Verdeckte Ausschüttungen – Keine Haftung für KapitalertragÂsteuer bei Vereinen
Verdeckte Ausschüttungen können grundsätzlich bei allen Körperschaften anfallen. Auch eigentümerlose Körperschaften wie etwa Vereine oder Stiftungen können Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines AnteilsÂrechts oder diesen nahestehende Personen.