Die anerkannte Fachvortragende und Spezialistin für Familienbetriebe Gabriele Hackl ist Mitherausgeberin des jährlich erscheinenden „Arbeitsbuch Oberlaa“. Seit 15 Jahren ist Gabriele Hackl Referentin beim legendären Seminar Oberlaa. Es zeichnet sich durch praxisnahe Themen aus, die verständlich dargestellt und durch übersichtliche Tabellen ergänzt werden. Das Seminar Oberlaa wird jährlich von fast 4.000 Zuhörern besucht. Nach dem diesjährigen Seminar baten wir sie zum Interview.
BFGjournal: Zuerst einmal Gratulation: Zu beiden Terminen des Seminars Oberlaa kamen heuer sehr viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer in das Austria Center. Bleiben wir zunächst bei den Themen des Seminars. Sie übernahmen am Vormittag den Bereich Immobilien, also Anschaffungskosten, Nutzungsdauer im betrieblichen Bereich, Fünfzehntelabsetzung, Immobilienertragsteuer. Wo sehen Sie hier die größten Schwierigkeiten?
Gabriele Hackl: Der schwierigste Bereich in diesem Themenblock betrifft sicherlich die Aufteilung der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke bei Vermietung und Verpachtung. Anstelle der bisher pauschalen Aufteilung von 20 % auf Grundvermögen und 80 % auf Gebäude sind ab der Veranlagung 2016 die Bestimmungen des § 16 Abs 8 lit d EStG sowie der zugehörigen Grundanteilverordnung 2016 anzuwenden. In vielen Fällen bedeutet dies ein zwingendes Abweichen von der 80/20-Aufteilung.
Die Höhe des Grundanteils orientiert sich an nachstehenden Parametern: Größe der Gemeinde gemessen an der Einwohnerzahl, Anzahl der Wohn- bzw Geschäftseinheiten je Gebäude und durchschnittlicher Quadratmeterpreis für baureifes Land. Die ersten beiden Parameter sind ganz eindeutig und leicht feststellbar. Schwierigkeiten bereitet der Parameter „durchschnittlicher Quadratmeterpreis für baureifes Land“. Dieser ist immer dann heranzuziehen, wenn sich das Vermietungsobjekt außerhalb einer „Großstadt“ befindet, dh in einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern.
BFGjournal: Welche Quellen können zur Ermittlung des Baulandpreises herangezogen werden?
Gabriele Hackl: Das Einkommensteuergesetz sowie die Grundanteilverordnung 2016 geben keine Hinweise dazu, wo diese Baulandpreise zu finden sind. Nur in einer BMF-Info aus dem Mai 2016 ist nachzulesen, dass der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels glaubhaft zu machen ist, dessen Veröffentlichung beispielsweise in Wirtschaftszeitschriften erfolgt. Als gängiger und grundsätzlich geeigneter Immobilienpreisspiegel wird beispielsweise jener der Zeitschrift „Gewinn“ herangezogen, in der einmal jährlich die Quadratmeterpreise für baureifes Land auf Gemeindeebene veröffentlicht werden.
Als gängiger Immobilienpreisspiegel wird beispielsweise jener der Zeitschrift „Gewinn“ herangezogen.
Interessantes Detail am Rande: Auch die Statistik Austria veröffentlicht auf ihrer Homepage sogenannte „Immobilien-Durchschnittspreise“. Diese Preise liegen mitunter deutlich unter jenen der Zeitschrift „Gewinn“. Das Grunderwerbsteuergesetz (§ 4 GrEStG) und die zugehörige Grundstückswertverordnung 2016, in denen von geeigneten Immobilienpreisspiegeln die Rede ist, verweisen auf die Werte von Statistik Austria. Das Bundesministerium für Finanzen erachtet die von Statistik Austria ermittelten Werte jedoch für nicht geeignet für die Aufteilung der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke und begründet dies damit, dass sie „Immobilien-Durchschnittspreise“ wären – entgegen ihrer Bezeichnung –, also keine reinen Durchschnittspreise, und daher nicht für Zwecke des Einkommensteuergesetz anzuwenden seien. Dazu kann man aus Sicht des Beraters nicht allzu viel sagen.
BFGjournal: Mit den Registrierkassen wurde es jetzt ernst, die Schonfrist ist endgültig vorüber. Wie erleben Sie den Umstieg in der Praxis?
