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BFG: Anzuwendender Steuersatz auf die Abhaltung von Baby- bzw Kleinkinderschwimmkursen

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Unter den ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs 3 Z 5 (bzw bis 31. 12. 2015 § 10 Abs 2 Z 6) UStG fallen nur unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze und deren unselbständige Nebenleistungen. Bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen Baby- bzw Kleinkinderschwimmkursen stellt die Unterrichtsleistung nach der Verkehrsauffassung die Hauptleistung dar.

Entscheidung: BFG 17. 6. 2019, RV/7100658/2017;
Revision nicht zugelassen, Revision eingebracht.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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