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BFGjournal Einkommensteuer

Betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer – Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

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Eine außergewöhnliche Abnutzung iSd § 8 Abs 4 EStG 1988 ist gegeben, wenn infolge besonderer Umstände ein außergewöhnlicher Wertverzehr eingetreten ist und zwar entweder durch eine technische oder eine wirtschaftliche Abnutzung. Die außergewöhnliche Abnutzung muss von Dauer sein und kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem der Wertverlust eingetreten ist.

(B. R.) – Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist die Dauer seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung wird die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen bezeichnet (VwGH 24. 6. 2003, 99/14/0015).

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer oder nach anderen subjektiven Erwägungen, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 23. 5. 2007, 2004/13/0052).

Investitionen des Mieters sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens auf die voraussichtliche Mietdauer abzuschreiben. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, dann ist für die Abschreibung die Nutzungsdauer der Investition maßgebend (VwGH 25. 4. 2002, 99/15/0255). Endet das Mietverhältnis vorzeitig, kann entweder eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung iSd § 8 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht oder der Restbuchwert als Aufwand gewinnmindernd ausgeschieden werden (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 7 Tz 65 und die dort angeführte Literatur und Judikatur).

  • 8 Abs 4 EStG 1988 erklärt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung für zulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes endet oder gemindert wird. In Bezug auf eine Mieterinvestition im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters kann – so das Höchstgericht – eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung führen, wenn eine weitere (andere) Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann laut Gerichtshof nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw. hätten auffallen müssen (VwGH 31. 3. 2011, 2008/15/0150).

Eine außergewöhnliche Abnutzung iSd § 8 Abs 4 EStG 1988 ist gegeben, wenn infolge besonderer Umstände ein außergewöhnlicher Wertverzehr eingetreten ist und zwar entweder durch eine technische oder eine wirtschaftliche Abnutzung. Die außergewöhnliche Abnutzung muss von Dauer sein und kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem der Wertverlust eingetreten ist. Die Geltendmachung einer Absetzung für eine außergewöhnliche Abnutzung setzt demnach einen Wertverlust voraus. Solange ein solcher nicht eingetreten ist, kann auch eine diesbezügliche Absetzung nicht in Anspruch genommen werden.

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