Gabriele Hackl: Schön langsam sieht es so aus, als wäre die Registrierkassenpflicht bei allen angekommen. Eine Vielzahl von Betrieben hat die gesetzlichen Bestimmungen bereits vollständig umgesetzt. So erhält man als Konsument bei vielen Barzahlungsgeschäften völlig automatisch einen entsprechenden Beleg nach allen Regeln der Kunst inklusive QR-Code. Jedoch erlebe ich persönlich manchmal – zB in Gastronomiebetrieben –, dass die „Rechnung“ nach wie vor handschriftlich auf einem Papierblock ermittelt wird.
BFGjournal: In Erinnerung ist mir Ihr Vortrag zum Kapitel Kontenregister. Sie verließen das Podium, gingen zum Rednerpult und begannen: „Manche Beiträge sind stehend besser zu ertragen!“ Zugegeben, vom Kontenregister ist ausnahmslos jeder betroffen. Wie sehen Sie das Kontenregister in der Praxis?
Ich wollte mich bewusst nicht „ins gemachte Nest setzen“.
Gabriele Hackl: Das Kontenregister ist mit Oktober 2016 online gegangen. Es beinhaltet nur die „äußeren“ Kontendaten, dh im Wesentlichen Name, Kontonummer und Bank, nicht hingegen Kontostand oder Bewegungen. Abgabenbehörden können Einsicht in dieses Register nehmen, dazu wurde das Bankgeheimnis des § 38 Bankwesengesetz durchbrochen. Eine Einsichtnahme ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Insbesondere sollen die Abgabenbehörden nur dann eine Registereinsicht vornehmen, wenn diese zweckmäßig und angemessen ist und die Information über bestimmte Bankkonten nicht anders, dh primär vom Steuerpflichtigen selbst, erlangt werden kann. Und ob das Kontenregister in der Praxis tatsächlich geeignet ist, Steuerbetrug einzudämmen, sei dahingestellt.
BFGjournal: Und wie sehen Sie die mit dem Kontenregister verbundene Konteneinschau?
Gabriele Hackl: Die Konteneinschau bedeutet die Öffnung eines Kontos, dh damit werden auch die „inneren“ Kontendaten, also Kontostand und Kontobewegungen, sichtbar. Diese Maßnahme ist eine tiefgreifende Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Deshalb war die Konteneinschau ja auch politisch heftig umstritten, und wurde letztendlich mit einem besonderen Rechtschutz für den Betroffenen ausgestaltet: Eine Konteneinschau unterliegt nicht nur ganz genau definierten engen Voraussetzungen, sondern muss auch durch das Bundesfinanzgericht bewilligt werden. Dieses prüft sehr genau, ob alle formalen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese genaue Prüfung durch das Bundesfinanzgericht mag auch die Ursache dafür sein, dass es bislang nur fünf Anträge von Abgabenbehörden auf Konteneinschau gegeben hat. Davon wurde nur ein Antrag bewilligt.
BFGjournal: Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wurde im Juni 2016
novelliert. Was sind die wichtigsten Änderungen?
Gabriele Hackl: Neu ist, dass ein formal eigenständiges Gesetz geschaffen wurde – bislang war ein großer Teil der Bestimmungen schon vorhanden, allerdings in diversen Gesetzen verteilt, insbesondere im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Die zentrale Botschaft des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ist gleich geblieben: Unterentlohnung von Arbeitnehmern ist strafbar, und das gilt für inländische Arbeitgeber gleichermaßen wie für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitskräfte nach Österreich entsenden oder zur Arbeitsleistung überlassen. Verschiedene Kontrollorgane prüfen, ob das gemäß Gesetz bzw Kollektivvertrag zustehende Entgelt an Arbeitnehmer bezahlt wird. Diese Kontrollen finden einerseits bei GPLA-Prüfungen, andererseits durch Organe der Finanzpolizei statt.
BFGjournal: Mit welchen Aufgaben und Problemen beschäftigen Sie sich in Ihrem Betrieb?
Gabriele Hackl: Die für mich schwierigste Aufgabe ist es, die Wünsche der Klienten mit den Anforderungen der Finanzverwaltung in Einklang zu bringen und damit eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Klienten und Finanzverwaltung zu schaffen. Als Steuerberater will man für seine Klienten die bestmögliche Lösung, die im Rahmen der Steuergesetze zulässig ist. Naturgemäß sieht die Finanzverwaltung manche Fragestellungen anders. Hier gilt es, eine konstruktive Basis zu schaffen und insbesondere bei Betriebsprüfungen, bei denen auch manchmal die Wogen hochgehen, beiden Seiten Verständnis entgegenzubringen und die Wogen bestmöglich zu glätten.
BFGjournal: Zum Abschluss eine Frage zu Ihrem beruflichen Werdegang. Sie haben zunächst in großen Beratungskanzleien gearbeitet und stiegen erst später in den Familienbetrieb ein. Wie kam es dazu? Haben Sie sich bewusst für diesen Weg entschieden?
Gabriele Hackl: Die Entscheidung, nicht sofort nach Abschluss des Studiums in den Familienbetrieb einzusteigen, habe ich ganz bewusst getroffen. Es war mir ein Anliegen, mich außerhalb des Familienbetriebs von der blutjungen Anfängerin bis zur Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin auszubilden und genügend eigene Erfahrung zu sammeln. Ich wollte mich bewusst nicht „ins gemachte Nest setzen“, sondern mir selbst beweisen, dass ich meinen Weg aus eigener Kraft gehen kann. Und wenn ich mich heute noch einmal entscheiden müsste, würde ich genau dasselbe wieder tun.
1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) …
… dass die viele Zeit und Mühe, die ich in die Vorbereitung unserer Seminare im Frühling und im Herbst investiere, auch wieder in einer gelungenen Seminarreihe resultieren.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
Einen Thriller vom dänischen Schriftsteller Jussi Adler-Olsen mit dem Titel „Verachtung“.
3) Das größte Vergnügen für mich ist …
… schwimmen zu gehen, am liebsten in einem Naturgewässer, also in einem österreichischen See oder im Meer.
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?
Barack Obama, weil ich den Eindruck habe, dass er immer authentisch geblieben ist und sich nicht von anderen beeinflussen oder verbiegen ließ.
5) Nach der Arbeit …
… betreibe ich gerne Sport, verbringe ich Zeit mit meinem Mann, meiner Familie und meinen Freunden.
Der ganze Artikel (BFGjournal 2017, 166) als
PDF und bei
Linde Digital.
Lindeonline:
Die anerkannte Fachvortragende und Spezialistin für Familienbetriebe Gabriele Hackl ist Mitherausgeberin des jährlich erscheinenden „Arbeitsbuch Oberlaa“. Seit 15 Jahren ist Gabriele Hackl Referentin beim legendären Seminar Oberlaa. Es zeichnet sich durch praxisnahe Themen aus, die verständlich dargestellt und durch übersichtliche Tabellen ergänzt werden. Das Seminar Oberlaa wird jährlich von fast 4.000 Zuhörern besucht. Nach dem diesjährigen Seminar baten wir sie zum Interview.
BFGjournal: Zuerst einmal Gratulation: Zu beiden Terminen des Seminars Oberlaa kamen heuer sehr viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer in das Austria Center. Bleiben wir zunächst bei den Themen des Seminars. Sie übernahmen am Vormittag den Bereich Immobilien, also Anschaffungskosten, Nutzungsdauer im betrieblichen Bereich, Fünfzehntelabsetzung, Immobilienertragsteuer. Wo sehen Sie hier die größten Schwierigkeiten?
Gabriele Hackl: Der schwierigste Bereich in diesem Themenblock betrifft sicherlich die Aufteilung der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke bei Vermietung und Verpachtung. Anstelle der bisher pauschalen Aufteilung von 20 % auf Grundvermögen und 80 % auf Gebäude sind ab der Veranlagung 2016 die Bestimmungen des § 16 Abs 8 lit d EStG sowie der zugehörigen Grundanteilverordnung 2016 anzuwenden. In vielen Fällen bedeutet dies ein zwingendes Abweichen von der 80/20-Aufteilung.
Die Höhe des Grundanteils orientiert sich an nachstehenden Parametern: Größe der Gemeinde gemessen an der Einwohnerzahl, Anzahl der Wohn- bzw Geschäftseinheiten je Gebäude und durchschnittlicher Quadratmeterpreis für baureifes Land. Die ersten beiden Parameter sind ganz eindeutig und leicht feststellbar. Schwierigkeiten bereitet der Parameter „durchschnittlicher Quadratmeterpreis für baureifes Land“. Dieser ist immer dann heranzuziehen, wenn sich das Vermietungsobjekt außerhalb einer „Großstadt“ befindet, dh in einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern.
BFGjournal: Welche Quellen können zur Ermittlung des Baulandpreises herangezogen werden?
Gabriele Hackl: Das Einkommensteuergesetz sowie die Grundanteilverordnung 2016 geben keine Hinweise dazu, wo diese Baulandpreise zu finden sind. Nur in einer BMF-Info aus dem Mai 2016 ist nachzulesen, dass der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels glaubhaft zu machen ist, dessen Veröffentlichung beispielsweise in Wirtschaftszeitschriften erfolgt. Als gängiger und grundsätzlich geeigneter Immobilienpreisspiegel wird beispielsweise jener der Zeitschrift „Gewinn“ herangezogen, in der einmal jährlich die Quadratmeterpreise für baureifes Land auf Gemeindeebene veröffentlicht werden.
Als gängiger Immobilienpreisspiegel wird beispielsweise jener der Zeitschrift „Gewinn“ herangezogen.
Interessantes Detail am Rande: Auch die Statistik Austria veröffentlicht auf ihrer Homepage sogenannte „Immobilien-Durchschnittspreise“. Diese Preise liegen mitunter deutlich unter jenen der Zeitschrift „Gewinn“. Das Grunderwerbsteuergesetz (§ 4 GrEStG) und die zugehörige Grundstückswertverordnung 2016, in denen von geeigneten Immobilienpreisspiegeln die Rede ist, verweisen auf die Werte von Statistik Austria. Das Bundesministerium für Finanzen erachtet die von Statistik Austria ermittelten Werte jedoch für nicht geeignet für die Aufteilung der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke und begründet dies damit, dass sie „Immobilien-Durchschnittspreise“ wären – entgegen ihrer Bezeichnung –, also keine reinen Durchschnittspreise, und daher nicht für Zwecke des Einkommensteuergesetz anzuwenden seien. Dazu kann man aus Sicht des Beraters nicht allzu viel sagen.
BFGjournal: Mit den Registrierkassen wurde es jetzt ernst, die Schonfrist ist endgültig vorüber. Wie erleben Sie den Umstieg in der Praxis?
Gabriele Hackl: Schön langsam sieht es so aus, als wäre die Registrierkassenpflicht bei allen angekommen. Eine Vielzahl von Betrieben hat die gesetzlichen Bestimmungen bereits vollständig umgesetzt. So erhält man als Konsument bei vielen Barzahlungsgeschäften völlig automatisch einen entsprechenden Beleg nach allen Regeln der Kunst inklusive QR-Code. Jedoch erlebe ich persönlich manchmal – zB in Gastronomiebetrieben –, dass die „Rechnung“ nach wie vor handschriftlich auf einem Papierblock ermittelt wird.
BFGjournal: In Erinnerung ist mir Ihr Vortrag zum Kapitel Kontenregister. Sie verließen das Podium, gingen zum Rednerpult und begannen: „Manche Beiträge sind stehend besser zu ertragen!“ Zugegeben, vom Kontenregister ist ausnahmslos jeder betroffen. Wie sehen Sie das Kontenregister in der Praxis?
Ich wollte mich bewusst nicht „ins gemachte Nest setzen“.
Gabriele Hackl: Das Kontenregister ist mit Oktober 2016 online gegangen. Es beinhaltet nur die „äußeren“ Kontendaten, dh im Wesentlichen Name, Kontonummer und Bank, nicht hingegen Kontostand oder Bewegungen. Abgabenbehörden können Einsicht in dieses Register nehmen, dazu wurde das Bankgeheimnis des § 38 Bankwesengesetz durchbrochen. Eine Einsichtnahme ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Insbesondere sollen die Abgabenbehörden nur dann eine Registereinsicht vornehmen, wenn diese zweckmäßig und angemessen ist und die Information über bestimmte Bankkonten nicht anders, dh primär vom Steuerpflichtigen selbst, erlangt werden kann. Und ob das Kontenregister in der Praxis tatsächlich geeignet ist, Steuerbetrug einzudämmen, sei dahingestellt.
BFGjournal: Und wie sehen Sie die mit dem Kontenregister verbundene Konteneinschau?
Gabriele Hackl: Die Konteneinschau bedeutet die Öffnung eines Kontos, dh damit werden auch die „inneren“ Kontendaten, also Kontostand und Kontobewegungen, sichtbar. Diese Maßnahme ist eine tiefgreifende Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Deshalb war die Konteneinschau ja auch politisch heftig umstritten, und wurde letztendlich mit einem besonderen Rechtschutz für den Betroffenen ausgestaltet: Eine Konteneinschau unterliegt nicht nur ganz genau definierten engen Voraussetzungen, sondern muss auch durch das Bundesfinanzgericht bewilligt werden. Dieses prüft sehr genau, ob alle formalen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese genaue Prüfung durch das Bundesfinanzgericht mag auch die Ursache dafür sein, dass es bislang nur fünf Anträge von Abgabenbehörden auf Konteneinschau gegeben hat. Davon wurde nur ein Antrag bewilligt.
BFGjournal: Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wurde im Juni 2016
novelliert. Was sind die wichtigsten Änderungen?
Gabriele Hackl: Neu ist, dass ein formal eigenständiges Gesetz geschaffen wurde – bislang war ein großer Teil der Bestimmungen schon vorhanden, allerdings in diversen Gesetzen verteilt, insbesondere im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Die zentrale Botschaft des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ist gleich geblieben: Unterentlohnung von Arbeitnehmern ist strafbar, und das gilt für inländische Arbeitgeber gleichermaßen wie für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitskräfte nach Österreich entsenden oder zur Arbeitsleistung überlassen. Verschiedene Kontrollorgane prüfen, ob das gemäß Gesetz bzw Kollektivvertrag zustehende Entgelt an Arbeitnehmer bezahlt wird. Diese Kontrollen finden einerseits bei GPLA-Prüfungen, andererseits durch Organe der Finanzpolizei statt.
BFGjournal: Mit welchen Aufgaben und Problemen beschäftigen Sie sich in Ihrem Betrieb?
Gabriele Hackl: Die für mich schwierigste Aufgabe ist es, die Wünsche der Klienten mit den Anforderungen der Finanzverwaltung in Einklang zu bringen und damit eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Klienten und Finanzverwaltung zu schaffen. Als Steuerberater will man für seine Klienten die bestmögliche Lösung, die im Rahmen der Steuergesetze zulässig ist. Naturgemäß sieht die Finanzverwaltung manche Fragestellungen anders. Hier gilt es, eine konstruktive Basis zu schaffen und insbesondere bei Betriebsprüfungen, bei denen auch manchmal die Wogen hochgehen, beiden Seiten Verständnis entgegenzubringen und die Wogen bestmöglich zu glätten.
BFGjournal: Zum Abschluss eine Frage zu Ihrem beruflichen Werdegang. Sie haben zunächst in großen Beratungskanzleien gearbeitet und stiegen erst später in den Familienbetrieb ein. Wie kam es dazu? Haben Sie sich bewusst für diesen Weg entschieden?
Gabriele Hackl: Die Entscheidung, nicht sofort nach Abschluss des Studiums in den Familienbetrieb einzusteigen, habe ich ganz bewusst getroffen. Es war mir ein Anliegen, mich außerhalb des Familienbetriebs von der blutjungen Anfängerin bis zur Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin auszubilden und genügend eigene Erfahrung zu sammeln. Ich wollte mich bewusst nicht „ins gemachte Nest setzen“, sondern mir selbst beweisen, dass ich meinen Weg aus eigener Kraft gehen kann. Und wenn ich mich heute noch einmal entscheiden müsste, würde ich genau dasselbe wieder tun.
1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) …
… dass die viele Zeit und Mühe, die ich in die Vorbereitung unserer Seminare im Frühling und im Herbst investiere, auch wieder in einer gelungenen Seminarreihe resultieren.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
Einen Thriller vom dänischen Schriftsteller Jussi Adler-Olsen mit dem Titel „Verachtung“.
3) Das größte Vergnügen für mich ist …
… schwimmen zu gehen, am liebsten in einem Naturgewässer, also in einem österreichischen See oder im Meer.
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?
Barack Obama, weil ich den Eindruck habe, dass er immer authentisch geblieben ist und sich nicht von anderen beeinflussen oder verbiegen ließ.
5) Nach der Arbeit …
… betreibe ich gerne Sport, verbringe ich Zeit mit meinem Mann, meiner Familie und meinen Freunden.
Lindeonline: