In ihrem Bescheid vom 31.7.2019 (DSB-D123.901/0002-DSB/2019) hält die Datenschutzbehörde (DSB) fest, dass für ein Auskunftsersuchen kein explizites Rechtsschutzinteresse notwendig ist sowie dass keine übertriebenen Anforderungen an einen Identitätsnachweis gestellt werden dürfen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Auskunft gemäß Art 15 DSGVO verweigert und ein Identitätsnachweis durch eigenhändig unterschriebenes Schreiben samt Ausweiskopie, durch persönliche Vorsprache bei einer Geschäftsstelle der Beschwerdegegnerin oder durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gefordert, da nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, einer Bausparkasse, seine Identität nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits in seinem Erstantrag eine Ausweiskopie übermittelt hat und Angaben zu seinem Geburtsdatum, seiner Wohnadresse, den Details seines letzten Bausparvertrages sowie zur letzten Auszahlung (Betrag, Datum, Empfängerkonto) gemacht hat.
Da nach der DSGVO ein Identitätsnachweis nur verlangt werden kann, wenn „begründete Zweifel“ an der Identität eines Antragstellers bestehen, musste primär diese Frage geklärt werden. Diesbezüglich kam die DSB zum Schluss, dass bereits die Ausweiskopie jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität ist. Zusammen mit den übrigen Angaben wäre auch eine Whois-Abfrage des Domaininhabers der E-Mail-Adresse, von der das Auskunftsbegehren versendet wurde und wie sie auch von der DSB amtswegig durchgeführt wurde, geeignet und zumutbar gewesen. Das Bankgeheimnis nach § 38 BWG rechtfertigt nicht das Vorschreiben konkreter Möglichkeiten der Identitätsprüfung.
Zusammengefasst wäre es der Beschwerdegegnerin daher bereits anhand der im ursprünglichen Antrag gemachten Angaben möglich gewesen, den Auskunftswerber zu identifizieren. Die Weigerung dem Auskunftsbegehren zu entsprechen und das Verlangen eines weiteren Identitätsnachweises waren daher nicht gerechtfertigt. Dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt.
Auch dem Argument, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsersuchen nur gestellt hätte, um Inhalte für seinen Blog zu generieren und er daher kein Rechtsschutzinteresse an der Auskunftserteilung gehabt habe, folgte die DSB nicht. Die DSGVO sieht keine Voraussetzungen für das Rechts auf Auskunft vor und dürfen lediglich unbegründete oder exzessive Anträge abgelehnt werden. Jedenfalls ist aber ein Rechtsschutzinteresse keine Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO.
In ihrem Bescheid vom 31.7.2019 (DSB-D123.901/0002-DSB/2019) hält die Datenschutzbehörde (DSB) fest, dass für ein Auskunftsersuchen kein explizites Rechtsschutzinteresse notwendig ist sowie dass keine übertriebenen Anforderungen an einen Identitätsnachweis gestellt werden dürfen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Auskunft gemäß Art 15 DSGVO verweigert und ein Identitätsnachweis durch eigenhändig unterschriebenes Schreiben samt Ausweiskopie, durch persönliche Vorsprache bei einer Geschäftsstelle der Beschwerdegegnerin oder durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gefordert, da nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, einer Bausparkasse, seine Identität nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits in seinem Erstantrag eine Ausweiskopie übermittelt hat und Angaben zu seinem Geburtsdatum, seiner Wohnadresse, den Details seines letzten Bausparvertrages sowie zur letzten Auszahlung (Betrag, Datum, Empfängerkonto) gemacht hat.
Da nach der DSGVO ein Identitätsnachweis nur verlangt werden kann, wenn „begründete Zweifel“ an der Identität eines Antragstellers bestehen, musste primär diese Frage geklärt werden. Diesbezüglich kam die DSB zum Schluss, dass bereits die Ausweiskopie jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität ist. Zusammen mit den übrigen Angaben wäre auch eine Whois-Abfrage des Domaininhabers der E-Mail-Adresse, von der das Auskunftsbegehren versendet wurde und wie sie auch von der DSB amtswegig durchgeführt wurde, geeignet und zumutbar gewesen. Das Bankgeheimnis nach § 38 BWG rechtfertigt nicht das Vorschreiben konkreter Möglichkeiten der Identitätsprüfung.
Zusammengefasst wäre es der Beschwerdegegnerin daher bereits anhand der im ursprünglichen Antrag gemachten Angaben möglich gewesen, den Auskunftswerber zu identifizieren. Die Weigerung dem Auskunftsbegehren zu entsprechen und das Verlangen eines weiteren Identitätsnachweises waren daher nicht gerechtfertigt. Dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt.
Auch dem Argument, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsersuchen nur gestellt hätte, um Inhalte für seinen Blog zu generieren und er daher kein Rechtsschutzinteresse an der Auskunftserteilung gehabt habe, folgte die DSB nicht. Die DSGVO sieht keine Voraussetzungen für das Rechts auf Auskunft vor und dürfen lediglich unbegründete oder exzessive Anträge abgelehnt werden. Jedenfalls ist aber ein Rechtsschutzinteresse keine Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO.