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Verdeckte Ausschüttungen können grundsätzlich bei allen Körperschaften anfallen. Auch eigentümerlose Körperschaften wie etwa Vereine oder Stiftungen können Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines Anteilsrechts oder diesen nahestehende Personen.
Mangels Vorliegens von Einkünften aus Kapitalvermögen auf Ebene der Zuwendungsempfänger kann es jedoch – unabhängig von der Annahme einer verdeckten Ausschüttung bei der Körperschaft selbst – nicht zu einer Kapitalertragsteuerpflicht kommen. Ein Beitrag von Gerald Ehgartner vom BFG.
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