Die gebürtige Tirolerin Anna Schefzig war von 2007 bis 2014 in der Steuerabteilung einer international tätigen Steuerberatungsgesellschaft tätig. Seit 2012 ist sie als Steuerberaterin zugelassen. Mit Oktober 2014 wechselte Schefzig zu einer großen Anwaltskanzlei. Seit September 2016 ist sie als Senior Managerin in der Umsatzsteuerabteilung einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Wien tätig.
BFGjournal: Sie sind vielfache Fachautorin. Daher möchte ich Ihnen Fragen zu Themen stellen, die Sie zuletzt in Ihren Artikeln behandelten. In einem der letzten SWK-Hefte (22/23/2017, Seite 1031) beschäftigten Sie sich beispielsweise mit der Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen, insbesondere mit der Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung. Was sind hier die Auswirkungen?
Anna Schefzig: Die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes 2017 (MiFiGG 2017) sind Folge der Judikatur des EuGH einerseits und dem Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds) andererseits, die in Österreich im Rahmen des AIFMG mit 1. 7. 2014 umgesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten des AIFMG wurden neben den im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmInvFG) geregelten Fonds auch bis dahin ungeregelte Fonds – Alternative Investmentfonds (AIF) – der Aufsicht durch die FMA unterstellt.
Das UStG 1994 befreite bislang – also vor dem MiFiGG 2017 – ausschließlich die Verwaltung von Sondervermögen nach dem InvFG 2011 sowie dem ImmInvFG. Vermögen, die als AIF zwar seit Inkrafttreten des AIFMG ebenso einer staatlichen Aufsicht unterliegen, aber nicht im InvFG oder im ImmInvFG geregelt sind, konnten daher bislang die an sie erbrachten Verwaltungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei beziehen.
Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass auch jene Vermögen, die als AIF einer staatlichen Aufsicht unterliegen, in den Anwendungsbereich der erwähnten Umsatzsteuerbefreiung des Art 135 MwSt-RL fallen. Der Gesetzgeber hat daher mit dem MiFiGG 2017 entsprechende Änderungen vorgenommen, sodass künftig auch jene Investmentvermögen umsatzsteuerfreie Verwaltungsleistungen beziehen können, die zwar nicht im InvFG oder im ImmInvFG geregelt sind, aber auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ebenso in den Genuss des Bezugs steuerfreier Verwaltungsleistungen kommen müssen.
BFGjournal: Sie haben kürzlich auch zu weiteren aktuellen EuGH-Verfahren publiziert, konkret zur Umsatzsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse. Wie sehen Sie diese Entwicklungen auf europäischer Ebene und welche Auswirkungen ergeben sich für Österreich?
Anna Schefzig: Die aktuell beim EuGH anhängigen Verfahren zu Art 132 Abs 1 lit f MwSt-RL sind aus meiner Sicht sehr spannend. Einerseits widersprechen sich die jeweils zuständigen Generalanwälte des EuGH, andererseits wird es auch um die grundsätzliche Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf Finanzdienstleistungsunternehmen gehen. Generalanwältin Kokott kommt nämlich zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungsunternehmen überhaupt nicht anwendbar sei und begründet dies im Wesentlichen mit der Überschrift jenes Artikels, in dem die Befreiungsbestimmung positioniert ist. Wenngleich dieses Argument freilich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, so scheidet meines Erachtens die Nichtanwendung der Umsatzsteuerbefreiung auf Finanzdienstleistungsunternehmen bereits deshalb aus, weil eine solche Auslegung dem klaren Wortlaut der zugrunde liegenden Bestimmung widersprechen würde. Sieht man sich außerdem die anderen Befreiungsbestimmungen des Art 132 an, ist festzustellen, dass diese sehr spezifisch ausformuliert sind, sodass zu vermuten ist, dass der Richtliniengesetzgeber den Anwendungsbereich der strittigen Bestimmung der lit f weit halten wollte.
