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usha
MitgliedDanke für die Antwort – das wäre auch meine Meinung.
Wie ist es mit „Dienstzeiten-Nachkauf“? Wäre nicht logisch, dass auch hier die Stelle, die das Geld bekommt (z.B. die Pharmazeutische Gehaltskasse), eine Bestätigung/Abrechnung für das FA ausstellt, und nicht dass der Dienstgeber die abgezogenen und weitergeleiteten Beträge bei der Gehaltsverrechnung lohnsteurmindernd brücksichtigt? Darf es eigentlich der DG machen – denn er ist doch nur der „Vermittler“… (und behält das Geld nicht)
LG,
Usha30. Oktober 2009 um 14:02 Uhr als Antwort auf: Rufbereitschaft: Anspruch auch Urlaubsentgelt, Feiertagsentg #71080usha
MitgliedIch nehme an, es hängt vom KV ab. Die Apotheker bekommen es auf jeden Fall nicht. Außer es ist ein Nachtdienst vereinbart (ist auch ein Bereitschaftsdienst) und der DN erkrankt – dann bekommt er ihn ausbezahlt (pflichtig). Bei Urlaub u. ä. gibt es nichts, aber da sind die Dienste auch seltener.
usha
MitgliedUnd bezüglich der Kündigungsentschädigung: am besten Sie lassen sich von der Arbeiterkammer beraten und vertreten. Sie sollen dann das bekommen, was Sie bekommen hätten, hätte der DG die Kündigungsfrist eingehalten.
Zum Urlaubverbrauch darf Sie der Dienstgeber nicht zwingen, denn Sie können sich ja nicht erholen. Sie haben Anspruch auf 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit für Jobsuche. Der DG kann Sie auch freistellen – er muss aber ihr Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter bezahlen. Ich bin mir nicht sicher wie es mit den Überstunden ist – ich glaube, dass es Ihnen zumutbar sein wird, dass Sie diese abbauen müssen. Aber Urlaub müssen Sie sicher nicht konsumieren. Außer Sie haben etwas bereits gebucht – und fahren/fliegen auch hin.
LG
Ushausha
MitgliedIch glaube, da fehlen zwei Informationen: der Eintrittsdatum (Dauer des DV) und was in Diensvertrag steht. Wenn nichts besonderes vereinbart wurde, nach dem Angestelltengesetz haben Sie im 1. und im 2. Dienstjahr 6 Wochen Kündigungsfrist – das wäre dann der 19. Oktober. (3-5 Jahre: 2 Monate, 6.-15. Jahre: 3 Monate, 16-25 Jahre 4 Monate, ab 26 Jahre 5 Monate). Nach dem Angestelltengesetz ist auch als Kündigungstermin das Quartalsende vorgesehen, außer es gibt eine andere Vereibarung zwischen dem DN und DG oder im Kolektivvertrag (in den meisten ist Monatende vorgesehen).
usha
MitgliedDanke.
usha
MitgliedDanke für Ihre Antwort. Ist aber richtig deprimierend, vor allem wenn man soziales Empfinden hat.
LG
Ushausha
MitgliedLiebe Andrea78!
Danke sehr für die Antwort.
Ich verrechne nur ca. 40 Personen, und habe niemanden (außer Juristen) zum Sprechen und Fragen. Daher ist es mir sehr viel Wert und Unterstützung.
Wünsche noch einen schönen Tag
Alice -
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