von Bilddaten (= Stopp
des Überschreibungsprozesses) durch eine willentlichen Handlung des
Verantwortlichen auszulösen (etwa durch das manuelle Betätigen eines
Speicherknopfes). Zulässig ist die ausschließlich automatische Speicherung
von Bilddaten durch vordefinierte Impulse (z.B. Aufprallsensoren oder
abrupte Lenk-/Fahr-/Brems-/Beschleunigungsmanöver), ohne die Möglichkeit
einer manuellen Speicherung durch den Fahrer.
- Einsatz von Verschlüsselungstechniken und Zugriffsbeschränkungen.
Nach Ansicht der DSB in ihrem letzten Newsletter (02/2020) kommt als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung etwa Art 6 Abs 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), also berechtigte Interessen des Verantwortlichen, in Betracht.
Auf ausschließlich dieser allgemeinen Basis nach der DSGVO prüft die DSB derzeit überhaupt sämtliche Bildverarbeitungen, da aufgrund kürzlich ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die §§ 12 und 13 Datenschutzgesetz (DSG) betreffend die in Österreich geltenden spezifischen Regeln zur Bildverarbeitung von der DSB unangewendet bleiben.
Nach langjähriger Unsicherheit und diversen Entscheidungen verschiedener Gerichte hat kürzlich auch die Datenschutzbehörde (DSB) ihre – betont vorläufige – Rechtsmeinung zur Zulässigkeit von Dashcams geäußert.
Im Bereich „Fragen und Antworten“ ihrer Website hat die DSB kürzlich den Abschnitt Dashcams / Autokameras hinzugefügt. Darin beschreibt die Behörde im Detail unter welchen Umständen sogenannte Dashcams, also Videokameras, die im Auto installiert sind und Bilder von der Straße rund um das Auto aufnehmen und aufzeichnen, um im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen zu können, zulässig sind.
Unzulässig sind solche Kameras demnach (wenig überraschend), wenn sie aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung (insbesondere hinsichtlich Aufnahmebereich und Speicherdauer) andere Verkehrsteilnehmer in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen.
Daraus lässt sich aber keine allgemeine Unzulässigkeit ableiten, sondern bedarf es immer einer Prüfung im Einzelfall. Die DSB nennt die folgenden Parameter, die im Einzelfall aber eine Zulässigkeit indizieren können:
Nach Ansicht der DSB in ihrem letzten Newsletter (02/2020) kommt als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung etwa Art 6 Abs 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), also berechtigte Interessen des Verantwortlichen, in Betracht.
Auf ausschließlich dieser allgemeinen Basis nach der DSGVO prüft die DSB derzeit überhaupt sämtliche Bildverarbeitungen, da aufgrund kürzlich ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die §§ 12 und 13 Datenschutzgesetz (DSG) betreffend die in Österreich geltenden spezifischen Regeln zur Bildverarbeitung von der DSB unangewendet bleiben.