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Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung vor allem des Art 14 der Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr. Dabei geht es um die Frage, ob YouTube seine neutrale Rolle als Host-Service-Provider und damit das Haftungsprivileg verliert, wenn dem Nutzer zusätzlich zum Betrieb der Online-Videoplattform bestimmte Begleitservices angeboten werden, wie vor allem die Verknüpfung der von den Nutzern hochgeladenen Videos mit Werbung („monetarisieren“).
Entscheidung: OGH 28. 5. 2019, 4 Ob 74/19i.
⇒ Zur Pressemitteilung des OGH.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.