Auch in einer Reihe weiterer Mitgliedstaaten sind ähnliche Regelungen für Finanzdienstleistungsunternehmen umgesetzt – all diese Staaten hätten die Bestimmung dann über die letzten Jahre falsch interpretiert.
Sollte der EuGH die Anwendung der Befreiung für Finanzdienstleistungsunternehmen kippen, würde dies wohl weitreichende Änderungen in den betroffenen Ländern ergeben. Auch für Österreich würden sich zumindest mittelfristig Auswirkungen ergeben, weil der Gesetzgeber letztlich gezwungen wäre, eine richtlinienkonforme Rechtslage herzustellen. Bis dahin können sich betroffene Unternehmer aber freilich auf die insoweit günstigere nationale Rechtslage berufen.
BFGjournal: Der VwGH stellte klar, Abbrucharbeiten sind (auch) umsatzsteuerlich Teil der Errichtung. Wie sehen Sie diese Rechtsmeinung?
Anna Schefzig: Zunächst ist festzuhalten, dass diese Abgrenzung für die betroffenen Unternehmen deshalb von erheblicher Relevanz ist, weil sich danach die Anwendung des sogenannten „Herstellerprivilegs“ richten kann. Das Herstellerprivileg sieht für Gebäude, mit deren Errichtung durch den betroffenen Unternehmer vor dem definierten Stichtag [1. 9. 2012] begonnen wurde, vor, dass hinsichtlich der Geschäftsraumvermietung die Regelungen des § 6 Abs 2 UStG idF vor dem 1. StabG 2012 zur Anwendung kommen und somit unabhängig davon, ob der Mieter der Liegenschaft die gemieteten Räumlichkeiten für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, zur Steuerpflicht der Vermietung optiert werden kann, und zwar über die gesamte „Lebens-“Dauer des errichteten Gebäudes.
Der Gesetzestext stellt für die Anwendung des Herstellerprivilegs auf „tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen“ ab. Dass Abbrucharbeiten nicht als Teil der Errichtung zu sehen sind, ergibt sich aus den Umsatzsteuerrichtlinien und ist gesetzlich nicht normiert.
Die Klarstellung des VwGH, dass auch Abbrucharbeiten als Teil der Errichtung zu sehen sind, sehe ich daher positiv: Gerade bei großen Sanierungsprojekten wie jenem, über das der VwGH zu entscheiden hatte, sind die vorgelagerten Abbrucharbeiten schlichte Notwendigkeit, um überhaupt mit der Errichtung des Gebäudes beginnen zu können. Würde man Abbrucharbeiten, die im Zuge eines solchen Sanierungsprojekts erforderlich sind, die Eigenschaft als „tatsächliche handwerkliche Maßnahmen“ als Teil der Errichtungstätigkeit absprechen, widerspräche dies meines Erachtens der wirtschaftlichen Realität.
BFGjournal: Weiters beschäftigten Sie sich mit der „Großreparatur“ gemäß § 12 Abs 10 UStG. Wie sehen Sie das Thema?
Anna Schefzig: Interessant ist hier, dass der Begriff und die Bestimmung bereits seit vielen Jahren im UStG verankert sind. Der Begriff der Großreparatur stammt sogar noch aus dem EStG 1972. Bislang gab es aber keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, was eigentlich unter einer Großreparatur zu verstehen ist. In der Literatur ist man unter Berufung auf das Einkommensteuerrecht davon ausgegangen, dass in der Regel dann, wenn aus ertragsteuerlicher Sicht Instandsetzungsaufwand vorliegt, umsatzsteuerlich vom Vorliegen einer Großreparatur auszugehen ist.
