Rufbereitschaft: Anspruch auch Urlaubsentgelt, Feiertagsentg

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  • #64510
    Vindobona
    Mitglied

    Entsteht durch regelmäßige Rufbereitschaft (ca. 5 bis 10 Mal pro Monat) ein Anspruch auf Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt und Krankenentgelt (Ausfallprinzip)?
    Das Ausfallprinzip wird doch für Überstunden (Generalkollektivvertrag) angewendet.
    Müsste es nicht auch auf das Entgelt für Rufbereitschaften angewendet werde (§ 6 Abs. 4 UrlG: „oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten“)?

    #71080
    usha
    Mitglied

    Ich nehme an, es hängt vom KV ab. Die Apotheker bekommen es auf jeden Fall nicht. Außer es ist ein Nachtdienst vereinbart (ist auch ein Bereitschaftsdienst) und der DN erkrankt – dann bekommt er ihn ausbezahlt (pflichtig). Bei Urlaub u. ä. gibt es nichts, aber da sind die Dienste auch seltener.

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