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Die Anträge auf Aussetzung der Einhebung waren von der belangten Behörde aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erledigten Bescheidbeschwerden (somit mangels Abhängigkeit der Einhebung der Abgaben von der Erledigung einer Beschwerde) zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.
Entscheidung: BFG 24. 1. 2019, RV/2100019/2019 (Revision nicht zugelassen).
Zum vollständigen Entscheidungstext.