Der VwGH hat nun mit dem angesprochenen Erkenntnis klargestellt, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Beurteilung nicht zwingend Hand in Hand gehen müssen (wenngleich dies freilich oft der Fall sein wird). Für betroffene Unternehmer ergibt sich daraus jedenfalls die Notwendigkeit, das Vorliegen einer Großreparatur für umsatzsteuerliche Zwecke unabhängig vom Vorliegen von Instandsetzungsaufwand für einkommensteuerliche Zwecke zu prüfen. Dabei kann eine Großreparatur auch vorliegen, wenn aus ertragsteuerlicher Sicht (noch) kein Instandsetzungsaufwand vorliegt. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben, also „compliant“ zu sein, wird damit sicherlich nicht einfacher.
BFGjournal: Wie sieht es in Bezug auf die Kosten von Gerichtsgutachtern mit dem Vorsteuerabzug aus?
Anna Schefzig: Die Problematik beim Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Gutachterkosten ist aus umsatzsteuerlicher Sicht folgende: Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist grundsätzlich derjenige, der aus dem Leistungsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist, also üblicherweise derjenige, der das Gutachten in Auftrag gibt. Im Falle eines vom Gericht bestellten Gutachters ist es also das Gericht. Das Gericht ist allerdings kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn und daher per se nicht zum Abzug der vom Gerichtsgutachter in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.
Faktisch bezahlt wird der Gutachter in der Regel von den Streitparteien (bzw einer Streitpartei), die oftmals Unternehmer sind und als solche grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt wären. Da aber Empfänger der vom Gutachter erbrachten Leistung das Gericht ist, wurde der Vorsteuerabzug bislang verneint.
Der VwGH hat nun Ende 2015 zu einem Fall entschieden, in dem die Erstellung des Gerichtsgutachtens einer gesetzlichen Nachweispflicht des Beschwerdeführers diente, dass dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug zustehe. Begründet hat er dies mit dem Neutralitätsgrundsatz.
Nun ist zwar festzuhalten, dass dieser Fall insoweit von anderen Fällen abweicht, in denen sich zwei Streitparteien gegenüberstehen und ein etwaiges Gerichtsgutachten nicht einer gesetzlichen Nachweispflicht dient, sondern im Verlauf des Verfahrens erforderlich ist, um die strittigen Ansprüche zu klären bzw durchzusetzen. Auch in diesen Fällen hat aber die Bestellung des Gutachters durch das Gericht zu erfolgen, sodass nach allgemeinen Grundsätzen der Vorsteuerabzug ausschiede.
Aus der Begründung des VwGH im angesprochenen Fall mit Berufung auf den Neutralitätsgrundsatz als wesentlichem Pfeiler des Umsatzsteuerrechts lässt sich meines Erachtens jedoch der Schluss ziehen, dass auch in solchen Fällen die Umsatzsteuer letztlich nicht zum Kostenfaktor des Unternehmens werden darf. Eine endgültige Klärung durch den VwGH bleibt hier freilich abzuwarten.
BFGjournal: Kürzlich hat der VwGH erstmals zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerung entschieden. Wie sehen Sie das Erkenntnis?
Anna Schefzig: Hier ist zunächst festzuhalten, dass ein allgemeiner Grundsatz des Umsatzsteuerrechts ist, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht, sofern den Eingangsleistungen steuerpflichtige oder echt steuerfreie Ausgangsumsätze gegenüberstehen. Aber auch dann, wenn ein solch direkter Zusammenhang nicht vorliegt, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen.
Aus diesem Blickwinkel erscheint die Entscheidung des VwGH aus meiner Sicht wenig überraschend. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei den strittigen bezogenen Leistungen um solche handelt, die spezifisch der Unterstützung im Rahmen des Verkaufsprozesses der Beteiligung dienten. Bei einem solch evidenten Zusammenhang einer Eingangsleistung mit einer unecht steuerfreien Ausgangsleistung wie der Veräußerung einer Beteiligung scheint es nicht weiter überraschend, dass der VwGH die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als nicht zulässig erachtet. Aus dem Erkenntnis ergibt sich aber meines Erachtens auch, dass die Frage nach dem Vorsteuerabzug letztlich auf Basis des Zusammenhangs, in dem die Leistung bezogen wurde, zu lösen sein wird.
Zusammengefasst: Das Erkenntnis des VwGH ist im konkreten Fall aus meiner Sicht nicht überraschend, lässt aber einen gewissen Interpretationsspielraum in Bezug auf Fälle, in denen der Zusammenhang mit einem unecht steuerfreien Umsatz weniger evident wäre, offen.
BFGjournal: Zum Abschluss eine Frage zu Ihrer Karriere, die ja stetig bergauf ging. Haben Sie gezielt einen Wechsel zu einer Rechtsanwaltskanzlei angestrebt, um dann wieder zurück in die Steuerbranche zu gehen?
Anna Schefzig: Nein, ein gezielter Wechsel und Rückwechsel war nicht geplant. Die Chance, in einer Rechtsanwaltskanzlei einen vertieften rechtlichen Einblick zu bekommen, hat sich für mich im Jahr 2014 ergeben. Als Nicht-Juristin hatte ich während dieser Zeit die Möglichkeit, neben klassischen steuerrechtlichen Fällen Sachverhalte auch aus rechtlicher Perspektive zu betrachten. Im Laufe der Zeit habe ich aber festgestellt, dass es letztlich doch mehr das Steuerrecht und die klassische Steuerberatung sowie insbesondere das Umsatzsteuerrecht ist, für das ich mich begeistern kann.
1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) …
… das Projekt „Haussanierung“ abzuschließen.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
Ich bin privat keine große Leseratte, weil bereits ein großer Teil der Arbeit aus dem Studieren von Fachliteratur besteht. Ich vermute, es war irgendein seichter Roman im Urlaub.
3) Das größte Vergnügen für mich ist …
… auf Reisen zu gehen und die Welt zu entdecken – über wie unter Wasser (ich bin begeisterte Taucherin).
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?
Ein Treffen mit Michelle und Barack Obama wäre sicher inspirierend.
5) Nach der Arbeit …
… treffe ich mich gerne mit Freunden oder verbringe entspannte Zeit zuhause.
Der ganze Artikel (BFGjournal 2017, 302) als PDF und bei Lindeonline.
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Die gebürtige Tirolerin Anna Schefzig war von 2007 bis 2014 in der Steuerabteilung einer international tätigen Steuerberatungsgesellschaft tätig. Seit 2012 ist sie als Steuerberaterin zugelassen. Mit Oktober 2014 wechselte Schefzig zu einer großen Anwaltskanzlei. Seit September 2016 ist sie als Senior Managerin in der Umsatzsteuerabteilung einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Wien tätig.
BFGjournal: Sie sind vielfache Fachautorin. Daher möchte ich Ihnen Fragen zu Themen stellen, die Sie zuletzt in Ihren Artikeln behandelten. In einem der letzten SWK-Hefte (22/23/2017, Seite 1031) beschäftigten Sie sich beispielsweise mit der Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen, insbesondere mit der Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung. Was sind hier die Auswirkungen?
Anna Schefzig: Die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes 2017 (MiFiGG 2017) sind Folge der Judikatur des EuGH einerseits und dem Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds) andererseits, die in Österreich im Rahmen des AIFMG mit 1. 7. 2014 umgesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten des AIFMG wurden neben den im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmInvFG) geregelten Fonds auch bis dahin ungeregelte Fonds – Alternative Investmentfonds (AIF) – der Aufsicht durch die FMA unterstellt.
Das UStG 1994 befreite bislang – also vor dem MiFiGG 2017 – ausschließlich die Verwaltung von Sondervermögen nach dem InvFG 2011 sowie dem ImmInvFG. Vermögen, die als AIF zwar seit Inkrafttreten des AIFMG ebenso einer staatlichen Aufsicht unterliegen, aber nicht im InvFG oder im ImmInvFG geregelt sind, konnten daher bislang die an sie erbrachten Verwaltungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei beziehen.
Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass auch jene Vermögen, die als AIF einer staatlichen Aufsicht unterliegen, in den Anwendungsbereich der erwähnten Umsatzsteuerbefreiung des Art 135 MwSt-RL fallen. Der Gesetzgeber hat daher mit dem MiFiGG 2017 entsprechende Änderungen vorgenommen, sodass künftig auch jene Investmentvermögen umsatzsteuerfreie Verwaltungsleistungen beziehen können, die zwar nicht im InvFG oder im ImmInvFG geregelt sind, aber auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ebenso in den Genuss des Bezugs steuerfreier Verwaltungsleistungen kommen müssen.
BFGjournal: Sie haben kürzlich auch zu weiteren aktuellen EuGH-Verfahren publiziert, konkret zur Umsatzsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse. Wie sehen Sie diese Entwicklungen auf europäischer Ebene und welche Auswirkungen ergeben sich für Österreich?
Anna Schefzig: Die aktuell beim EuGH anhängigen Verfahren zu Art 132 Abs 1 lit f MwSt-RL sind aus meiner Sicht sehr spannend. Einerseits widersprechen sich die jeweils zuständigen Generalanwälte des EuGH, andererseits wird es auch um die grundsätzliche Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf Finanzdienstleistungsunternehmen gehen. Generalanwältin Kokott kommt nämlich zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungsunternehmen überhaupt nicht anwendbar sei und begründet dies im Wesentlichen mit der Überschrift jenes Artikels, in dem die Befreiungsbestimmung positioniert ist. Wenngleich dieses Argument freilich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, so scheidet meines Erachtens die Nichtanwendung der Umsatzsteuerbefreiung auf Finanzdienstleistungsunternehmen bereits deshalb aus, weil eine solche Auslegung dem klaren Wortlaut der zugrunde liegenden Bestimmung widersprechen würde. Sieht man sich außerdem die anderen Befreiungsbestimmungen des Art 132 an, ist festzustellen, dass diese sehr spezifisch ausformuliert sind, sodass zu vermuten ist, dass der Richtliniengesetzgeber den Anwendungsbereich der strittigen Bestimmung der lit f weit halten wollte.
Auch in einer Reihe weiterer Mitgliedstaaten sind ähnliche Regelungen für Finanzdienstleistungsunternehmen umgesetzt – all diese Staaten hätten die Bestimmung dann über die letzten Jahre falsch interpretiert.
Sollte der EuGH die Anwendung der Befreiung für Finanzdienstleistungsunternehmen kippen, würde dies wohl weitreichende Änderungen in den betroffenen Ländern ergeben. Auch für Österreich würden sich zumindest mittelfristig Auswirkungen ergeben, weil der Gesetzgeber letztlich gezwungen wäre, eine richtlinienkonforme Rechtslage herzustellen. Bis dahin können sich betroffene Unternehmer aber freilich auf die insoweit günstigere nationale Rechtslage berufen.
BFGjournal: Der VwGH stellte klar, Abbrucharbeiten sind (auch) umsatzsteuerlich Teil der Errichtung. Wie sehen Sie diese Rechtsmeinung?
Anna Schefzig: Zunächst ist festzuhalten, dass diese Abgrenzung für die betroffenen Unternehmen deshalb von erheblicher Relevanz ist, weil sich danach die Anwendung des sogenannten „Herstellerprivilegs“ richten kann. Das Herstellerprivileg sieht für Gebäude, mit deren Errichtung durch den betroffenen Unternehmer vor dem definierten Stichtag [1. 9. 2012] begonnen wurde, vor, dass hinsichtlich der Geschäftsraumvermietung die Regelungen des § 6 Abs 2 UStG idF vor dem 1. StabG 2012 zur Anwendung kommen und somit unabhängig davon, ob der Mieter der Liegenschaft die gemieteten Räumlichkeiten für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, zur Steuerpflicht der Vermietung optiert werden kann, und zwar über die gesamte „Lebens-“Dauer des errichteten Gebäudes.
Der Gesetzestext stellt für die Anwendung des Herstellerprivilegs auf „tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen“ ab. Dass Abbrucharbeiten nicht als Teil der Errichtung zu sehen sind, ergibt sich aus den Umsatzsteuerrichtlinien und ist gesetzlich nicht normiert.
Die Klarstellung des VwGH, dass auch Abbrucharbeiten als Teil der Errichtung zu sehen sind, sehe ich daher positiv: Gerade bei großen Sanierungsprojekten wie jenem, über das der VwGH zu entscheiden hatte, sind die vorgelagerten Abbrucharbeiten schlichte Notwendigkeit, um überhaupt mit der Errichtung des Gebäudes beginnen zu können. Würde man Abbrucharbeiten, die im Zuge eines solchen Sanierungsprojekts erforderlich sind, die Eigenschaft als „tatsächliche handwerkliche Maßnahmen“ als Teil der Errichtungstätigkeit absprechen, widerspräche dies meines Erachtens der wirtschaftlichen Realität.
BFGjournal: Weiters beschäftigten Sie sich mit der „Großreparatur“ gemäß § 12 Abs 10 UStG. Wie sehen Sie das Thema?
Anna Schefzig: Interessant ist hier, dass der Begriff und die Bestimmung bereits seit vielen Jahren im UStG verankert sind. Der Begriff der Großreparatur stammt sogar noch aus dem EStG 1972. Bislang gab es aber keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, was eigentlich unter einer Großreparatur zu verstehen ist. In der Literatur ist man unter Berufung auf das Einkommensteuerrecht davon ausgegangen, dass in der Regel dann, wenn aus ertragsteuerlicher Sicht Instandsetzungsaufwand vorliegt, umsatzsteuerlich vom Vorliegen einer Großreparatur auszugehen ist.
Der VwGH hat nun mit dem angesprochenen Erkenntnis klargestellt, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Beurteilung nicht zwingend Hand in Hand gehen müssen (wenngleich dies freilich oft der Fall sein wird). Für betroffene Unternehmer ergibt sich daraus jedenfalls die Notwendigkeit, das Vorliegen einer Großreparatur für umsatzsteuerliche Zwecke unabhängig vom Vorliegen von Instandsetzungsaufwand für einkommensteuerliche Zwecke zu prüfen. Dabei kann eine Großreparatur auch vorliegen, wenn aus ertragsteuerlicher Sicht (noch) kein Instandsetzungsaufwand vorliegt. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben, also „compliant“ zu sein, wird damit sicherlich nicht einfacher.
BFGjournal: Wie sieht es in Bezug auf die Kosten von Gerichtsgutachtern mit dem Vorsteuerabzug aus?
Anna Schefzig: Die Problematik beim Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Gutachterkosten ist aus umsatzsteuerlicher Sicht folgende: Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist grundsätzlich derjenige, der aus dem Leistungsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist, also üblicherweise derjenige, der das Gutachten in Auftrag gibt. Im Falle eines vom Gericht bestellten Gutachters ist es also das Gericht. Das Gericht ist allerdings kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn und daher per se nicht zum Abzug der vom Gerichtsgutachter in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.
Faktisch bezahlt wird der Gutachter in der Regel von den Streitparteien (bzw einer Streitpartei), die oftmals Unternehmer sind und als solche grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt wären. Da aber Empfänger der vom Gutachter erbrachten Leistung das Gericht ist, wurde der Vorsteuerabzug bislang verneint.
Der VwGH hat nun Ende 2015 zu einem Fall entschieden, in dem die Erstellung des Gerichtsgutachtens einer gesetzlichen Nachweispflicht des Beschwerdeführers diente, dass dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug zustehe. Begründet hat er dies mit dem Neutralitätsgrundsatz.
