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Ein nachträglich (nach dem bisherigen Einkommensteuerbescheid) erlassener Einkünftefeststellungsbescheid ist kein Grund zur Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs 1 BAO, der inhaltlich vom bisherigen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen abweicht, wenn dieses Abweichen nicht aus dem nachträglich erlassenen Einkünftefeststellungsbescheid resultiert.
Entscheidend ist hierbei, ob der Einkunftsanteil aus dem nachträglich erlassenen Einkünftefeststellungsbescheid von den im bisherigen Einkommensteuerbescheid betreffend die gegenständliche Beteiligung berücksichtigten Einkunftsanteil abweicht oder nicht. Wenn aus dem gegenständlichen Einkunftsanteil keine Abweichung resultiert, sondern die Abweichung des neuen Einkommensteuerbescheides gegenüber dem bisherigen Einkommensteuerbescheid aus einer abweichend vorgenommenen Summierung bzw Saldierung mit gewerblichen Einkunftsanteilen aus anderen Beteiligungen resultiert, ist § 295 Abs 1 BAO nicht erfüllt.