Verdeckte Ausschüttungen – Keine Haftung für Kapitalertragsteuer bei Vereinen
Verdeckte Ausschüttungen können grundsätzlich bei allen Körperschaften anfallen. Auch eigentümerlose Körperschaften wie etwa Vereine oder Stiftungen können Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines Anteilsrechts oder diesen nahestehende Personen.