Nun ist zwar festzuhalten, dass dieser Fall insoweit von anderen Fällen abweicht, in denen sich zwei Streitparteien gegenüberstehen und ein etwaiges Gerichtsgutachten nicht einer gesetzlichen Nachweispflicht dient, sondern im Verlauf des Verfahrens erforderlich ist, um die strittigen Ansprüche zu klären bzw durchzusetzen. Auch in diesen Fällen hat aber die Bestellung des Gutachters durch das Gericht zu erfolgen, sodass nach allgemeinen Grundsätzen der Vorsteuerabzug ausschiede.
Aus der Begründung des VwGH im angesprochenen Fall mit Berufung auf den Neutralitätsgrundsatz als wesentlichem Pfeiler des Umsatzsteuerrechts lässt sich meines Erachtens jedoch der Schluss ziehen, dass auch in solchen Fällen die Umsatzsteuer letztlich nicht zum Kostenfaktor des Unternehmens werden darf. Eine endgültige Klärung durch den VwGH bleibt hier freilich abzuwarten.
BFGjournal: Kürzlich hat der VwGH erstmals zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerung entschieden. Wie sehen Sie das Erkenntnis?
Anna Schefzig: Hier ist zunächst festzuhalten, dass ein allgemeiner Grundsatz des Umsatzsteuerrechts ist, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht, sofern den Eingangsleistungen steuerpflichtige oder echt steuerfreie Ausgangsumsätze gegenüberstehen. Aber auch dann, wenn ein solch direkter Zusammenhang nicht vorliegt, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen.
Aus diesem Blickwinkel erscheint die Entscheidung des VwGH aus meiner Sicht wenig überraschend. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei den strittigen bezogenen Leistungen um solche handelt, die spezifisch der Unterstützung im Rahmen des Verkaufsprozesses der Beteiligung dienten. Bei einem solch evidenten Zusammenhang einer Eingangsleistung mit einer unecht steuerfreien Ausgangsleistung wie der Veräußerung einer Beteiligung scheint es nicht weiter überraschend, dass der VwGH die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als nicht zulässig erachtet. Aus dem Erkenntnis ergibt sich aber meines Erachtens auch, dass die Frage nach dem Vorsteuerabzug letztlich auf Basis des Zusammenhangs, in dem die Leistung bezogen wurde, zu lösen sein wird.
Zusammengefasst: Das Erkenntnis des VwGH ist im konkreten Fall aus meiner Sicht nicht überraschend, lässt aber einen gewissen Interpretationsspielraum in Bezug auf Fälle, in denen der Zusammenhang mit einem unecht steuerfreien Umsatz weniger evident wäre, offen.
BFGjournal: Zum Abschluss eine Frage zu Ihrer Karriere, die ja stetig bergauf ging. Haben Sie gezielt einen Wechsel zu einer Rechtsanwaltskanzlei angestrebt, um dann wieder zurück in die Steuerbranche zu gehen?
Anna Schefzig: Nein, ein gezielter Wechsel und Rückwechsel war nicht geplant. Die Chance, in einer Rechtsanwaltskanzlei einen vertieften rechtlichen Einblick zu bekommen, hat sich für mich im Jahr 2014 ergeben. Als Nicht-Juristin hatte ich während dieser Zeit die Möglichkeit, neben klassischen steuerrechtlichen Fällen Sachverhalte auch aus rechtlicher Perspektive zu betrachten. Im Laufe der Zeit habe ich aber festgestellt, dass es letztlich doch mehr das Steuerrecht und die klassische Steuerberatung sowie insbesondere das Umsatzsteuerrecht ist, für das ich mich begeistern kann.
1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) …
… das Projekt „Haussanierung“ abzuschließen.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
Ich bin privat keine große Leseratte, weil bereits ein großer Teil der Arbeit aus dem Studieren von Fachliteratur besteht. Ich vermute, es war irgendein seichter Roman im Urlaub.
3) Das größte Vergnügen für mich ist …
… auf Reisen zu gehen und die Welt zu entdecken – über wie unter Wasser (ich bin begeisterte Taucherin).
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?
Ein Treffen mit Michelle und Barack Obama wäre sicher inspirierend.
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